Kinderkrankschreibung dauerhaft auch per Video und Telefon möglich

Die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes ist jetzt dauerhaft auch nach einer Anamnese per Video oder Telefon möglich. KBV und GKV-Spitzen­verband haben dazu eine Regelung im Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) vereinbart. Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil können Vertragsärzte weiterhin die Kostenpauschale GOP 40129 (Porto Versand Muster 21) abrechnen.

Voraussetzung für die Bescheinigung nach einer Fern­behandlung per Video oder Telefon ist zumeist, dass der Arzt­praxis das erkrankte Kind bekannt ist. Außerdem darf das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und zugleich auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruch auf Bescheinigung der Erkrankung des Kindes nach Video- oder Telefon-Kontakt haben die Eltern nicht. Es handelt sich wie bisher auch weiterhin um eine ärztliche Entscheidung.

Pauschale für Versand

Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Praxen im EBM die Kostenpauschale 40129 (86 Cent) abrechnen.

Kein Einlesen der eGK

Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Um das Kind bei einem Video- oder Telefon-Kontakt zu authentifizieren, kann die Praxis bei den Eltern beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen.

Krankschreibung in der Videosprechstunde

Vertragsärzte können eine AU auch in der Videosprechstunde bescheinigen. Die Dauer der Bescheinigung hängt davon ab, ob der Patient dem Arzt bekannt ist oder nicht:

  • bis zu 3 Tage: unbekannte Patienten
  • bis zu 7 Tage: bekannte Patienten

Voraussetzung ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist nur dann möglich, wenn der Patient für die vorhergehende Arbeitsunfähigkeit zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war.

Für das Zusenden der AU-Bescheinigung können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 bzw. Muster 21: GOP 40129).

Krankschreibung nach telefonischer Anamnese

Eine Krankschreibung von Patienten mit leichten Erkrankungen ist zudem nach telefonischer Anamnese möglich.

  • Es muss sich um Patienten handeln, die der Praxis bekannt sind. Die Erkrankung darf keine schwere Symptomatik vorweisen. Die Abklärung ist nicht per Videosprechstunde möglich.
  • Eine Erstbescheinigung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Ist der Patient weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen.
  • Eine Folgebescheinigung per Telefon darf erst erfolgen, wenn der Arzt den Patienten zuvor persönlich in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hat.
  • Es ist eine ärztliche Entscheidung, jemanden telefonisch krankzuschreiben. Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung.
  • Für das Zusenden der AU-Bescheinigung an Patienten können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 bzw. Muster 21: GOP 40129).


Quelle: KBV