Kinderkrankschreibung nun auch per Telefon

Ärztliche Bescheinigung Muster 21 für erkranktes Kind nach telefonischer Anamnese – Portopauschale für Versand

Die ärztliche Bescheinigung eines erkrankten Kindes (Muster 21) ist jetzt ebenfalls nach telefonischer Anamnese möglich. Für den Versand des Formulars „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ können Sie die Portopauschale GOP 40129 abrechnen.

Telefonische Anamnese bei erkranktem Kind

Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt hat, haben KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart, diese Regelung ab 18. Dezember 2023 auf die Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes zu übertragen – vorerst befristet bis zum 30. Juni 2024. 

› Voraussetzungen: Das Ausstellen des Formulars 21 nach telefonischer Anamnese ist möglich,

  • wenn das zu behandelnde Kind bekannt ist.
    Bekannt heißt, dass das Kind aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss.
  • wenn keine Videosprechstunde möglich ist.
    Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Arztpraxis keine Videosprechstunde anbietet oder Eltern und Kind eine Videosprechstunde aus technischen oder persönlichen Gründen nicht wahrnehmen können.
  • wenn es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen

› Bis zu fünf Kalendertage:

Die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Formular 21) kann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine weitere Bescheinigung per Telefon kann nur ausgestellt werden, wenn der Vertragsarzt oder die Vertragsärztin das erkrankte Kind zuvor in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht hat.

› Authentifizierung:

Die Authentifizierung des Kindes beziehungsweise eines Elternteils kann über einen Abgleich mit den Daten der Versichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, zum Beispiel dem Geburtsdatum des Kindes oder dessen Wohnanschrift, erfolgen.

› Kein Anspruch:

Die Eltern des erkrankten Kindes haben keinen Anspruch auf eine telefonische Bescheinigung der Erkrankung. Die Entscheidung trifft der Arzt oder die Ärztin. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Erkrankung nach telefonischer Anamnese möglich, ist auf eine persönliche Untersuchung in der Praxis zu verweisen.

Kein Einlesen der eGK

Ein Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist nicht erforderlich. Wurde das erkrankte Kind in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis behandelt, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Porto für den Versand

Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte das Porto über die Kostenpauschale 40129 des EBM abrechnen. Die Kostenpauschale 40129, die bisher bereits für den Versand des Formulars 21 nach Videokontakt abgerechnet werden kann, um den Leistungsinhalt des telefonischen Patientenkontaktes erweitert. Die Kostenpauschale ist mit 86 Cent bewertet.

Quelle: KBV