Mutterschaftsbetreuung nach GOP 01770 – Erklärung der Patientin unbeachtlich

Nur ein Arzt im Quartal darf die Pauschale für die Mutterschaftsvorsorge abrechnen.

Die Pauschale für die Betreuung einer Schwangeren (Mutterschaftsvorsorge) darf pro Quartal nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Diese Regelung für die EBM-Abrechnungsziffer GOP 01770 hat das Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2015 bestätigt.

Die Begründung des Gerichts stützt sich im Kern auf das Argument, der Vertragsarzt könne in der Regel im Gespräch mit der Patientin klären, ob bereits eine Vorbe­hand­lung durch einen Kollegen erfolgt ist. Sei dies der Fall und liegt kein Notfall im Sinne einer unmittelbaren Behandlungsnotwendigkeit vor, ist die Praxis nicht verpflichtet, die Mutterschaftsbetreuung der Patientin im aktuellen Quartal zu übernehmen.

Pauschale für die Betreuung einer Schwangeren

Die Regelung, dass die Pauschale im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt im Behandlungsfall abgerechnet werden kann, lässt keine Ausnahme zu. Wann immer mehrere Vertragsärzte in die Betreuung eingebunden sind – beispielsweise im Vertret­ungs­fall – darf die GOP 01770 trotzdem stets nur einmal im Quartal je Schwangere unabhängig von der Anzahl der behandelnden Fachärzte für Frauen­heil­kunde und Geburtshilfe abgerechnet werden.
Dies gilt auch dann, wenn sich die Praxis, die als Zweite abrechnet, von der Patientin schriftlich bestätigen lässt, dass sie vorher bei keiner anderen Praxis Leistungen der Mutterschaftsvorsorge in Anspruch genommen hat (Urteil des SG Stuttgart vom 10. Juli 2024; AZ: S 12 KA 3717/21).

Erklärung der Patientin unbeachtlich

Um die Patientinnen zu sensibilisieren und den Honoraranspruch der betreuenden Gynäkologen im Falle fehlerhafter Angaben der Patientin abzusichern, stellten wir eine Mustererklärung Mutterschaftsvorsorge zur Verfügung. Nach dem oben angeführten Urteil führt aber auch diese Erklärung nicht dazu, dass die zweit­erbringende Praxis ihre erbrachten Leistungen nach der GOP 01770 EBM vergütet erhält.

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