Bis zu 20.000 Euro Fördergeld für Substitutionsärzte
Ärzte, die sich in der Substitutionstherapie für Drogenabhängige engagieren, profitieren künftig vom Programm Ziel und Zukunft (kurz: ZuZ) der KV Baden-Württemberg. Ziel der jüngst beschlossenen Fördergelder im Rahmen der ZuZ-Richtlinie ist es, die Versorgung zu verbessern und mehr Ärzte für die Substitutionsbehandlung zu gewinnen. 291 Vertragsärzte in Baden-Württemberg dürfen derzeit eine substitutionsgestützte Therapie leisten. Doch längst nicht alle tun das auch. Die Zahlen sind rückläufig.
Vor immer größeren Versorgungslücken bei der Opiodsubstitution hatte jüngst die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler gewarnt, denn immer mehr Substitutionsmediziner hören aus Altersgründen auf. Ihr Appell an die Ärzteschaft: „Substituieren Sie, denn das kann Leben retten!“
Förderung von suchtmedizinischen Schwerpunktpraxen
Künftig unterstützt die KVBW ihre Mitglieder dabei, ihre Praxis speziell auf die substitutionsgestützte Behandlung Suchtkranker auszurichten. Einen finanziellen Zuschuss von bis zu 20.000 Euro erhalten Ärzte, die Substitutionspatienten in größerer Zahl übernehmen, beispielsweise weil eine Praxis in der Umgebung geschlossen hat.
Förderung der sonstigen substitutionsgestützten Behandlung
2.500 Euro Fördergeld können Ärzte bekommen, die neu an der substitutionsgestützten Behandlung teilnehmen möchten, oder auch Wiedereinsteiger, die ein Jahr lang nicht als Substitutionsärzte tätig waren.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Bitte verwenden Sie das passende ZuZ-Antragsformular und reichen Sie den Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der KVBW ein.
Die komplette neue Förderrichtlinie mit allen Details finden Sie unten zum Download.
Wer darf Substitutionsbehandlungen durchführen?
Nur Ärzte, die über eine spezifische suchtmedizinische Qualifikation verfügen (Zusatzweiterbildung, früher: Fachkunde „Suchtmedizinische Grundversorgung“), dürfen Substitutionsmittel wie Methadon verschreiben. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie benötigen die Zusatzbezeichnung nicht.
Vertragsärzte, die nicht über die Fachkunde/Zusatzweiterbildung Suchtmedizin verfügen, dürfen die Substitution von bis zu zehn Patienten auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 BtMVV nach Genehmigung durch die zuständige KV durchführen (Konsiliarverfahren).
Wenn Sie Substitution als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KV dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVBW stellen dazu einen Antrag bei der KVBW und weisen die geforderten Voraussetzungen nach: Genehmigungspflichtige Leistungen »
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