Sonstige Kostenträger
Außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Unter dem Begriff „Sonstige Kostenträger“ sind Institutionen zusammengefasst, die für eine bestimmte Gruppe von Personen die Kosten für medizinische Leistungen übernehmen. Solche Kostenträger sind zum Beispiel die Bundespolizei und die Bundeswehr. Sie gewähren im Rahmen eines Dienstverhältnisses Anspruch auf freie Heilfürsorge. Darüber hinaus gibt es weitere Kostenträger wie die Landespolizei oder Sozialämter auf regionaler Ebene.
Für diese Kostenträger bestehen gesonderte Verträge, die sich durch individuelle Vereinbarungen auszeichnen. Eine Übersicht der Besonderheiten finden Sie hier oder in unserem Merkblatt Besonderheiten sonstiger Kostenträger.
Bundeswehr
- Abrechnung mit der KV zu festen EBM-Preisen ohne Mengenbegrenzung
- nur auf Überweisung durch den Truppenarzt
- erneute Überweisung bei Mit- oder Weiterbehandlung (Ausnahmen z. B. Röntgen oder Labor)
- Notfall: Vorlage des Truppen-/Dienstausweises, nachträgliche Überweisung (innerhalb von vier Wochen), außerhalb der Sprechzeit genügt der Notfallschein ohne nachträgliche Überweisung
- Hinweise zum Vorgehen bei Verordnungen im Bedarfs- bzw. Notfall finden Sie hier.
Polizeibeamte (Land)
- Abrechnung mit der KV entsprechend GKV
Bundespolizei
- Abrechnung mit der KV zu festen EBM-Preisen ohne Mengenbegrenzung
- nur auf Überweisung durch den Polizeiarzt
- erneute Überweisung bei Mit- oder Weiterbehandlung (Ausnahmen z. B. Röntgen oder Labor)
- Notfall: Vorlage des Dienstausweises, nachträgliche Überweisung (innerhalb von vier Wochen)
Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A)
- Versicherte der Gruppe A: Abrechnung mit der KV entsprechend GKV
- Versicherte der Gruppe B: Selbstzahler
Sozialämter
- Abrechnung mit Behandlungsschein des zuständigen Sozialamts
- Behandlungsausweise mit dem Praxisstempel versehen, mit der KV-Abrechnung einreichen
Asylbewerber
- Abrechnung mit Behandlungsausweis der zuständigen Asylstelle
- Behandlungsausweise mit dem Praxisstempel versehen, mit der KV-Abrechnung einreichen
- Abrechnung mit der KV zu festen EBM-Preisen ohne Mengenbegrenzung
- Merkblatt Versorgung von Asylbewerbern
Informationen einzelner Sozial-/Landratsämter mit individuellen Regelungen zur Ausgabe von Behandlungsausweisen
Die Liste ist nicht abschließend und wird von der KVBW ohne Gewähr bereitgestellt.
Auslandsabkommen
- nur sofort notwendige Leistungen
- Behandlungsausweise nicht mit der KV-Abrechnung einreichen
- Merkblatt Auslandsabkommen (Stand August 2024)
- Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung
(in Bulgarisch, Dänisch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch)
Versorgungsgesetze (BEG, BVG, BVFG, KOV)
- Abrechnung über die KVBW (betreuende Krankenkasse wird informiert)
- Behandlungsausweise nicht mit der KV-Abrechnung einreichen
Schul-/Arbeitsunfall
- Erstversorgung: Meldung und Abrechnung direkt mit dem Unfallversicherungsträger
- Mit-/Weiterbehandlungen: nach Zustimmung des Durchgangsarztes nach UV-GOÄ
- Unfallversicherung KBV-Praxisinfo
- Unfallversicherung Gutachtengebühren
- KBV: Themenseite Unfallversicherung
Feuerwehr
- Abrechnung über die KVBW
- Behandlungsausweise mit der KV-Abrechnung einreichen
Sonstige Kostenträger (keine Abrechnung über KV)
- Bahnbeamte (alle Beitragsklassen)
- Postbeamte B
- Dienstunfälle Bahn/Post
- Gerichte (Gutachten, Sachverständige)
- Freie Arzt- und Medizinkasse (FAM)
- Jugendarbeitsschutzuntersuchungen
- Privatversicherte
- Unfallversicherungsträger (BG, GUV)
- Versorgungsämter