EBM

Weiterentwicklung des Hausarzt- und Facharzt-EBM

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird stetig weiterentwickelt.

Hinweis

Die Leistungsbeschreibungen sind zusammengefasst bzw. verkürzt angegeben.
Es gelten die vom Bewertungsausschuss (BA) beschlossenen und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichten Wortlaute.

KBV-Angebot: Alle Infos zum neuen Quartal

Die KBV stellt auf ihrer Homepage einen Quartalsüberblick für Praxen bereit, der alle wichtigen Änderungen des aktuellen Kalendervierteljahres auf einen Blick zusammenfasst – von A wie Abrechnung bis V wie Verordnungen:
KBV: Quartalsüberblick für Praxen

Wichtige EBM-Änderungen zum 16. September 2024

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Vergütung für die Prophylaxe gegen Respiratorischen Synzytial Virus (RSV) mit Wirkung zum 16. September 2024 beschlossen.

Mit der Aufnahme eines neuen Abschnitts 1.7.10 in den EBM sind drei Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) 01941, 01942 und 01943 berechnungsfähig. Kinder- und Jugendmediziner sowie Hausärzte dürfen die neuen Leistungen bei Neugeborenen und Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abrechnen.

Die GOP 01941 (8,95 €) kann nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr einmal im Krankheitsfall berechnet werden. Sie beinhaltet neben dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der/des Personensorgeberechtigten sowie die intramuskuläre Injektion von Nirsevimab. Die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen bzw. Säuglings ist Bestandteil der GOP 01941.

Die GOP 01942 (4,06 €) ist ein Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe. Sie wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn der monoklonale Antikörper Nirsevimab über den regional vereinbarten Sprechstundenbedarf bezogen werden kann. In Baden-Württemberg erfolgt die Verordnung als eRezept auf Namen des Patienten, so dass die GOP 01942 automatisch zugesetzt wird. 

Die GOP 01943 (3,82 €) ist für die Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV berechnungsfähig, ohne dass nachfolgend eine intramuskuläre Injektion erfolgt. Sie ist nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und kann nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.

UPDATE RSV-Prophylaxe bei schon erfolgter Beratung:

Der Bewertungsausschuss hat den Abrechnungsausschluss von GOP 01941 (RSV-Prophylaxe) und GOP 01943 (Beratung ohne nachfolgende Injektion) angepasst. Ab 1. Oktober 2024 können Ärzte die Prophylaxe berechnen, auch wenn sie die Eltern beispielsweise im Vorquartal bereits beraten und hierfür die GOP 01943 abgerechnet haben. Da ihnen die Beratung mit 32 Punkten bereits vergütet wurde, wird in diesem Fall die GOP 01941 entsprechend gekürzt. Den Abschlag nimmt die KV vor.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 sind weitere Änderungen im EBM im Bereich der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) vorgenommen worden. Die Änderungen betreffen die Apps „Kranus Lutera“ und „companion patella“.

Neue GOP 01478: Verlaufskontrolle und Auswertung der App der DiGA „Kranus Lutera“

Ab dem 1. Juli 2024 wurde die DiGA „Kranus Lutera“ dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Die DiGA richtet sich an Männer ab 18 Jahren mit Blasenentleerungsstörungen und ist bei der Behandlung der unteren Harnwege vorgesehen. 

Für die DiGA „Kranus Lutera“ ist eine neue GOP im Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen worden: 

GOPLeistungsinhaltBewertung
01478Zusatzpauschale für Verlaufskontrolle und Auswertung der App der DiGA „Kranus Lutera“64 Punkte
7,64 Euro
Hausärzte, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen, Neurologen und Urologen können die GOP einmal im Krankheitsfall abrechnen.

Die Vergütung der Leistungen nach der GOP 01478 erfolgt extrabudgetär und ist vorerst auf zwei Jahre befristet. 

Anhebung der Altersgrenze bei der DiGA „companion patella“

Bei der Zusatzpauschale nach der GOP 01477 für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „companion patella“, wurde das Höchstalter bei den Patienten auf das 66. Lebensjahr angehoben.

Seit dem 1. Juli 2024 müssen Vertragsärzte operative Eingriffe, Implantationen oder Explantationen von Brustimplantaten an das neue Implantateregister Deutschland (IRD) melden. 

Für die Erfassung, Speicherung und Übermittlung der Daten an die Register- und Vertrauensstelle kann die GOP 01965 sowie die Kostenpauschale GOP 40162 für die Meldegebühr angesetzt werden. 

Vor der ersten Meldung muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die implantat­bezogene Maßnahmen durchführt, einmalig selbst beim IRD registrieren:
https://rst.ir-d.de/registration/ (Der Link ist nur über die Telematikinfrastruktur aufrufbar.)

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2024

 Zum 1. Januar 2024 wurde der AOP-Katalog um 171 Operationen und Eingriffe ergänzt, die bisher überwiegend stationär durchgeführt werden. Die Vergütung der Nachbeobachtung wurde für weitere Eingriffe geregelt. Darüber hinaus wird die Schweregradsystematik weiterentwickelt: Ab Januar gibt es einen Zuschlag für die Versorgung von Frakturen.

Prostatabiopsien

Zu den neu in den Abschnitt 1 des AOP-Katalogs und in den Anhang 2 des EBM aufgenommenen Eingriffen zählen zwei urologische Leistungen der perkutanen beziehungsweise transrektalen Prostatastanzbiopsie mit Steuerung durch bildgebende Verfahren. Vertragsärztliche Praxen können diese Untersuchung ab Januar 2024 unabhängig von der Zahl der zu entnehmenden Gewebeproben durchführen. Die Vergütung für den Eingriff, die Anästhesie, die postoperative Überwachung und Behandlung erfolgt extrabudgetär.

Stentimplantationen in Herzkranzgefäße ab Januar extrabudgetär

Zu den neuen Eingriffen nach Abschnitt 2 des AOP-Kataloges gehören therapeutische Herz­katheter­untersuchungen. Vertragsärztliche Praxen konnten diese Stent­implantationen in den Koronar­gefäßen bisher bereits ambulant durchführen und nach EBM abrechnen. Neu ist, dass die post­operative Nachbeobachtung nicht mindestens zwölf Stunden betragen muss, um eine Vergütung zu erhalten. Bei einer kürzeren Überwachungszeit von mindestens sechs Stunden können Sie ab Januar 2024 die Gebühren­ordnungs­position (GOP) 01522 (1307 Punkte/155,98 Euro) abrechnen.

Neuer Schweregradzuschlag für Frakturen

Die zu Jahres­beginn eingeführte Differenzierung nach Schweregraden wird um die Versorgung von Frakturen ausgeweitet. Vertragsärzte erhalten seit Januar einen Zuschlag von 20 Prozent auf die operative Leistung. Damit sollen höhere Aufwände vergütet werden, die durch die fehlende Planbarkeit der Eingriffe entstehen.

Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). Die Abrechnung erfolgt über Pseudo-Gebühren­ordnungs­positionen (GOP 85501 ff). In einer neuen Anlage 3 zum AOP-Vertrag werden dazu alle OPS-Kodes mit der jeweiligen Zuschlagshöhe und der dazugehörigen Pseudo-GOP aufgelistet (siehe KBV: Anlage 3 zum AOP-Vertrag – Kodierte Zusatzziffern für Frakturzuschlag)

Kardioversion neu im EBM

Die externe elektrische Kardioversion kann seit Januar 2024 nach EBM abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Zur Abrechnung einer Kardioversion bei Erwachsenen wird die GOP 13552 (1875 Punkte/223,76 Euro) in den EBM aufgenommen. Kinder- und Jugendärztinnen/-ärzte mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie rechnen die Kardioversion bei Kindern mit der GOP 04421 (1875 Punkte/223,76 Euro) ab.
Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Analgesie / Sedierung oder Duplex-Echokardiographie (Farbduplex) wird extrabudgetär vergütet. Hierfür ist eine Kennzeichnung der entsprechenden Leistungen erforderlich: Kennzeichnung der GOP 05310 und 05341 oder GOP 33022 und 33023 mit dem Suffix „E“

Nachbeobachtung nach Prozeduren außerhalb Kapitel 31

Seit Januar 2024 können für Nachbeobachtungen im Zusammenhang mit einer Entlastungs­punktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites-Flüssigkeit (GOP 02341) die GOP 01500 (101 Punkte/12,05 Euro) und 01502 (70 Punkte/8,35 Euro je 30 Minuten) abgerechnet werden.
Für die Nachbeobachtung und Betreuung nach einer Kardioversion sind die GOP 01501(141 Punkte/16,83 Euro) und 01503 (107 Punkte/12,77 Euro je 30 Minuten) berechnungsfähig.
Die Höchstbetreuungszeit nach einer Entlastungspunktion oder einer Kardioversion beträgt vier Stunden.

Förderzuschläge für weitere Eingriffe

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich zudem darauf geeinigt, dass die Förderzuschläge für ausgewählte ambulante Operationen auf weitere Verfahren ausgeweitet werden. Dabei handelt es sich um OPS-Kodes, die zum 1. Januar 2024 in den AOP-Katalog aufgenommen werden.

Seit Januar können Sie neben den Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft auch Leistungen des Kapitels 33 berechnen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnungsausschlüsse im EBM angepasst.

Es geht um die Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerenbetreuung und weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773). Ärzte unhd Ärztinnen, die diese Leistungen abrechnen, können ab Januar einmal im selben Quartal auch eine abdominelle Sonographie (GOP 33042), Uro-Genital-Sonographie (GOP 33043), Sonographie der weiblichen Geschlechtsorgane, gegebenenfalls einschließlich Harnblase (GOP 33044), und eine Sonographie weiterer Organe oder Organteile (GOP 33081) durchführen und abrechnen. Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Als Begründung für die Neben­einander­berechnung müssen Sie den ICD-10-Kode mit Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit angeben.

Die digitale Gesundheitsanwending „companion patella“ ist im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dauerhaft gelistet zur Anwendung bei Patientinnen und Patienten mit vorderem Knieschmerz im Alter von 14 bis 65 Jahren. Die Webanwendung wurde im Oktober 2021 vorläufig zur Erprobung in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen und ist nach mehrfacher Verlängerung des Erprobungszeitraums seit Anfang Oktober 2023 dauerhaft dort gelistet.

Zum 1. Januar 2024 wurden die Abrechnungs- und Vergütungsregelungen im EBM für „companion patella“ angepasst. Damit wird für diese DiGA eine neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen: Die GOP 01477 als Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der DiGA „companion patella“ ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und mit 64 Punkten (7,64 €) bewertet.

Wichtige EBM-Änderungen Dezember 2023

Ab 7. Dezember 2023: 
Für den Versand der AU-Bescheinigung an Patienten: Kostenpauschale GOP 40128 (86 Cent)
Mehr dazu: Telefon-AU dauerhaft möglich »

Ab 20. Dezember 2023:
Für den Versand des Formulars „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21): Kostenpauschale GOP 40129 (86 Cent)
Mehr dazu: Kinderkrankschreibung nun auch per Telefon  »

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2023

Ab 1. Oktober 2023 finden sich drei neue Leistungen der stereotaktischen Radiochirurgie (SRS) zur Behandlung von interventionsbedürftigen Vestibularisschwannomen und Hirnmetastasen im EBM. Demnach gibt es zukünftig zwei neue Bestrahlungsleistungen im Abschnitt 25.3.2 EBM sowie eine neue Leistung für die Bestrahlungsplanung im Abschnitt 25.3.4 EBM. Die neuen GOP 25322, 25323 und 25348 sind nicht nur für Strahlen­therapeuten, sondern auch für Neurochirurgen berechnungsfähig (Aufnahme in die Präambel des Abschnitts 16.1).

Die neuen Strahlentherapieleistungen im Überblick: 

  • GOP 25322: Einzeitige stereotaktische Radiochirurgie für das erste Zielvolumen. Die GOP ist sowohl für die Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger als auch mittels Kobalt-60-Gamma-Strahlungsquellen berechnungsfähig. Die radiochirurgische Behandlung von Lokalrezidiven innerhalb desselben Krankheitsfalls ist fakultativ enthalten. Bei Auftreten neuer Hirnmetastasen oder interventionsbedürftiger Vestibularisschwannome ist die GOP erneut für das erste Zielvolumen im Krankheitsfall berechnungsfähig. 
  • GOP 25323: Zuschlag zur GOP 25322 für die SRS von mehr als einem Zielvolumen.
  • GOP 25348: Bestrahlungsplanung IV für die SRS. Analog zur GOP 25322 ist die Bestrahlungsplanung für die radiochirurgische Behandlung von Lokalrezidiven innerhalb desselben Krankheitsfalls fakultativ enthalten. Ebenso ist die GOP bei Auftreten neuer Hirnmetastasen oder interventions­bedürftiger Vestibularisschwannome erneut im Krankheitsfall berechnungsfähig. 

Alle drei neuen Leistungen sind auch bei einer Verteilung der Strahlendosis im Rahmen der SRS auf bis zu fünf Sitzungen berechnungsfähig – mit ausführlicher Begründung.der medizinischen Notwendigkeit.

GOPInhaltVergütung
25322Einzeitige stereotaktische Radiochirurgie: für das erste Zielvolumen, einmal im Krankheitsfall10.894 Punkte / 1251,88 Euro
25323Zuschlag zur GOP 25322 für die SRS von mehr als einem Zielvolumen: je weiterem Zielvolumen2.723 Punkte / 312,91 Euro
25348Bestrahlungsplanung IV für die SRS: einmal im Krankheitsfall31.773 Punkte / 3651,19 Euro

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Juli 2023

Zusätzlich zu Ei- und Samenzellen sowie männlichem Keimzell­gewebe kann künftig unter bestimmten Voraussetzungen der Kryotherapie-Richtlinie auch Ovarial­gewebe entnommen und kryokonserviert werden.

Der Abschnitt 8.6 EBM (Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie) wurde um folgende Gebühren­ord­nungs­positionen (GOP) ergänzt:

  • GOP 08622 (128 Punkte, je vollendete 10 Minuten): reproduktionsmedizinische Beratung und Aufklärung im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Ovarialgewebe.
    ie kann dreimal im Krankheitsfall und mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit bis zu viermal im Krankheitsfall berechnet werden. Die GOP 08622 ist sowohl vor der Entnahme von Ovarialgewebe als auch vor dem Auftauen des Ovarialgewebes berechnungsfähig.
  • GOP 08642 (1.210 Punkte): Aufbereiten und Untersuchung von Ovarialgewebe nach Entnahme zur Kryokonservierung
  • GOP 08643 (1.234 Punkte): Aufbereiten und Einfrieren von Ovarialgewebe 
  • GOP 08649 (876 Punkte): Auftauen und Aufbereiten von Ovarialgewebe zwecks Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit
    Die Abrechnung der GOP setzt die Durchführung einer Beratung nach der GOP 08622 im selben Krankheitsfall voraus.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. April 2023

GOP 01474: Vergütung Verlaufskontrolle und Auswertung der App der DIGA „Invirto“

Für die Verlaufskontrolle und Auswertung der App der DIGA „Invirto“ wurde ab April 2023 die neue GOP 01474 (64 Punkte) in den EBM aufgenommen. Sie ist einmal im Krankheitsfall von Ärzten beziehungsweise Psychotherapeuten mit einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Verhaltenstherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung abrechnungsfähig. 

GOP 86700: Vergütung Verlaufskontrolle und Auswertung der App der DIGA „elona therapy Depression“

Die Vergütung der DIGA „elona therapy Depression“ wurde in der Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) mit der GOP 86700 aufgenommen. Im BMV-Ä sind die DiGA gelistet, für die Ärzte und Psychotherapeuten die Verlaufskontrolle und Auswertung abrechnen können. Dies ist für digitale Anwendungen möglich, die vorläufig im DiGA-Verzeichnis gelistet sind und für die das BfArM ärztliche und/oder psychotherapeutische Tätigkeiten definiert hat.

Die Hochfrequenzablation mittels Netzelektrode bei Menorrhagien ist zum 1. April als neues Operationsverfahren in den EBM aufgenommen.
Für den Eingriff wird der OPS-Kode 5-681.53 (Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Uterus: Endometriumablation: Hochfrequenzablation) in den Anhang 2 des EBM aufgenommen. Er ist mit 280,05 Euro (2.437 Punkte) bewertet und wird mit der neuen Gebührenordnungsposition (GOP) 31319 abgerechnet. Bei einem belegärztlichen Eingriff kommt die GOP 36319 (1143 Punkte / 131,35 Euro) zur Anwendung. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Für die Sachkosten wird mit der GOP 40685 (1.020 Euro) eine neue Kostenpauschale in den EBM aufgenommen.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2023

Die Zuschläge für Praxen zur Terminvermittlung wurden zum 1. Januar 2023 erhöht. Außerdem erhalten Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte eine höhere Pauschale, wenn sie für ihre Patienten zeitnah einen Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten vermitteln. Mehr dazu: Terminvermittlung durch den Hausarzt und die Terminservicestelle neu geregelt »

Für ausgewählte ambulante Operationen (z. B. Hernien-Eingriffe und Arthroskopien) lassen sich seit 1. Januar 2023 Zuschläge zwischen 25,86 und 225,00 Euro über die GOP 31451 bis 31457 abrechnen. Der Zuschlag wird nicht automatisch durch die KV zugefügt, sondern muss bei der Abrechnung aktiv angesetzt werden. Bei Simultaneingriffen werden die Zuschläge ebenfalls gewährt, sofern die OP-Verfahren (OPS-Kodes) förderungsfähig sind. 

Längere postoperative Überwachung – Zeitzuschlag nach GOP 31530

Bei bestimmten Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder Alters mitunter engmaschiger und länger betreut werden müssen, können die je nach Kategorie vorgegebenen postoperativen Überwachungszeiten bei Eingriffen nach Kapitel 31.2 EBM überschritten werden. 

Bei Überschreiten der vorgegebenen Überwachungszeit kann dann je vollendete 30 Minuten ein Zeitzuschlag mit der GOP 31530 abgerechnet werden. Dieser wird extrabudgetär vergütet. Der Zeitzuschlag kann maximal bis zum Erreichen des doppelten Zeitwerts der entsprechenden Kategorie (nach GOP 31501 bis 31507) angesetzt werden.

196 neue OPS-Verfahren 

Es wurden weitere stationäre Eingriffe aus den Bereichen Neurostimulatoren, Rythmuschirurgie, Ophthalmochirurgie, proktologische und gynäkologische Eingriffe sowie athroskopische Gelenkeingriffe bzw. Eingriffe an den Bewegungsorganen in den Anhang II des EBM aufgenommen und können somit auch im ambulanten Bereich erbracht und extrabudgetär vergütet werden. 

Zuschläge für Rezidivoperationen 

Reoperationen können mit dem OPS-Zusatzkode 5-983 gekennzeichnet und bei erhöhtem Zeitaufwand mit dem Zuschlag GOP 31128 berechnet werden. Dies ist bei allen OPS-Kodes aus dem Abschnitt 1 des AOP-Katalogs nach § 115b SGB V möglich. Ausgenommen sind OPS-Kodes, bei denen Reoperationen beziehungsweise Rezidiveingriffe bereits beinhaltet sind.

Sofern Begleitleistungen nach einem Eingriff an beiden Augen abgerechnet werden, wird zukünftig ein Abschlag in Höhe von 15 Punkten auf die Bewertung der Zusatzpauschalen vorgenommen. Kennzeichnung der GOP 06334 / 06335 (Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten nach Eingriff gemäß GOP 31371, 31372, 31373, 36371, 36372 oder 36373 am linken bzw. rechten Auge) nach einer beidseitigen intravitrealen Medikamenteneingabe (GOP 31373 oder 36373) mit dem Buchstaben „B“ (06334B / 06335B) – Abschlag in Höhe von 15 Punkten auf die Zusatzpauschalen.

Erstverordnungen – Wegfall der GOP 01470 und der Pauschale 86701

Das Ausstellen der Erstverordnung einer Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) ist ab dem 1. Januar 2023 mit der Versicherten- und Grundpauschale abgegolten. Die bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Leistungen für die Erstverordnung einer DiGA (GOP 01470 und Pauschale 86701) sind nicht länger berechnungsfähig. 

Verlaufskontrolle und Auswertung – neu aufgenommene Positionen

Die App „zanadio“ zur Behandlung weiblicher Adipositas-Patientinnen ab 18 Jahren wurde neu als dauerhafte Leistung im DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Die Verlaufskontrolle und Auswertung für das Abnehmprogramm kann bis zu zweimal im Krankheitsfall – jedoch nicht für zwei aufeinanderfolgende Quartale – über die GOP 01473 berechnet werden und wird zunächst befristet auf zwei Jahre (Ende 2024) extrabudgetär vergütet. Die Verlaufskontrolle kann nicht in der Videosprechstunde erfolgen!

Folgende Fachgruppen können die GOP 01473 abrechnen: Hausärzte, Internisten ohne Schwerpunkt, Endokrinologen, Gastroenterologen, Kardiologen.

GOPLeistungsinhaltBewertung
01473Verlaufskontrolle und Auswertung der App „zanadio“ bei Behandlung weiblicher Adipositas-Patientinnen ab 18 Jahren  7,35 Euro
64 Punkte

Die DiGA „Vivira“ (GOP 01472) für die Behandlung bei nicht-spezifischen Kreuzschmerzen oder Arthrose der Wirbelsäule (Osteochondrose) wurde um die Fachgruppe der Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin erweitert . Ab 1. Januar 2023 können sie die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „Vivira“ aberechnen.

Zytologische Diagnostik der hormonellen Funktion jetzt in Kapitel 8

Die zytologische Untersuchung zur Diagnostik der hormonellen Funktion (bisher GOP 19331) wird vom Kapitel 19 (Pathologie) in das gynäkologische Kapitel 8 (neu GOP 08315) verschoben, da diese Untersuchungen regelhaft in frauenärztlichen Praxen durchgeführt werden. Die Bewertung bleibt unverändert.

Kurative gynäkologische Zytologie und HPV-Nachweis neu in Kapitel 19

Die kurative gynäkologische Zytologie einschließlich fakultativer immun­zyto­chemischer Sonderverfahren wird – analog der Zytologie im Rahmen der Krebsfrüherkennung – über eine eigene Pauschale (GOP 19327) im Kapitel 19 (Pathologie) des EBM abgebildet.

Der kurative HPV-Nachweis (bisher GOP 32819), der ausschließlich im Zusammenhang mit gynäkologisch-zytologischen Untersuchungen berechnungsfähig ist, wird als GOP 19328 in das Kapitel 19 EBM (Pathologie) überführt. Die bisherige Leistung GOP 19318 zur Berechnung der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie entfällt.

Im Gegenzug zur Neuaufnahme der GOP 19327, GOP 19328 und GOP 08315 wurden die bisherigen Gebührenordnungspositionen GOP 19318 (Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche(s) von der Portio-Oberfläche und/oder aus dem Zervixkanal), GOP 19331 (Zytologische Untersuchung zur Diagnostik der hormonellen Funktion) und GOP 32819 (DNA-Nachweis ausschließlich von High-Risk-HPV-Typen) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 gestrichen und können nicht mehr abgerechnet werden.

GOPLeistungsinhaltBewertung
08315 Zytologische Untersuchung zur Diagnostik der hormonellen Funktion3,04 Euro
27 Punkte
19327Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche(s) von der Portio-Oberfläche und/oder aus dem Zervixkanal20,28 Euro
180 Punkte
19328DNA- und/oder mRNA-Nachweis ausschließlich von High-Risk-HPV-Typen sowie ggf. Genotypisierun21,18 Euro
188 Punkte

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Juli 2022

Für die Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation für Versicherte ab 70 Jahren sind jetzt mindestens eine rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose und mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen auf dem Verordnungsformular anzugeben. Die Schädigungen, die aus den Diagnosen hervorgehen, sind durch zwei Funktionstests aus unterschiedlichen Schädigungsbereichen nachzuweisen. Hierfür wurde die neue GOP 01613 in den EBM aufgenommen.

Leistungsbeschreibung:

  • Durchführung von mindestens zwei Funktionstests gemäß der Rehabilitations-Richtlinie 
  • Abrechenbar von folgenden Fachgruppen: Hausärzte, Fachärzte für Innere Medizin, Fachärzte für Orthopädie, Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, Fachärzte des Gebiets Chirurgie, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie von Fachärzten, die nach Kapitel 16 und 21 Leistungen abrechnen können
  • einmal im Krankheitsfall
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 03242, 16340, 21340 und im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03360 und 30984 berechnungsfähig
  • Vergütung: 75 Punkte / 8,45 € als Einzelleistung

Der Bewertungsausschuss hat die Vergütung der ärztlichen Beratung über den Test und der die Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels nicht-invasivem Pränataltest (NIPT) beschlossen. Sie wird ab dem 1. Juli gezahlt.

Neue Leistungen 

  • GOP 01789 (84 Punkte / 9,46 Euro): Beratung nach Gendiagnostikgesetz (GenDG) vor Durchführung des NIPT zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21
    • GOP kann je vollendete 5 Minuten und bis zu viermal je Schwangerschaft abgerechnet werden.
  • GOP 01790 (166 Punkte / 18,70 Euro): Beratung nach GenDG bei Vorliegen eines positiven Tests hinsichtlich eines Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21
    • GOP kann je vollendete 10 Minuten und bis zu viermal je Schwangerschaft abgerechnet werden.
  • GOP 01870 (1642 Punkte / 184,99 Euro): pränatale Untersuchung fetaler DNA aus mütterlichem Blut zur Bestimmung des Risikos einer Trisomie 13, 18 und 21;
    • Abrechnung ist einmal je Schwangerschaft möglich
    • Es ist ein validiertes Testverfahren anzuwenden, welches die in den Mutterschafts-Richtlinien festgelegten Testgütekriterien erfüllt.

Wer kann die Leistungen abrechnen?

Die GOP 01870 ist nur von Fachärzten für Humangenetik oder Fachärzten für Laboratoriumsmedizin berechnungsfähig.

Die GOP 01789 und 01790 sind von Fachärzten für Gynäkologie und Geburtshilfe, welche die Qualifikation „fachgebundene genetische Beratung“ haben, berechnungsfähig sowie von Fachärzten für Humangenetik oder auf dem Fachgebiet entsprechend qualifizierten Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik.

Wo reiche ich die Qualifikationsnachweise ein?

Sie müssen die Qualifikationsnachweise zur Abrechnung der GOP 01790 und 01789 bei der KVBW einreichen. Sollte der Qualifikationsnachweis bereits i. R. der Abrechnung von Beratungen zum NIPT des fetalen Rhesusfaktors (GOP 01788) eingereicht worden sein, müssen Sie nichts weiter unternehmen.  

Eine Abrechnung ohne vorliegenden Qualifikationsnachweis ist nicht möglich. Bitte reichen Sie daher bei Bedarf die entsprechenden Nachweise beim Arztregister der KVBW nach:
arztregister@kvbawue.de

Zum Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte 2019 beschlossen, dass der vorgeburtliche Bluttest auf die Trisomien 13, 18 und 21 in begründeten Einzelfällen und nach ärztlicher Beratung Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird.

Mit der Untersuchung an fetaler DNA aus mütterlichem Blut auf die Trisomien 13, 18 und 21 sollen invasive pränataldiagnostische Maßnahmen (z. B. Fruchtwasseruntersuchungen) vermieden werden.

(DIGA - derzeit nur verordnungsfähig bei WS-Diagnosen – siehe DIGA-Verzeichnis des BfArM) 

Für die Verlaufskontrolle bei Anwendung der DIGA „Vivira“ wurde ab 1. Juli 2022 die neue GOP 01472 (64 Punkte) (Zusatzpauschale für die ärztliche Befund- und Verlaufskontrolle während der Behandlung mit der DiGA “Vivira“ bei Patienten ab 18) in den EBM aufgenommen. Sie ist einmal im Behandlungsfall, aber höchstens zweimal im Krankheitsfall von Hausärzten, Internisten ohne Schwerpunkt, Orthopäden und Fachärzten für Chirurgie berechnungsfähig.

Für die Erstverordnung ist die bestehende GOP 01470 (befristet bis 31. Dezember 2022) berechnungsfähig.

Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten können pro Quartal fast jeden dritten Patienten (30 Prozent der Behandlungsfälle) ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis kommen muss. Bei den übrigen Patientinnen und Patienten mit mindestens einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kann die Videosprechstunde flexibel angewendet werden, sofern die patientenübergreifende Obergrenze der Leistungsmenge nicht erreicht wird.

Leistungsmenge

Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen bis zu 30 Prozent der Leistungen des EBM-Kapitels 35, die per Video möglich sind, in Videosprechstunden abrechnen.

Ab 1. Juli 2022 gilt diese Obergrenze für alle per Video möglichen Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM-Kapitels 35 (ausgenommen GOP 35152), die ein Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut in einem Quartal abrechnet, und nicht mehr je einzelner GOP. Damit können einzelne Leistungen auch komplett per Video erfolgen, sofern in anderen Leistungsbereichen die Videosprechstunde entsprechend seltener angewendet wird. Ausgenommen von der neuen Regelung ist die Akutbehandlung: Für sie bleibt es bei der leistungsbezogenen Obergrenze von 30 Prozent.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Mai 2022

KBV und GKV-Spitzenverband haben zwei neue Pauschalen zur Vergütung ärztlicher Leistungen bei vorläufig aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) vereinbart.

GOP 86700: Pauschale für die Vergütung der Verlaufskontrolle und Auswertung einer vorläufigen digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) (7,12 Euro)

gemäß Bundesmantelvertrag Ärzte

Die Berechnung nach der Leistung 86700 setzt die Angabe der Pharmazentral­nummer (PZN) der digitalen Gesundheitsanwendung voraus (Angabe in Feldkennung 5009). 

Die Leistung ist von folgenden Fachgruppen berechnungsfähig: Hausärzten, Kinderärzten mit Zusatzweiterbildung Kinder und Jugend-Orthopädie oder mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie, Internisten mit und ohne Schwerpunkt (inklusive der Fachärzte, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen), Gynäkologen, Orthopäden, Chirurgen (mit Ausnahme Plastische und Ästhetische Chirurgie), Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie von Fachärzten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie.

Die Leistung kann aktuell für folgende DiGA berechnet werden: Zanadio, Invirto - Die Therapie gegen Angst, Cankado Pro-React Onco, Mawendo, Oviva Direkt für Adipositas und compagnion patella

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

GOP 86701: Pauschale für die Erstverordnung einiger vorläufiger DiGA durch Kinderärzte für Kinder und Jugendliche der Altersgruppe 12 bis 17 Jahre (2,00 Euro)

Bei der Erstverordnung mehrerer digitaler Gesundheitsanwendungen je Versichertem im Behandlungsfall ist die Leistung 86701 entsprechend der Anzahl der Erstverordnungen mit Angabe einer Begründung (Angabe der Pharmazentralnummer (PZN) der verordneten digitalen Gesundheitsanwendungen in Feldkennung 5009) mehrmals berechnungsfähig.

Die Leistung kann aktuell für folgende DiGA berechnet werden: Rehappy, Mawendo und compagnion patella. Sie ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet und wird extrabudgetär vergütet. Sie kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden und ist in diesem Fall mit dem Buchstaben „V“ zu kennzeichnen.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. April 2022

Die Abstrichentnahme bei symptomatischen Patienten wird künftig wieder ausschließlich über die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- und Notfallpauschalen vergütet. Die Sonderregelung, nach der Abstrich-Leistungen zusätzlich vergütet wurden, hat der Bewertungsausschuss bisher nicht über den 31. März 2022 hinaus verlängert. Die Gebührenordnungspositionen 02402 und 02403 wurden gestrichen.

Die funktionelle Entwicklungstherapie per Video (GOP 14223), die zur Erleichterung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen während der Corona‐Pandemie eingeführt wurde, ist mit Ende bestimmter Corona-Sonderregelungen ab 1. April 2022 nicht mehr abrechenbar.

Über die GOP 01433 und 01434 war die telefonische Betreuung von Patienten durch Ärzte und Psychotherapeuten Telefon während der Corona‐Pandemie umfassender berechnungsfähig. Diese Sonderregelung ist zum 31. März 2022 ausgelaufen. Die GOP 01435 bleibt wie vor Corona weiterhin abrechenbar. Das heißt, eine telefonische Beratung (Kontaktaufnahme durch den Patienten) kann einmalig im Quartal mit der GOP 01435 abgerechnet werden, wenn in dem Quartal keine Versicherten-/Grund-/Konsiliarpauschale zum Ansatz kommt. 

Ärzte und Psychotherapeuten dürfen ab dem 1. April 2022 maximal 30 Prozent ihrer Patienten (Behandlungsfälle) ausschließlich in der Videosprechstunde behandeln (Kennzeichnung mit GOP 88220). Leistungen, die entsprechend ihrer Beschreibung im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden können, sind je Vertragsarzt und Vertragspsychotherapeut pro Quartal auf 30 Prozent je GOP begrenzt. Bis Ende März 2022 konnten Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen der Corona-Sonderregelungen unbegrenzt Videosprechstunden anbieten.  

Weiterführende Informationen

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. März 2022

Hausärzte können ihre Patienten seit 1. März 2022 bei Bedarf alle zwei Jahre ergebnisoffen über die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Organ- und Gewebespende beraten. Das sieht das aktualisierte Transplantationsgesetz vor. Außerdem sollen Sie unter anderem über die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Organspende-Register abzugeben, informieren.

GOP 01480 Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG

  • Nur für Haus-/Kinderärzte
  • Erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr berechnungsfähig
  • Berechnungsfähig einmal alle zwei Kalenderjahre
  • Bewertung: 65 Punkte / 7,32 Euro

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2022

Nachdem die Deutsche Post zum 1. Januar 2022 das Porto erhöht hat, werden die Bewertungen der folgenden Kostenpauschalen jeweils von 0,81 Euro auf 0,86 Euro erhöht:

  • GOP 40110 „Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen”,
  • GOP 40128 „Kostenpauschale für die Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde”,
  • GOP 40129 „Kostenpauschale für die Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde”,
  • GOP 40130 „Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse” und
  • GOP 40131 „Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten”.

Ergänzend werden auch die Höchstwerte je Fachgruppe für die GOP 40110 und 40111 entsprechend erhöht.

Für die ePA-Erstbefüllung wird die GOP 01648 (10,03 € / 89 Punkte) befristet in den EBM aufgenommen, und löst damit die bisher in diesem Zusammenhang gültige Pseudo-GOP 88270 (10 Euro) ab. (UPDATE: Geltungsdauer der GOP 01648 verlängert bis 14. Januar 2025!)

Die GOP 01648 umfasst die vertragsärztlichen Leistungen, die mit der Erstbefüllung verbunden sind (Befunde, Arztbriefe etc. in der elektronische Patientenakte ablegen). Die Berechnung der GOP 01648 neben der GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung) im selben Behandlungsfall ist ausgeschlossen. Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.

Die Kennzeichnung der Leistungen bei Corona-Verdachtsfällen gilt vorläufig bis 30. Juni 2022 weiter fort: Die Ziffer 88240 wird an allen Tagen, an denen Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt werden, in der Abrechnung dokumentiert. So lässt sich eine nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditäts­bedingten Behandlungsbedarfs nachweisen.

Zum 1. Januar 2022 gibt es neue EBM-Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz für den primär behandelnden Arzt (PBA) sowie das Telemedizinische Zentrum (TMZ).

 

Für den primär behandelnden Arzt werden neue Leistungen in die EBM-Abschnitte 3.2.3 (hausärztliche Versorgung), 4.3.2 (Kinder-und Jugendmedizin) und 13.3.5 (Kardiologie) aufgenommen. Die Leistungen für den Primärbehandler im Abschnitt 13.3.5 können auch von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie, Pneumologie oder von Lungenärzten sowie von Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunkt durchgeführt und berechnet werden.

LeistungGOPBewertungBemerkungen
Indikationsstellung inklusive Aufklärung des Patienten03325, 04325, 135787,32 € / 65 Punkteje vollendete 5 Minuten, dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig
Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, den Austausch zwischen PBA und TMZ, die Indikationsprüfung sowie den Kontakt zwischen Patient und PBA gegebenenfalls mit Therapieanpassung03326, 04326, 1357914,42 € / 128 Punkteeinmal im Behandlungsfall

Die Berechnung der neuen Leistungen für das Telemedizinische Zentrum (TMZ) setzt voraus, dass Genehmigungen der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß § 135 Abs. 2 SGB V und nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V vorliegen.

LeistungGOPBewertungBemerkung
Anleitung und Aufklärung der Patienten zu Grundprinzipien des zur Anwendung kommenden Telemonitoring, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Nr. 37 Anlage I der MVV-RL1358310,70 € / 95 PunkteEinmal im Krankheitsfall
Kontinuierliches Telemonitoring von Patienten mit kardialen Aggregaten sowie von Patienten mit externen Messgeräten13584123,93 € / 1.100 PunkteEinmal im Behandlungsfall
Die Leistungen beinhalten die Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten, die Dokumentation sowie die Benachrichtigung und Abstimmung mit dem PBA
13586 (externe Messgeräte)236,59 € / 2.100 Punkte
Zuschlag zu den GOP 13584, 13586, für ein gegebenenfalls stattfindendes intensiviertes Monitoring13585, 1358726,48 € / 235 PunkteDas intensivierte Monitoring beinhaltet das Telemonitoring auch am Wochenende sowie an Feiertagen und es erfordert eine individuelle Vereinbarung zwischen PBA und TMZ zur Zusammenarbeit.
Kostenerstattung für die notwendigen Geräte im Zusammenhang mit dem Telemonitoring von Patienten mittels externer Messgeräte (v. a. Blutdruckmessgerät, EKG, Waage, Tablet/Transmitter)4091068 EuroEinmal im Behandlungsfall
Mit der GOP 40910 sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Geräteversorgung des Patienten durch das TMZ abgegolten.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2021

Zur Verabreichung der Arzneimittel Keytruda® und Jemperli® wird zum 1. Oktober eine neue Leistung in den EBM aufgenommen. Der Grund für die Aufnahme der neuen Leistung ist, dass laut den Fachinformationen beider Präparate vor der Anwendung zwingend ärztliche Leistungen der In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie erforderlich sind. Bei der gezielten medikamentösen Behandlung bestimmter Tumorentitäten ist es gemäß der jeweiligen Fachinformation erforderlich, vorher eine Untersuchung auf das Vorliegen einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterial durchzuführen.  

Neue GOP für Mikrosatelliteninstabilität

Für die Abrechnung dieser Untersuchung hat der Bewertungsausschuss (BA) beschlossen, die Gebührenordnungsposition (GOP) 19464 in den EBM aufzunehmen. Die Leistung ist mit 867 Punkten bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Für die ärztliche Beurteilung der Untersuchung ist der Zuschlag nach der GOP 19402 zur GOP 19464 berechnungsfähig. Die Regelung gilt ab 1. Oktober.

Das Hepatitis-Screening ist ab 1. Oktober eine Kassenleistung. Versicherte ab 35 Jahren haben einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C als Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung „Check-up“ testen zu lassen.

Übergangsregelung bis Ende 2023

Der G-BA hatte zusätzlich in die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie eine Übergangsregelung aufgenommen. Bei Versicherten, die in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses einen Check-up in Anspruch genommen haben, kann das Screening auch separat erfolgen. Ansonsten können Versicherte das Hepatitis-Screening beim nächsten regulären Check-up in Anspruch nehmen.

Neue GOP für das Hepatitis-Screening

Für die Inanspruchnahme des Screenings auf eine Hepatitis-B- und/oder Hepatitis-C-Infektion wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 01734 (41 Punkte/4,56 Euro) als Zuschlag zur GOP 01732 – Gesundheitsuntersuchung bei über 18-Jährigen – aufgenommen. Die neue GOP ist bei Versicherten ab dem vollendeten 35. Lebensjahr einmalig berechnungsfähig.
Für die Übergangsregelung gibt es die neue GOP 01744 (41 Punkte/4,56 Euro), befristet bis zum 31. Dezember 2023.

Neue GOP für Laborleistungen

Für die Eingangsuntersuchung wird die GOP 01865 (105 Punkte/11,68 Euro) in den EBM aufgenommen. Die entsprechende Bestätigungsdiagnostik bei einem positiven Ergebnis ist als Zuschlag zur GOP 01865 mit den GOP 01866 (Bestimmung Hepatitis-B-Virus-DNA/805 Punkte/89,55 Euro) und 01867 (Nukleinsäurenachweis von Hepatitis-C-Virus-RNA/360 Punkte/40,05 Euro) abgebildet. 

Die Abrechnung der GOP 01865 bis 01867 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor (Paragraf 135 Abs. 2 SGB V) voraus. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

GOP 40130 (0,81 Euro)

Diese GOP gilt für den Versand des Ausdruckes an die Krankenkasse, wenn eine digitale Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, der Arzt dies aber erst bemerkt, wenn der Patient die Praxis bereits verlassen hat und die Übermittlung nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nachgeholt werden kann. Der Versand der digitalen Daten erfolgt nach Behebung der Störung automatisch.

GOP 40131 (0,81 Euro)

Diese GOP gilt für den Versand der Ausdrucke für Arbeitgeber und Patient nach einem Hausbesuch. Die digitale Übermittlung an die Krankenkasse ist in diesem Fall direkt aus der Praxis möglich.

Die Möglichkeiten für Psychotherapie per Video werden weiter ausgebaut und sind ab Oktober auch für Akutbehandlungen und Gruppentherapien möglich. 

Akutbehandlungen dienen der niedrigschwelligen und schnellen Krisenintervention. Es wurde zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbart, dass dieses Angebot künftig ohne Einschränkungen per Video möglich ist und so die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit akuten und schweren Belastungen verbessert werden kann.

Regelungen zur Gruppentherapie per Video

Gruppentherapeutische Leistungen sind künftig auch im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Dies umfasst auch die neue gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, die zum 1. Oktober startet.

In einer Video-Gruppentherapie dürfen insgesamt maximal neun Personen sein: acht Teilnehmerinnen und Teilnehmer beziehungsweise Bezugspersonen plus eine Therapeutin oder ein Therapeut. Gruppentherapien mit zwei Therapeutinnen beziehungsweise Therapeuten sind per Video nicht möglich.

Hinweise zur Abrechnung

Der EBM wird entsprechend den neuen Regelungen in der Psychotherapie-Vereinbarung so angepasst, dass die Akutbehandlung nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 35152 und gruppentherapeutische Leistungen aus Kapitel 35 (GOP 35173 bis 35178 und Abschnitt 35.2.2 – außer Gruppen mit neun Teilnehmerinnen und/oder Teilnehmern) ab 1. Oktober auch per Video möglich und berechnungsfähig sind.

Darüber hinaus werden im EBM Gruppenbehandlungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (GOP 14221), der Psychiatrie und Psychotherapie (GOP 21221), der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie (GOP 22222) sowie der Neuropsychologischen Therapie (GOP 30933) ab 1. Oktober für die Videosprechstunde geöffnet.

Auch der Technikzuschlag nach der GOP 01450 (Bewertung: 40 Punkte / 4,45 Euro) ist bei den neu als Videositzung möglichen Leistungen berechnungsfähig. Bei den Gruppenbehandlungen gilt zudem die Höchstwertregelung, nach der der Zuschlag nur einmal je Gruppenbehandlung vergütet wird. 

Der Bewertungsausschuss hat die neuen Leistungen zur Abbildung der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung und von probatorischen Sitzungen im Gruppensetting in den EBM aufgenommen. Damit kann das neue Versorgungsangebot zur Förderung der Gruppentherapie zum 1. Oktober 2021 starten. Außerdem sind nun auch Besuche im Zusammenhang mit probatorischen Sitzungen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts abrechenbar.

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung

GOPAnzahl
Teilnehmer
LeistungsinhaltBewertung
351733Gruppenpsychotherapeutische
Grundversorgung
101,90 Euro
916 Punkte
35174485,88 Euro
772 Punkte 
35175576,31 Euro
686 Punkte
35176669,86 Euro
628 Punkte
35177765,19 Euro
586 Punkte
35178861,85 Euro
556 Punkte
35179959,18 Euro
532 Punkte

Probatorische Sitzungen im Gruppensetting

GOPAnzahl
Teilnehmer
LeistungsinhaltBewertung
351633Probatorische Sitzung im
Gruppensetting
78,32 Euro
704 Punkte
35164466,08 Euro
594 Punkte
35165558,74 Euro
528 Punkte
35166653,73 Euro
483 Punkte
35167750,17 Euro
451 Punkte
35168847,61 Euro
428 Punkte
35169945,50 Euro
409 Punkte

Anmerkungen

  • Die Behandlung kann durch zwei Therapeuten durchgeführt werden. Dabei müssen die Patienten jeweils einem Therapeuten zugeordnet werden. Die Abrechnung erfolgt nach der Anzahl der Bezugspatienten.
    Als Beispiel: In einer Gruppe mit 8 Teilnehmern sind 5 Teilnehmer dem Therapeuten 1 und 3 Teilnehmer dem Therapeuten 2 zugeordnet. Therapeut 1 rechnet die jeweilige GOP mit der Endziffer 5, Therapeut 2 die jeweilige GOP mit der Endziffer 3 ab.
  • Durch zwei Therapeuten gemeinsam durchgeführte Gruppentherapien und probatorische Sitzungen müssen durch die zusätzliche Angabe der Pseudo-GOP 88135 gekennzeichnet werden.
  • Patienten in Probatorischen Sitzungen können zusammen mit Patienten einer Richtlinientherapie behandelt werden. Auch in diesen Sitzungen werden für Patienten in Probatorischen Sitzungen die Leistungen mit 35163 bis 35169 abgerechnet.
  • Entsprechend anderer Verfahren können Gruppensitzungen der analytischen Psychotherapie zukünftig in 50 Minuten Einheiten abgerechnet werden. Die Kennzeichnung der verkürzten Sitzungen erfolgt analog zu den anderen Verfahren mit dem Buchstaben H (oder Z bei Einbezug einer Bezugsperson). Diese Regelung gilt auch für die neu eingeführten Verfahren der Probatorischen Sitzungen im Gruppensetting und der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung.
  • Die GOP für die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (GOP 35173 bis 35179) werden in die Abrechnungssystematik der Strukturzuschläge gemäß Abschnitt 35.2.3.1 einbezogen.
  • Die Vergütung erfolgt unbefristet außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, Nervenheilkunde, psychosomatische Medizin und Psychotherapie und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte.
  • Für Probatorische Sitzungen während eines stationären Krankenhausaufenthalts können zusätzlich die Besuche nach GOP 01410 oder 01413 abgerechnet werden. Die Gebührenordnungspositionen müssen dann mit dem Buchstaben „K“ (Krankenhausaufenthalt) gekennzeichnet werden (01410K oder 01413K). Die Vergütung der entsprechend gekennzeichneten Besuchsleistungen erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Juli 2021

Schwangere mit negativem Rhesusfaktor D können ihr Blut jetzt auf den Rhesusfaktor D des ungeborenen Kindes testen lassen, um gezielt eine gegebenenfalls erforderliche Anti-D-Prophylaxe zu erhalten. Möglich ist dies bei Ein-Kind-Schwangerschaften ab der zwölften Woche. Die hierfür erforderliche fachgebundene genetische Beratung und die Laboruntersuchung werden zum 1. Juli als neue Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen.

Ab der 12. Schwangerschaftswoche

Für den Pränataltest wird eine Blutprobe der Schwangeren benötigt. Das mütterliche Blut enthält Erbmaterial des Kindes, das sich zur Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors eignet. Getestet werden darf frühestens ab der 12. Schwangerschaftswoche.

Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes

Da es sich um eine vorgeburtliche genetische Untersuchung handelt, gelten die ärztlichen Aufklärungs- und Beratungsverpflichtungen nach den Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes. Die erforderliche Qualifikation ist die „fachgebundene genetische Beratung“.

Genetische Beratung

Grundsätzlich darf die fachgebundene genetische Beratung bei nicht invasiven Pränataltests (NIPT) nur durch Humangenetiker sowie durch die Gynäkologen erfolgen, welche über die entsprechende Qualifikation nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) und den Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission verfügen. Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie reichen die Bescheinigung über diese Qualifikation beim Arztregister ein.

Neue Gebührenordnungspositionen

GOPLeistungBewertungHinweise
01788Beratung nach GenDG zum nicht-invasiven Pränataltest auf den Rhesusfaktor (NIPT-RhD) gemäß Abschnitt C und Anlage 7 der Mutterschaftsrichtlinien84 Punkte / 9,34 Euro 
  • je vollendete 5 Minuten
  • höchstens zweimal je Schwangerschaft
  • nicht bei einer Mehrlingsschwangerschaft
 
01869Pränatale Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D an fetaler DNA aus mütterlichem Blut905 Punkte / 100,68 Euro 
  • einmal je Schwangerschaft
  • höchstens zweimal im Krankheitsfall
  • nicht bei einer Mehrlingsschwangerschaft
 

Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D

Es ist ein validiertes Testverfahren anzuwenden, das die in den Mutterschafts-Richtlinien festgelegten Testgütekriterien erfüllt. Die GOP 01869 ist einmal je Schwangerschaft berechnungsfähig und mit 905 Punkten bewertet. Die Berechnung der GOP 01869 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie werden ab 1. Juli 2021 über den EBM abgerechnet (neuer Abschnitt 8.6 sowie Abschnitt 40.12). Die Vergütung erfolgt dauerhaft extrabudgetär.

Beratungsleistungen: 

  • GOP 08619: Erstberatung durch den die Grunderkrankung diagnostizierenden oder behandelnden Hausarzt, Kinder- und Jugendarzt oder Facharzt. 
  • GOP 08621: Reproduktionsmedizinische Beratung, Aufklärung zur Kryokonservierung und dazugehörigen medizinischen Maßnahmen. 
  • GOP 08623:  ggf. erforderliche andrologische Beratung bei männlichen Versicherten. 

Zur Abbildung der Behandlung zur Gewinnung von Ei- oder Samenzellen werden die Leistungen nach den GOP 08535 und 08537 bis 08540 aus dem Abschnitt 8.5 Reproduktionsmedizin weitestgehend inhalts- und bewertungsgleich in den neuen Abschnitt 8.6 gespiegelt.

Neu aufgenommen wird die Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion vor Kryokonservierung nach der GOP 08641 sowie die Spermienpräparation aus Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion nach Kryokonservierung nach der GOP 08648. Beide GOP sind jeweils je Material bis zu achtmal berechnungsfähig. 

Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Einfrieren und Auftauen sind nach den GOP 08644 bis 08647 neu im EBM abgebildet.

Laborleistungen

Die im Zusammenhang mit der Kryokonservierung nach Transplantationsgesetz erforderlichen Laborleistungen sind nach den GOP 32575, 32614, 32618, 32660, 32781 des Kapitel 32 EBM berechnungsfähig. Die Laborleistungen nach den GOP 32354, 32356 und 32357 sind in der GOP 08635 (Stimulationsbehandlung) bereits enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig. 

Sachkosten 

  • GOP 40700 als Kostenpauschale für die Lagerung des Materials, 68,00 Euro. 
  • GOP 40701 als Zuschlag für die Lagerung unter Quarantänebedingungen (Laborbefund  vorausgesetzt), 10,00 Euro.

Mit den Tests EndoPredict®, MammaPrint® und Prosigna® finden sich ab 1. Juli 2021 drei weitere Biomarker-Tests zur Ermittlung des Rezidivrisikos bei Brustkrebs im Abschnitt 19.4.5 EBM. Die Tests sind nur bei Patientinnen mit einem primären Hormonrezeptor-positiven, HER2/neu-negativen, nodal-negativen und nicht metastasierten Mammakarzinom einsetzbar.

Neue Gebührenordnungspositionen

  • GOP 19503: EndoPredict® (15280 Punkte / 1699,80 Euro)
  • GOP 19504 MammaPrint® (18880 Punkte / 2100, 29 Euro)
  • GOP 19505 Prosigna® (18880 Punkte / 2100,29 Euro)

Zudem ist dafür zusätzlich die wissenschaftliche ärztliche Beurteilung komplexer krankheitsrelevanter tumorgenetischer Analysen nach der GOP 19402 (416 Punkte / 46,28 Euro) in EBM-Abschnitt 19.4.1 EBM berechnungsfähig.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Aufarbeitung einer Gewebeprobe nach der GOP 19501 (552 Punkte / 61,41 Euro) ausschließlich in Zusammenhang mit der Veranlassung des biomarkerbasierten Tests Oncotype DX® nach der GOP 19502 (3296,50 Euro) abgerechnet werden kann.

Bestimmte Voraussetzungen notwendig

Im ärztlichen Gespräch muss über den Test aufgeklärt werden. Zu den Fachgruppen, die die Test-Aufklärung durchführen dürfen, gehören Gynäkologen mit dem Schwerpunkt gynäkologische Onkologie, Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Internisten oder Gynäkologen mit dem Nachweis der Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ sowie an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte einer anderen Fachgruppe.

Eine neue Leistung für die Infusionstherapie mit Sebelipase alfa wird zum 1. Juli 2021 in den Abschnitt 2.1 des EBM aufgenommen. Die GOP 02102 ist für Kinder- und Jugendärzte, die über eine Berechtigung zur Abrechnung der Abschnitte 4.4 und 4.5 EBM verfügen, sowie Internisten berechnungsfähig und mit 165 Punkten bewertet. Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.

Die Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe von Sebelipase alfa wird zum 1. Juli 2021 in die bestehende GOP 01514 im Abschnitt 1.5 des EBM integriert. 

Anti-Drug-Antikörper gegen Selbelipase alfa 

Unter einer Enzymersatztherapie (EET) mit Selbelipase alfa (Kanuma®) können sich spezifische Antikörper entwickeln und eine schwere Immunreaktion auslösen oder die therapeutische Wirkung kann ausbleiben. In diesen Fällen ist gemäß der Fachinformation eine Untersuchung auf Antikörper gegen Sebelipase alfa vorgesehen. Die Untersuchung dieser spezifischen Anti-Drug-Antikörper wird nach der GOP 32481 neu in den EBM aufgenommen und ist mit 28,70 Euro bewertet.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2021

Die Strukturzuschläge zur Deckung von Personalkosten in psychotherapeutischen Praxen werden rückwirkend zum 1. Januar 2021 angehoben. Damit werden sie an die gestiegenen Gehälter für Medizinische Fachangestellte angepasst. 

GOPbis 31.12.2021ab 01.01.2021
35571173 (19,25 €)186 (20,69 €)
3557273 (8,12 €)78 (8,68 €)
3557388 (9,79 €)95 (10,57 €)

Mindestpunktzahl erforderlich

Psychotherapeuten erhalten einen Zuschlag zu ihren Leistungen, wenn sie im Quartal eine bestimmte Mindestpunktzahl von antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, Psychotherapeutischen Sprechstunden, Akutbehandlungen und bestimmter neuropsychologischer Leistungen abgerechnet haben. Damit soll gut ausgelasteten Praxen ermöglicht werden, eine Halbtagskraft zur Praxisorganisation zu beschäftigen.

Für das Ausstellen der Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die dauerhaft im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind und für Leistungen, die mit der Web-Anwendung „somnio” zur Behandlung von Ein- und Durchschlaf­störungen verbunden sind, erhalten Ärzte und Psychotherapeuten rückwirkend zum 1. Januar 2021 eine Vergütung. DiGA-Apps dürfen nur für Patienten ab 18 Jahren verordnet werden.

GOP 01470 für Erstverordnung einer DiGA

Für jede im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistete digitale Gesundheitsanwendung ist dort angegeben, ob sie in das Verzeichnis „dauerhaft aufgenommen“ wurde. Für die Verordnung einer DiGA rechnen Praxen die GOP 01470 (18 Punkte/2 Euro) ab. Die Verordnung erfolgt auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16). Dies ist auch im Zusammenhang mit einer Videosprechstunde möglich.

Die GOP ist mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden. In diesem Fall muss im Begründungsfeld jeweils die verordnete DiGA angegeben werden.

Die GOP 01470 ist vorläufig befristet bis 31. Dezember 2022 und wird extrabudgetär vergütet.

Ab August 2021: GOP 01470 für vorläufig gelistete DiGA

Seit dem 1. August 2021 können Ärzte und Psychotherapeuten die GOP 01470 auch für die Erstverordnung einer vorläufig im DiGA-Verzeichnis aufgenommenen DiGA abrechnen. Das stellt die Anlage 34 zum BMV-Ä klar.

GOP 01471 für Web-Anwendung „somnio“

Für die notwendige Verlaufskontrolle und Auswertung im Zusammenhang mit der Web-Anwendung „somnio“ zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen, ist jetzt die GOP 01471 (64 Punkte/7,12 Euro) abrechenbar. Dies ist auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Die Vergütung erfolgt ebenfalls extrabudgetär bis 31. Dezember 2022.

Zum 1. Januar 2021 wird das gesamte Kapitel 25 mit den strahlentherapeutischen Leistungen strukturell angepasst. Der Leistungskatalog wird aktualisiert und durch die Aufnahme neuer Leistungen vervollständigt. Zudem werden die in den Sachkostenpauschalen enthaltenen Kosten in Leistungen und verfahrensbezogene Zusatzziffern des Kapitels 25 überführt.

Die strahlentherapeutischen Leistungen wurden auf betriebswirtschaftlicher Grundlage neu kalkuliert. Die Aktualisierung der Praxiskosten erfolgte auf Basis der Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamtes. Die Kalkulationszeiten der einzelnen Leistungen wurden auf Basis von Experteneinschätzungen festgelegt.

Die Umstellung erfolgt punktsummen- und ausgabenneutral. Die Finanzierung erfolgt für zwei Jahre innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Ab 2023 wird die Strahlentherapie wieder extrabudgetär vergütet.

Wesentliche Änderungen ab 1. Januar 2021

Hochvolttherapie: Umstellung der Bewertungs- und Abrechnungssystematik

Für die strahlentherapeutischen Leistungen bei der Hochvolttherapie sind bisher die Bestrahlungsziffern 25320 und 25321 je Bestrahlungsfraktion berechnungsfähig. Hier erfolgt eine Änderung der Abrechnungsbestimmung von „je Fraktion” in „für das erste Zielvolumen, je Bestrahlungssitzung” bzw. „je Bestrahlungsserie”. Damit wird die ärztliche Hauptleistung in der Bestrahlungsgrundleistung abgebildet. Die weiteren Zielvolumina werden als niedriger bewerteter Zuschlag auf die Bestrahlungsgrundleistung im EBM abgebildet.

Änderung bestehender und Einführung neuer GOP

  • Bestrahlung bei gutartigen Erkrankungen

    Bei gutartigen Erkrankungen wird die therapeutische Bestrahlungsleistung mit dem Linearbeschleuniger über die neugefasste GOP 25316 „Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei gutartigen Erkrankungen” abgebildet. Sie ist mit 405 Punkten bewertet.

    Zu dieser Bestrahlungsgrundleistung gibt es folgende Zuschläge:

    • GOP 25317 als Zuschlag für die Bestrahlung von mehr als einem Zielvolumen (230 Punkte) sowie
    • GOP 25318 als Zuschlag für die Bestrahlung mit bildgestützter Einstellung (IGRT) (318 Punkte)
  • Bestrahlung bei bösartigen Erkrankungen

    Die GOP 25321 ist für die „Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei bösartigen Erkrankungen oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems” berechnungsfähig. Sie ist mit 811 Punkten bewertet.

    Zu dieser Bestrahlungsgrundleistung gibt es folgende Zuschläge:

    • GOP 25324 als Zuschlag für die Bestrahlung von mehr als einem Zielvolumen (287 Punkte)
    • GOP 25325 als Zuschlag für die Bestrahlung in Hochpräzisionstechnik (278 Punkte)
    • GOP 25326 als Zuschlag für die Bestrahlung mit bildgestützter Einstellung (IGRT) (524 Punkte)
    • GOP 25327 als Zuschlag für die Bestrahlung in Hochpräzisionstechnik in Kombination mit IGRT (746 Punkte)
    • GOP 25328 als Zuschlag bei Überschreitung der Einzeldosis ≥ 2,5 Gy (577 Punkte) sowie
    • GOP 25329 als Zuschlag für die Bestrahlung von Kindern (313 Punkte)

Wichtige EBM-Änderungen wegen Coronavirus SARS-CoV-2

Für den postalischen Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungs­scheinen werden ab dem 2. November 2020 wieder die Portokosten erstattet.

Telefonkonsultation (Corona-Ausnahmeregel)

  • Pseudo-GOP 88122 (0,90 Euro) für die postalische Versendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Wiederholungsrezept, Überweisung nach einer Telefonkonsultation (befristet bis 30. September 2021)

Rückwirkend zum 7. Oktober 2020 wurden zwei neue Kostenpauschalen zum Versand der AU-Bescheinigung und der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach einer Anamnese per Videosprechstunde in den EBM aufgenommen.

Videosprechstunde (dauerhaft)

  1. GOP 40128 (0,81 Euro): für die postalische Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) nach einer Videosprechstunde
  2. GOP 40129 (0,81 Euro): für die postalische Versendung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) nach einer Videosprechstunde

Wichtige EBM-Änderungen zum 15. November 2020

Tumortherapiefelder zur Behandlung des Glioblastoms können ab 15. November über den EBM abgerechnet werden. Hierfür wird der Abschnitt 30.3.2 mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 30310 bis 30312 in den EBM aufgenommen. 

GOP 30310: Indikationsstellung zur Behandlung eines Patienten mit TTF

  • einmal im Krankheitsfall
  • Bewertung: 128 Punkte / 10 Minuten
  • berechnungsfähig von Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Neurologie, Neurochirurgie und Strahlentherapie 

Voraussetzung für die Indikationsstellung für den Einsatz von TTF im Rahmen des Gesamt­behandlungs­konzeptes ist eine entsprechende Empfehlung einer interdisziplinären Tumorkonferenz bestehend aus jeweils mindestens einem Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Neurologie, Neurochirurgie, Strahlentherapie und Radiologie.

GOP 30311: Zusatzpauschale Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit TTF

  • einmal im Behandlungsfall
  • Bewertung: 235 Punkte / 17 Minuten
  • berechnungsfähig von Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Neurologie, Neurochirurgie und Strahlentherapie
  • im Arztfall nicht neben der GOP berechnungsfähig

GOP 30312: Zusatzpauschale für die Entscheidung über die Ausrichtung von TTF

  • bis zu dreimal im Behandlungsfall
  • Bewertung: 65 Punkte / 5 Minuten
  • berechnungsfähig von Fachärzten für Neurologie, Neurochirurgie und Strahlentherapie
  • Aushändigung und Erläuterung des Positionierungsdiagramms im Rahmen der Erst- oder Neuausrichtung der TTF. Die Leistung der Ausrichtung der TTF erfolgt auf Basis einer Magnetresonanztomographie nach Abschluss der Radiochemotherapie. Sie wird derzeit vom Hersteller übernommen.

Die Verordnung erfolgt über das Muster 16 für die Hilfsmittelverordnung. Die Vergütung der Leistungen erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. 

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2020

Kollegen konsultieren jetzt abrechenbar

Alle Arztgruppen können bei unterschiedlichen fachlichen Fragestellungen einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen digital im Rahmen eines Telekonsiliums zu Rate ziehen (gilt nicht innerhalb eines MVZs, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder innerhalb einzelner Betriebsstätten derselben Arztpraxis). Der das Telekonsil einholende Arzt rechnet dafür die GOP 01670 ab, der zu Rate Gezogene die GOP 01671 (bei zeitaufwändiger Beurteilung GOP 01762). Die neuen Leistungen werden extrabudgetär vergütet. 

Voraussetzung dafür ist, dass

  • eine patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung vorliegt, die außerhalb des Fachgebietes des behandelnden Vertragsarztes liegt und das Telekonsilium bei einem der Fragestellung entsprechenden Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eingeholt wird

    oder

  • eine besonders komplexe medizinische Fragestellung innerhalb des gleichen Fachgebiets vorliegt.

Bei Durchführung eines Videokonsiliums ist der Technikzuschlag nach der GOP 01450 berechnungsfähig. 

GOPLeistungsinhaltBewertung
01670

Einholung eines Telekonsiliums
Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen

  • Beschreibung der medizinischen Fragestellung
  • Zusammenstellung der Informationen für den Befund und elektronische Übermittlung
  • Einholen der Patienteneinwilligung
  • elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen
  • zweimal im Behandlungsfall
12,09 Euro
110 Punkte 
01671

Telekonsiliarische Beurteilung

  • Beurteilung der medizinischen Fragestellung
  • Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes
  • elektronische Übermittlung des Berichtes an den Arzt, der das Telekonsilium einholt
  • Dauer mindestens 10 Minuten
14,06 Euro
128 Punkte 
01672

Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung

  • für zeitaufwändigere Beurteilungen als Zuschlag zur GOP 01671
  • je weitere vollendete 5 Minuten
  • dreimal im Behandlungsfall
7,14 Euro
65 Punkte

Die Vakuumversiegelungstherapie von Wunden können ab 1. Oktober 2020 auch Vertragsärzte abrechnen, wenn aufgrund wund- oder patientenspezifischer Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.

Primärer Wundverschluss

Die Vakuumversiegelungstherapie für den primären Wundverschluss wird über die GOP 31401 (68 Punkte / 7,47 Euro) und die GOP 36401 (64 Punkte / 7,03 Euro) abgebildet.

Die GOP sind als Zuschlag zu einem Eingriff des EBM-Abschnitts 31.2 (ambulante Operationen) beziehungsweise 36.2 (belegärztliche Operationen) einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und extrabudgetär.

Sekundärer Wundverschluss

Zur Abrechnung der Vakuumversiegelungstherapie beim intendierten sekundären Wundverschluss wird die GOP 02314 (135 Punkte / 14,83 Euro) in den EBM-Abschnitt 2.3 (kleinchirurgische Eingriffe) aufgenommen.

Diese GOP kann neben operativ tätigen Fachärzten auch von weiteren Fachgruppen berechnet werden. Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.

Sachkosten

Für die anfallenden Sachkosten werden vier leistungsbezogene Kostenpauschalen (GOP 40900 bis 40903) in den neuen EBM-Abschnitt 40.17 eingeführt. Im belegärztlichen Behandlungsfall können diese nicht berechnet werden. Die Finanzierung der Kostenpauschalen erfolgt zunächst extrabudgetär.

Die Untersuchung des Metabolisierungsstatus des Enzyms Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD) im Zusammenhang mit der Gabe von fluorouracilhaltigen Arzneimitteln wird zum 1. Oktober 2020 mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 32867 in den EBM eingeführt, die mit 120 Euro bewertet und zunächst extrabudgetär vergütet wird.

Die GOP für NäPA-Besuche in den EBM-Kapiteln 3 und 38 können auch dann berechnet werden, wenn im Vorquartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder ein Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde stattgefunden hat und eine Versicherten- bzw. Grundpauschale berechnet wurde.

Bisher war die Berechnung der Versicherten- bzw. Grundpauschale in demselben Quartal erforderlich.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Juli 2020

Es gelten gemäß Vorgabe durch die Bundesebene ab 1. April 2020 und 1. Juli 2020 folgende Regelungen für die Vergütung: Die beiden GOPs 86900 und 86901 bleiben unverändert für den Versand und den Empfang eines eArztbriefes. Ab 1. April 2020 gilt für die beiden Pauschalen 86900 und 86901 ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt.

Ab 1. Juli 2020 (vorerst begrenzt bis 30. Juni 2023) wird eine zusätzliche Pauschale durch die GOP 01660 mit der derzeitigen Bewertung von 10,99 ct (1 Punkt) für den Versand eines eArztbriefes eingeführt. Diese unterliegt nicht dem Höchstwert von 23,40 Euro und wird jedem Ansatz der GOP 86900 durch die KV hinzugefügt.

GOPLeistungsinhaltBewertung
86900Versand eines eArztbriefes28 Cent
86901Empfang eines eArztbriefes27 Cent
01660Zuschlag zu GOP 86900
Hinzufügung durch KV
10,99 Cent
1 Punkt extrabudgetär
KIM-Pauschale23,40 Euro je Quartal
KIM-Einrichtungspauschale100 Euro einmalig bei Nachweis

Zusätzlich erhalten alle Praxen ab 1. April 2020 eine pauschale Erstattung der laufenden Kosten des sicheren Übermittlungsdienstes KIM (Kommunikation im Medizinwesen) in Höhe von 23,40 Euro je Quartal (nicht zu verwechseln mit dem oben genannten Höchstwert) – unabhängig davon, ob dieser Dienst bereits in der Praxis eingerichtet wurde oder nicht. Für die nachgewiesene Ersteinrichtung des Dienstes erhält die Praxis zusätzlich 100 Euro Einrichtungspauschale. Bis zur Einrichtung von KIM ist KV-Connect weiterhin nutzbar. Über das Verfahren zur Beantragung der Einrichtungspauschale werden wir gesondert informieren.

Die Kostenpauschalen für den Post- und Faxversand wurden zum 1. Juli 2020 neu geregelt. Kostenerstattungen für die Anfertigung von Kopien entfallen. Die Porto- und Kopierkostenpauschalen 40120 bis 40126 und 40144 werden gestrichen und in die Bewertung von Leistungsgebührenordnungspositionen überführt (Absatz 7.1 Allgemeine Bestimmungen EBM). Porto z. B. für die postalische Versendung von Briefen wird zukünftig einheitlich je Brief durch die Kostenpauschale 40110, Faxe durch die Kostenpauschale 40111 erstattet.

Beide Pauschalen unterliegen ab Oktober 2021 einem gemeinsamen arztgruppenspezifischen Höchstwert je Arzt und Quartal: Die Bewertung der durch die Bundesebene vorgegebenen neuen GOPs richtet sich nach dem historischen Ansatz der bisherigen Portogebühren. Durch die Degression der Höchstwerte soll die komplette Digitalisierung des Berichtswesens umgesetzt werden.

Ab 1. Juli 2020 (vorerst begrenzt bis 30. Juni 2023) wird deshalb für den Versand eines eArztbriefes eine zusätzliche Pauschale von derzeit 10,99 ct (GOP 01660, 1 Punkt) eingeführt. Diese unterliegt nicht dem Höchstwert von 23,40 Euro und wird jedem Ansatz der GOP 86900 durch die KV hinzugefügt (mehr erfahren »).

GOPLeistungsinhaltBewertung
40110Kostenpauschale für Versendung/Transport eines Briefes und/oder schriftlicher Unterlagen0,81 Euro
40111Kostenpauschale für Übermittlung eines Telefaxes0,10 Euro

ab 01.07.2021:
0,05 Euro

Die arztgruppenspezifischen Höchstwerte je Arzt und Quartal für die GOP 40110 und 40111 gelten ab Oktober 2021 gemäß der folgenden Tabelle:

ArztgruppeHöchstwerte in Euro
ab 01.10.2021ab
01.10.2022
ab 01.10.2023
34,8323,495,67
38,8826,736,48
38,8826,736,48
29,9720,254,86
42,1229,167,29
115,0279,3819,44
45,3631,597,29
68,8546,9811,34
53,4636,458,91
93,9664,8016,20
198,45136,8934,02
239,76165,2441,31
294,03202,5051,03
264,06181,4445,36
278,64191,9747,79
309,42213,0353,46
Nephrologie126,3686,6721,87
367,74253,5363,18
317,52218,7055,08
22,6815,393,24
23,4916,204,05
149,04102,8725,92
405,81279,4569,66
150,66103,6825,92
108,5474,5218,63
51,8435,648,91
141,7598,0124,30
5,674,050,81
6,484,050,81
445,50306,9976,95
133,6592,3422,68
140,9497,2024,30
73,7151,0312,15

Für endoskopische Zusatzinstrumente zur Einmalnutzung werden zum 1. Juli folgende drei neue Kostenpauschalen für Einmalmaterialien in den EBM (Abschnitt 40.9) aufgenommen, um die für Vertragsärzte erforderliche Umstellung auf Einmalprodukte abzubilden (mehr erfahren »):

  • 40460: Kostenpauschale bei Verwendung einer Einmal-Hochfrequenzdiathermieschlinge
  • 40461: Kostenpauschale bei Verwendung einer Einmal-Probenentnahmezange
  • 40462: Kostenpauschale bei Verwendung eines Clips inkl. Einmal-Endo-/Hämo-Clipapplikator, je Clip

Als viertes Richtlinien-Verfahren ergänzt die Systemische Therapie das psychotherapeutische Behandlungsangebot. Für die Abrechnung wurden neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Einzel- und Gruppentherapie in das Kapitel 35 aufgenommen..

Für eine Genehmigung weisen Ärzte ihre Fachkunde in Systemischer Therapie bei Erwachsenen in der Regel mit einem Weiterbildungszeugnis nach, Psychologische Psychotherapeuten mit einem Approbationszeugnis beziehungsweise über die entsprechende Zusatzbezeichnung (mehr erfahren »).

Für die Systemische Therapie gelten die gleichen Vorgaben hinsichtlich Antrags- und Gutachterpflicht wie für die anderen Verfahren. Alle Indikationen der Psychotherapie-Richtlinie dürfen mit Systemischer Therapie behandelt werden.

Systemische Therapie: Übersicht der neuen GOP

Einzeltherapie

Systemische TherapieGOPBewertung (je vollendete 50 Min.)
Kurzzeittherapie 135431

101,30 €
922 Punkte

Kurzzeittherapie 235432
Langzeittherapie35435

Gruppentherapie

Anzahl
Teilnehmer
GOP
KZT
GOP
LZT

Bewertung (je Teilnehmer/100 Min.)
33570335713100,64 €
916 Punkte
4357043571484,82 €
772 Punkte
5357053571575,37 €
686 Punkte
6357063571669,00 €
628 Punkte
7357073571764,38 €
586 Punkte
8357083571861,09 €
556 Punkte
9357093571958,45 €
532 Punkte

Sämtliche Antragsformulare der Psychotherapie wurden angepasst. Ab 1. Juli 2020 müssen die neuen Formularvordrucke verwendet werden. Alte Vordrucke dürfen nicht aufgebraucht werden. Die neuen Formblätter können bereits jetzt beim Kohlhammer-Verlag bestellen (mehr erfahren »).

Die Anpassungen betreffen im Wesentlichen die Neuaufnahme der Systemischen Therapie als Therapieform. Die Formblätter PTV 2 und 12 werden um ein Ankreuzfeld für das Vorliegen einer Diagnose F70 bis F79 ergänzt. PTV 11 erhält ein Feld für den Druck eines Codes bei Terminvermittlung über die Terminservicestelle. 

Das Formblatt PTV 12 wird nur noch zur Anzeige einer Akutbehandlung und nicht mehr zur Anzeige des Therapieendes genutzt. Der Durchschlag für den Patienten fällt weg.

Psychotherapeuten melden das Ende einer Therapie zukünftig nicht mehr über das Formular PTV 12, sondern durch Angabe einer der folgenden Zusatz-GOP zusammen mit der letzten Therapiesitzung. Ab dem 3. Quartal sind die Zusatz-GOP in der Praxissoftware hinterlegt und werden im Rahmen der Abrechnung übertragen.

Zusatz-GOP Therapieende

  • 88130 Beendigung einer Therapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe
  • 88131 Beendigung einer Therapie mit anschließender Rezidivprophylaxe

Werden Bezugspersonen mit in die Akutbehandlung von Kindern und Jugendlichen sowie von Menschen mit geistiger Behinderung einbezogen, stehen für die Therapie ab Juli 2020 mehr Stunden zur Verfügung.

Der Therapieumfang wird um bis zu sechs zusätzliche Einheiten à 25 Minuten erhöht. Damit ist die Akutbehandlung für diese Personengruppen bis zu 30-mal statt wie bisher 24-mal im Krankheitsfall möglich, um Bezugspersonen einbeziehen zu können.

Der Bewertungsausschuss hat dafür die entsprechende Gebührenordnungsposition 35152 im Abschnitt 35.1 des EBM angepasst und damit eine Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung nachvollzogen.

Damit gelten in der Akutbehandlung dieselben Regelungen wie bisher schon in der Richtlinien-Psychotherapie: Für jeweils vier Einheiten des Patienten kommt maximal eine Einheit für den Einbezug der Bezugspersonen dazu.

Um die Kosten für die Miete von Programmier- und Auslesegeräten kardialer Implantate besser abzubilden, wurden zum 1. Juli 2020 neue Zuschläge (GOP 04417 und 13577) in den EBM aufgenommen. 

Die Zuschläge sind mit 40 Punkten bewertet und werden bei folgenden Fachärzten entsprechend von der KV zugesetzt:

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
    (auf jede Leistung nach den GOP 04411, 04413 und 04415)
  • Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und Vertragsärzte mit einer entsprechenden Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung
    (auf jede Leistung nach den GOP 13571, 13573 und 13575)

Für den Dokumentationsaufwand zur Qualitätssicherung bei der Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen können Vertragsärzte ab 1. Juli 2020 einen Zuschlag abrechnen. Damit soll der Aufwand vergütet werden, der mit der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung verbunden ist.

Durch die Aufnahme des Verfahrens Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET) in die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) hat sich der Dokumentationsaufwand erhöht. Deshalb wird eine neue Dokumentationsleistung (GOP 04567 und 13603) in den EBM aufgenommen.

  • Die neuen GOP sind Zuschläge im Zusammenhang mit den Zusatzpauschalen zur kontinuierlichen Betreuung eines dialysepflichtigen Patienten (GOP 13602 bzw. 04562). 
  • Sie sind mit 120 Punkten bewertet und 
  • einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. 
  • Die Vergütung der Leistungen erfolgt extrabudgetär.

Die  Zuschläge werden bei folgenden Fachärzten entsprechend von der KV zugesetzt:

Der Beschluss des Bewertungsausschusses ist zunächst befristet bis zum 30. September 2021. Der Bewertungsausschuss prüft bis spätestens zum 30. Juni 2021, ob eine Verlängerung beziehungsweise eine Anpassung in den Regelungen des Beschlusses erforderlich ist.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. April 2020

Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine „kleine“ EBM-Reform geeinigt. Neben einigen strukturellen Änderungen wurde die Bewertung aller Leistungen überprüft und an die aktuelle Kostenstruktur angepasst. Ein Ziel ist es, die sprechende Medizin zu fördern. Der neue EBM gilt ab 1. April 2020.

Was sich für Ihre Fachgruppe ändert:

 EBM-Reform »

KVBW-Vorstand: Rundbrief zu Honorar & EBM 2020

Seit 1. April 2020 werden die ersten zehn Sitzungen einer Kurzzeittherapie im Schnitt um 15 Prozent besser vergütet. Voraussetzung ist, dass Sie die Mindestsprechzeit gemäß § 19a Abs. 1 der Zulassungsverordnung einhalten. Um die Zuschläge abrechnen zu können, melden Sie uns gegebenenfalls Sprechzeiten in ausreichendem Umfang (25 Stunden pro Woche bei vollem Praxissitz, bei halbem Sitz die Hälfte) über unser Online-Meldeformular nach.

Diese Besservergütung erfolgt über Zuschläge zu den entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) der Richtlinientherapie. Der Zuschlag wird auch auf Einzeltherapien per Videosprechstunde gezahlt. Die Zuschläge sind sowohl für die GOP der KZT1 als auch der KZT2 insgesamt zehnmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Für Einzel- und Gruppentherapien stehen folgende GOP zur Verfügung:

GOPLeistungsinhaltBewertung
35591Zuschlag zu den GOP 35401, 35402, 35411, 35412, 35421, 35422, 35431, 35432 der Einzeltherapie16,20 Euro, 141 Punkte 
35593Zuschlag zu den GOP 35503, 35523, 35543, 35703 der Gruppentherapie16,09 Euro, 140 Punkte
35594Zuschlag zu den GOP 35504, 35524, 35544, 35704 der Gruppentherapie13,56 Euro, 118 Punkte
35595Zuschlag zu den GOP 35505, 35525, 35545, 35705 der Gruppentherapie12,07 Euro, 105 Punkte
35596Zuschlag zu den GOP 35506, 35526, 35546, 35706 der Gruppentherapie11,03 Euro, 96 Punkte
35597Zuschlag zu den GOP 35507, 35527, 35547, 35707 der Gruppentherapie10,34 Euro, 90 Punkte
35598Zuschlag zu den GOP 35508, 35528, 35548, 35708 der Gruppentherapie9,77 Euro, 85 Punkte
35599Zuschlag zu den GOP 35509, 35529, 35549, 35709 der Gruppentherapie9,31 Euro, 81 Punkte
  • Die Zuschläge greifen auch dann, wenn zuvor bereits eine Akutbehandlung stattgefunden hat.
  • Der Zuschlag wird auch auf Einzeltherapien per Videosprechstunde gezahlt.

Psychotherapie: die Gruppentherapie (GOP 35503 bis 35509 und 35513 bis 35519) ist seit 01.04.2020 auch für „halbe” Sitzungen (mindestens 50 Minuten Dauer) berechnungsfähig. Die Vergütung wird in diesem Fall jeweils um 50% reduziert.

Die „halben” Sitzungen sind mit dem Buchstaben H bzw. Z bei Einbeziehung einer Bezugsperson zu kennzeichnen.  

Wichtige EBM-Änderungen und Abrechnungsinformationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2020

Für Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter erhalten Ärzte ab Januar nun doch einen Aufschlag, wenn der Termin zeitnah über die Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurde. Für Ermächtige werden zwei neue GOP in den EBM aufgenommen: als Zuschläge für Patienten, die über die TSS vermittelt werden.

Zuschlag für TSS-Termin zur U-Untersuchung 

Wenn ein zeitnaher Termin von der TSS vermittelt wurde und am Behandlungstag ausschließlich eine U-Untersuchung erfolgt, kann die Zuschlags-GOP 01710 abgerechnet werden.

Die Höhe der Bewertung der GOP 01710 ist wie bei den anderen TSS-Zuschlägen abhängig von der Wartezeit auf einen Termin:

BuchstabeZeitraum ab Kontaktaufnahme bei der TSS bis zum BehandlungstagGOP 01710 – Bewertung
B1. bis 8. Tag114 Punkte
C9. bis 14. Tag68 Punkte
D15. bis 35. Tag45 Punkte


Hinweise zur Abrechnung

  • Die GOP kann nur in Fällen abgerechnet werden, in denen Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des EBM-Abschnitts 1.7.1 durchgeführt werden und der Termin über eine Terminservicestelle vermittelt wurde.
  • Die GOP kann nicht abgerechnet werden, wenn Termine für Laboruntersuchungen oder die J1 vermittelt wurden.
  • Am selben Behandlungstag dürfen weder kurative Leistungen durchgeführt noch eine Versicherten- oder Grundpauschalen berechnet werden, an anderen Tagen im Quartal hingegen schon (alle Leistungen im Arztgruppenfall werden dann extrabudgetär vergütet).
  • Die GOP ist einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig. Das heißt: Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das Kind in demselben Quartal in derselben Praxis bereits von einem Arzt der Arztgruppe, die die Früherkennungsuntersuchung durchführt, behandelt wurde.
  • Kennzeichnung als TSS-Terminfall und nach Zeitraum ab Kontaktaufnahme mit den Buchstaben B, C und D.

TSS-Zuschläge auch für ermächtigte Ärzte

Für ermächtige Ärzte, Institute beziehungsweise Krankenhäuser, die ausgewählte Leistungen ambulant durchführen, werden neue Zuschlags-GOP in den EBM aufgenommen:

  • GOP 01322 als Zuschlag zur Grundpauschale I für ermächtigte Ärzte, Institute und Krankenhäuser (GOP 01320)
  • GOP 01323 als Zuschlag zur Grundpauschale II für ermächtigte Ärzte, Institute und Krankenhäuser (GOP 01321)
  • Beide GOP sind für Patienten, die über die TSS vermittelt werden, einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig. Die Höhe der Bewertung ist analog zu den anderen TSS-Zuschlägen nach der Länge der Wartezeit auf einen Termin gestaffelt.
BuchstabeZeitraum ab Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS bis zum BehandlungstagGOP 01322/01323 – Bewertung
B1. bis 8. Tag50 % der jeweiligen Grundpauschale
C9. bis 14. Tag30 % der jeweiligen Grundpauschale
D15. bis 35. Tag20 % der jeweiligen Grundpauschale

Erster Zähltag ist in beiden Fällen (U-Untersuchungen und Ermächtigte) der Tag der Kontaktaufnahme des Patienten bei der TSS.

„Zuschläge“ statt „Zusatzpauschalen“

Eine weitere Anpassung betrifft die Bezeichnung der Aufschläge im EBM: Sie werden von „Zusatzpauschalen“ in „Zuschläge“ umbenannt.

Zum Start des organisierten Programms für die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs werden im EBM mehrere neue Leistungen aufgenommen.

GOPBeschreibungBewertung
Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust und des Genitales gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
01760Klinische Untersuchung159 Punkte / 17,47 Euro
Primärscreening zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
01761Klinische Untersuchung179 Punkte/ 19,67 Euro
01762Zytologische Untersuchung81 Punkte / 8,90 Euro
01763HPV-Test171 Punkte / 18,79 Euro
Abklärungsdiagnostik zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
01764Abklärungsdiagnostik mit Abstrichentnahme67 Punkte / 7,36 Euro
01765Abklärungskolposkopie zur Abklärung auffälliger Befunde658 Punkte / 72,30 Euro
01766Zytologische Untersuchung288 Punkte / 31,64 Euro
01767HPV-Test171 Punkte / 18,79 Euro
01768Histologische Untersuchung248 Punkte / 27,25 Euro

In schweren Fällen des Lipödems werden ab Januar 2020 die Kosten für die Fettabsaugung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Operation kann ambulant oder belegärztlich durchgeführt und abgerechnet werden. Pro Eingriff erhalten Ärzte bis zu 763 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Lokalanästhesie und eingesetzte Absaugkanüle. Die Abrechnung erfolgt über verschiedene Gebührenordnungspositionen, die zum 1. Januar neu in den EBM aufgenommen werden.

Konservative Therapie muss Liposuktion vorausgehen

Durch die als Liposuktion bezeichnete Absaugung des krankhaften Fettgewebes wird zwar – häufig in mehreren Teileingriffen – versucht, eine Verbesserung der Bewegungsfähigkeit und damit eine Linderung der Beschwerden zu erreichen. Grundsätzlich gilt aber, dass ein operatives Fettabsaugen des Lipödems im Stadium III erst dann durchgeführt werden kann, wenn zuvor eine konservative Therapie nicht zur Linderung der Beschwerden geführt hat. Diese muss mindestens sechs Monate lang durchgeführt worden sein und kann zum Beispiel Lymphdrainage, Kompression, Bewegungstherapie umfassen.

Ärzte benötigen Genehmigung

Ärzte, die eine Liposuktion beim Lipödem im Stadium III durchführen wollen, benötigen unter anderem eine Genehmigung zum ambulanten Operieren (nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB).

GOPBeschreibungBewertung ambulante OPBewertung stationäre OP
Ambulante und belegärztliche Operationen an der Körperoberfläche
31096/36096
Liposuktion bei Lipödem im Stadium III
Eingriff der Kategorie AA6
(Oberarm und Ellenbogen, Unterarm, Unterschenkel)
6.037 Punkte/ 663,24 Euro3.822 Punkte/ 419,93 Euro
31097/36097
Liposuktion bei Lipödem im Stadium III
Eingriff der Kategorie AA7
(Oberschenkel und Knie)
6.444 Punkte/ 707,95 Euro4.118 Punkte/ 452,39 Euro
31098/36098
Zuschlag zur GOP 31096 bei Simultaneingriffen sowie zur GOP 31097
 
  • Schnitt-Naht-Zeit je weitere vollende 15 Min.
  • Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit über das Anästhesieprotokoll oder den OP-Bericht
 
612 Punkte/
67,19 Euro
377 Punkte/
41,37 Euro
Ambulante und belegärztliche Lokalanästhesien durch den Operateur
31802/36802
Tumeszenzlokal-anästhesie durch den Operateur
 
  • Tumeszenzlokalanästhesie der Haut und des subkutanen Fettgewebes
  • Überwachung und Dokumentation der Vitalparameter
  • Pulsoxymetrie
  • EKG-Monitoring
  • I.v.-Zugang
  • Infusion(en)
  • Verabreichung von Analgetika/Sedativa
 
2.592 Punkte/ 284,79 Euro1.619 Punkte/ 177,83 Euro
Kostenpauschale bei Durchführung der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III
40165Entsprechend der bei den GOP 31096 und 31097 für die beim Eingriff eingesetzte(n) Absaugkanüle(n)72 Euro

Die OCT zur Therapiesteuerung (GOP 06338 und 06339) kann ab Januar am Operationstag neben den GOP zur intravitrealen Medikamenteneingabe berechnet werden (GOP 31371 bzw. 31372, 31373 sowie GOP 36371 bzw. 36372 und 36373).

Fachärzte für Innere Medizin mit einem Schwerpunkt und der Zusatzweiterbildung „Diabetologie” oder der Qualifikation „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft DDG” können ab Januar die GOP 13360 berechnen (Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung). Das heißt, alle Schwerpunktinternisten können die GOP berechnen, sofern die entsprechenden Qualifikationen vorliegen.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2019

Der Bewertungsausschuss hat rückwirkend zum 1. Oktober 2019 die Vergütungs­systematik der Videosprechstunde angepasst. Ziel ist die Ausweitung und Etablierung von Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung. Daher wird der EBM in verschiedenen Bereichen angepasst.

Videosprechstunde: Anpassungen des EBM zum 1. Oktober 2019:

  • Die fachgruppenspezifischen Versicherten- und Grundpauschalen (VGP) sowie die strahlentherapeutische Konsiliarpauschale GOP 25214 (nur diejenige vorwiegend für Nachkontrollen) erfordern keinen obligaten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt mehr, sondern können nunmehr auch beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde berechnet werden.
  • Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, sind mit der GOP 88220 zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung dient zum einen der jeweiligen Bewertungsreduktion der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale und zum anderen der Umsetzung einer Begrenzung dieser Behandlungsfälle auf 20 Prozent. Kommt der Patient im selben Quartal nicht mehr persönlich in die Praxis, reduziert sich die Bewertung der GOP um einen fachgruppenspenspezifischen prozentualen Abschlag.
  • Videosprechstunden können nun auch von Humangenetikern sowie von ermächtigten Ärzten durchgeführt werden.
  • Die Regelungen gelten nicht für niedergelassene Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.
  • Psychotherapie, neuropsychologische Therapie und weitere Gesprächsleistungen können als Videosprechstunde erfolgen (höchstens 20 Prozent der jeweils berechneten GOP). Diese per Video erbrachten Leistungen müssen mit dem Buchstaben „V” gekennzeichnet werden, wenn im jeweiligen Behandlungsfall sowohl Arzt-Patienten-Kontakte per Video, als auch persönliche (keine Angabe der GOP 88220) stattfinden.
  • Einführung einer neuen mit ca. 7 Euro bewerteten GOP 01442 für die Videofallkonferenz zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten und dem koordinierenden Arzt (höchstens dreimal im Krankheitsfall)
  • Fallkonferenzen und Fallbesprechungen im EBM können als Videosprechstunde erbracht werden. Dies betrifft:
    • GOP 30210 (Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom)
    • 30706 (Schmerztherapie)
    • 30948 (MRSA Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz) und
    • 37400 (Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase).
  • Einführung einer Pauschale von 1,08 Euro für die Authentifizierung (GOP 01444) zur Abbildung des zusätzlichen Aufwand des Praxispersonals, um einen der Praxis unbekannten Patienten im Rahmen der Videosprechstunde aufzunehmen, da die erforderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfasst werden können.
  • Neue GOP 01451 für die Anschubförderung der Videosprechstunde (9,95 Euro), wird von der KV zugesetzt. Voraussetzung: Praxen erhalten den Zuschlag für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal, wenn sie mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführen (zeitlich befristet bis 30. September 2021).
  • Für Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, wird die bisher gültige GOP 01439 (Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde) im Abschnitt 1.4 gestrichen. Dafür jetzt in diesen Fällen die Abrechnung der Versicherten- und Grundpauschalen (VGP) möglich.

Nur mit zertifiziertem Videodienstanbieter

Nur Ärzte oder Psychotherapeuten können Leistungen der Video­sprechstunde erst dann abrechnen, wenn sie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zuvor angezeigt haben, einen zertifizierten (Anlage 31b zum BMV-Ä) Videodienst­anbieter zu nutzen, der einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf und die Ende-zu-Ende Verschlüsselung während der Übertragung gewährleistet. Eine Liste dieser Dienste­anbieter gibt es auf der Homepage der KBV.

Angezeigt werden muss in BW: 
  • welcher zertifizierte Videodiensteanbieter genutzt wird und ab/seit wann
  • mit Unterschrift und Stempel
  • schriftlich (Post, Fax oder Scan als E-Mail-Anhang) am besten zusammen mit den Abrechnungsunterlagen

Ab dem 1. Oktober 2019 ist die optische Kohärenztomografie (OCT) zur Diagnostik und Therapiesteuerung einer intravitrealen operativen Medikamenteneingabe (IVOM) bei Patienten mit einer neovaskulären altersbedingten Makuladegeneration (nAMD) oder mit einem Makulaödem im Zusammenhang mit einer diabetischen Retinopathie (DMÖ) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar (neue Gebührenordnungspositionen im EBM-Abschnitt 6.3).

OCT als diagnostisches Verfahren

GOPInhalt
06336OCT am rechten Auge zur Diagnostik gemäß Nr. 29 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA
06337OCT am linken Auge zur Diagnostik gemäß Nr. 29 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA

Bei der Abrechnung der GOPen 06336 und 06337 zu beachten:

  • persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich
  • jeweils einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • jeweils innerhalb von 26 Tagen höchstens einmal berechnungsfähig
  • Im Behandlungsfall ist die OCT zur Diagnostik am gleichen Auge nicht neben der Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten nach Durchführung einer IVOM (rechts: GOP 06334 / links: GOP 06335) und nicht neben der OCT zur Therapiesteuerung (rechts: GOP 06338 / links: GOP 06339) berechnungsfähig.

OCT zur Therapiesteuerung

GOPInhalt
06338OCT am rechten Auge zur Therapiesteuerung gemäß Nr. 29 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA
06339OCT am linken Auge zur Therapiesteuerung gemäß Nr. 29 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA

Bei der Abrechnung der GOPen 06338 und 06339 zu beachten:

  • persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich
  • jeweils einmal am Behandlungstag berechnungsfähig
  • jeweils innerhalb von 26 Tagen höchstens einmal berechnungsfähig
  • Im Zeitraum von 3 Wochen nach einer am Auge durchgeführten IVOM (rechts: GOP 31371 bzw. GOP 36371 / links: GOP 31372 bzw. GOP 36372 / beidseitig: 31373 bzw. 36373) ist die OCT zur Therapiesteuerung am selben Auge nicht berechnungsfähig.
    Das Datum der letzten IVOM am selben Auge ist anzugeben (Feldkennung 5034 „OP-Datum“).
  • innerhalb von 12 Monaten nach einer am selben Auge durchgeführten IVOM höchstens 6-mal berechnungsfähig
  • Sind mehrere Ärzte – ggf. praxisübergreifend – an der Erbringung der OCT zur Therapiesteuerung beteiligt, muss der die Gebührenordnungsposition abrechnende Arzt sicherstellen, dass die oben genannten Zeiträume eingehalten werden.

Neue Berechnungszeiträume für Nachsorge nach IVOM 

Im Zuge der Aufnahme der neuen Leistungen für die OCT zur Therapiesteuerung wurden bei den bestehenden Zusatzpauschalen für die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer IVOM-Therapie (GOPen 06334 und 06335 EBM) der zeitliche Abstand zwischen intravitrealer Medikamenteneingabe und Nachsorge sowie zwischen den einzelnen Verlaufskontrollen angepasst.

Neue Zeiträume für die GOPen 06334 und 06335 (IVOM):

  • jeweils im Zeitraum von 3 Wochen (bisher 6 Wochen) nach intravitrealer Medikamenteneingabe in das rechte Auge (GOP 31371 bzw. GOP 36371) bzw. linke Auge (GOP 31372 bzw. GOP 36372) nicht berechnungsfähig
    Das Datum der letzten IVOM in das rechte bzw. linke Auge ist anzugeben (Feldkennung 5034 „OP-Datum“).
  • jeweils im Zeitraum von 26 Tagen (bisher 28 Tage) einmal berechnungsfähig
  • weiterhin – wie bisher – jeweils höchstens 6-mal innerhalb von 12 Monaten nach der letzten IVOM in das rechte bzw. linke Auge berechnungsfähig
  • Sind mehrere Ärzte – ggf. praxisübergreifend – an der Erbringung der GOP 06334 bzw. GOP 06335 beteiligt, achten Sie bitte darauf, dass der die GOP 06334 bzw. GOP 06335 abrechnende Arzt die Einhaltung der oben genannten Zeiträume sicherstellt.

Wichtige Änderungen im Zuge des TSVG 2019

Zusatzpauschale je nach Wartezeit ab 1. September 2019

In die arztgruppenspezifischen Kapitel 03 bis 27 (mit Ausnahme von Kapitel 12 und 19) wird in den Abschnitt 30.7 des EBM jeweils eine Gebührenordnungsposition als Zusatzpauschale aufgenommen (z. B. GOP 03010, 04010, 08228). Damit werden die gestaffelten prozentualen Aufschläge auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale für den TSS-Terminfall und den TSS-Akutfall abgebildet. Die Zusatzpauschale für den TSS-Akutfall ist allerdings erst ab Implementierung des standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens (viertes Quartal 2020) berechnungsfähig.

Beim TSS-Terminfall ist die Höhe des Aufschlags auf die Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale abhängig von der Anzahl der Kalendertage bis zum Tag der Behandlung und beträgt

  • 50 Prozent: vom 1. bis 8. Tag
  • 30 Prozent: vom 9. bis 14. Tag
  • 20 Prozent: vom 15. bis 35. Tag
    der jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Der Tag der Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS gilt als erster Zähltag.

Die Zusatzpauschale ist einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig. Das gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS erfolgt.

Extrabudgetäre Vergütung ab 11. Mai 2019

Bereits seit 11. Mai gilt: Bei Vermittlung von dringenden Behandlungsterminen durch die TSS erhalten die Behandelnden alle Leistungen im Arztgruppenfall, ausgenommen Laborleistungen des Kapitel 32 EBM, extrabudgetär vergütet.

Die Kennzeichnung des Arztgruppenfalls als TSS-Terminfall / TSS-Akutfall ist im entsprechenden KVDT-Feld (Feldkennung 4103 „TSVG Vermittlungs-/Kontaktart“) im Praxisverwaltungssystem (PVS) anzugeben. Der TSS-Terminfall ist außerdem zusätzlich mit der Pseudo-GOP 99873T zu kennzeichnen (Pseudo-GOP 99873A für den TSS-Akutfall).

Zuschlag für Hausärzte ab 1. September 2019

Hausärzte und Kinder- und Jugendmediziner erhalten einen Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den GOP 03000 und 04000 für die Vermittlung eines medizinisch dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem Facharzt beziehungsweise einem Kinder- und Jugendmediziner mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung (Voraussetzung zur Berechnung von GOP des Abschnitts 4.4 oder 4.5 EBM). Der Zuschlag (neue GOP 03008 und 04008) ist mit 93 Punkten bewertet, was etwa 10 Euro entspricht.

Voraussetzung für die Berechnung ist die erfolgreiche Vermittlung eines Facharzttermins, der innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt liegt. Beim Hausarztvermittlungsfall gilt der Tag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit als erster Zähltag der vier Kalendertage. Der Zuschlag ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient bei einem Facharzt der entsprechenden Arztgruppe im laufenden Quartal in dieser Praxis bereits behandelt wurde. Der Arzt ist verpflichtet, sich diesbezüglich beim Patienten zu erkundigen.

Der Zuschlag ist mehrfach berechnungsfähig, wenn derselbe Hausarzt den Patienten in demselben Quartal zu unterschiedlichen fachärztlichen Arztgruppen vermittelt. Aus Prüfzwecken muss der Arzt bei der Abrechnung des Zuschlags die (Neben-)Betriebs­stättennummer (BSNR) der Praxis, an die der Patient vermittelt wird, angeben.

Extrabudgetäre Vergütung für Fachärzte seit 11. Mai 2019:

Vermittelt ein Hausarzt einem Patienten einen dringend benötigten Termin bei einem Facharzt, erhält der weiterbehandelnde Facharzt alle Leistungen im Arztgruppenfall, nach der Vermittlung durch den Hausarzt in voller Höhe extrabudgetär vergütet, ausgenommen Laborleistungen des Kapitel 32 EBM, sofern die Behandlung innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit erfolgt. Der Arztgruppenfall ist durch den annehmenden Facharzt in der Abrechnung im entsprechenden KVDT-Feld als HA-Vermittlungsfall zu kennzeichnen. Der HA-Vermittlungsfall ist außerdem mit der Pseudo-GOP 99873H („H“ wie Hausarzt) zu kennzeichnen.

Extrabudgetäre Vergütung für bestimmte Fachärzte seit 1. September 2019:

Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen müssen ab dem 1. September 2019 mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten (bei vollem Versorgungsauftrag, sonst anteilig). Dies entspricht den EBM-Kapiteln 06, 07, 08, 09, 10, 14, 16, 18, 21 und 26.

Für bis zu fünf offene Sprechstunden pro Kalenderwoche erfolgt die Vergütung extrabudgetär. Um das ohne die Angabe von Uhrzeiten umsetzen zu können, gilt eine Höchstgrenze, die praxisbezogen auf Basis der Arztgruppenfälle des aktuellen Quartals bestimmt wird. Pauschal werden maximal 17,5 Prozent der Fälle akzeptiert (für Quartal 3/2019 liegt die Grenze bei 5,83 %, da die Regelung erst ab 1. September gilt).

Bei Überschreitung der Höchstgrenze für die extrabudgetär zu vergütenden Fälle erfolgt die Auswahl der heranzuziehenden Fälle per definiertem Zufallsalgorithmus.

Der Arztgruppenfall ist in der Abrechnung im KVDT-Feld 4103 (TSVG Vermittlungs-/Kontaktart) als „Offene Sprechstunde“ zu kennzeichnen und mit der Pseudo-GOP 99873O („O“ wie offene Sprechstunde) zu versehen.

Extrabudgetäre Vergütung für bestimmte Fachgruppen seit 1. September 2019:

Bei Patienten, die noch nie, oder seit mindestens zwei Jahren nicht mehr (aktuelles Quartal und acht vorhergehende Quartale) von einer Arztgruppe einer Praxis behandelt wurden, werden ab 1. September 2019 alle Leistungen im jeweiligen Arztgruppenfall, ausgenommen Laborleistungen des Kapitel 32 EBM, in voller Höhe vergütet. 

Eine vorausgegangene Behandlung im Rahmen eines Selektivvertrags führt nicht zur Einstufung Neupatient.

Die Zählung als Neupatient erfolgt nicht je Praxis, sondern je Arztgruppe, allerdings begrenzt auf maximal zwei Arztgruppen in einer Praxis. Danach gilt ein Versicherter für eine Arztgruppe nur dann als Neupatient, wenn er in der bestehenden Praxis im aktuellen Quartal sowie den acht vorangegangenen Quartalen entweder gar nicht oder von höchstens einer anderen Arztgruppe behandelt wurde. 

Betroffene Arztgruppen

Die Regelung gilt für folgende Arztgruppen der jeweiligen EBM-Kapitel: 03, 04, 05 wenn GOP 30700 EBM abgerechnet wird, 06, 07, 08, 09, 10, 13, 14, 16, 18, 20, 21, 22, 23, 26, 27.

Für Neupraxen gilt diese Regelung nicht. Für neu gegründete Praxen erfolgt für Neupatienten innerhalb der ersten vollen acht Quartale nach Gründung keine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Eine Praxisgründung liegt auch bei Übernahme einer Einzelpraxis im Wege eines Nachbesetzungsverfahrens vor.

Eine Neupraxis liegt nicht vor, wenn sich Anzahl oder Personen der Gesellschafter bei BAG/MVZ ändern, oder bei Veränderungen bei angestellten Ärzten in bestehenden Praxen/BAG/MVZ.

Der Arztgruppenfall ist in der Abrechnung im KVDT-Feld 4103 (TSVG Vermittlungs-/Kontaktart) als „Neupatient“ zu kennzeichnen und mit der Pseudo-GOP 99873E („E“ wie Erstpatient) zu versehen. Bitte beachten Sie beim EBM-Kapitel 13, dass jeder Abschnitt als eigene Arztgruppe zählt.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Juli 2019

Der Bewertungsausschusses hat die Tonsillotomie bei Hyperplasie der Tonsillen zum 1. Juli 2019 in den EBM aufgenommen.

Indikation: nur bei Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, bei denen die Hyperplasie eine symptomatische, klinisch relevante Beeinträchtigung verursacht und eine konservative Behandlung nicht ausreicht.

Zur Durchführung dieser Mandeloperation berechtigt sind Fachärztinnen und Fachärzten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

Der operative Eingriff erfolgt gemäß OPS-Kode 5-281.5 „Tonsillektomie (ohne Adenotomie): Partiell, transoral“ und wird als Kategorie N2-Eingriff mit der GOP 31232/36232 abgerechnet. 

Für die postoperative Überwachung sind die GOP 31504/36504 vorgesehen.

Die Selektivverträge der KVBW zur Tonsillotomie endeten mit Einführung der EBM-Leistung zum 30. Juni 2019.

Die GOP 01724 „Erweiterte Neugeborenen-Screeninguntersuchung der Zielkrankheiten mittels Laboruntersuchungs­verfahren bzw. mittels der Tandem­massen­spektrometrie“ wird zum 1. Juli 2019 um die Untersuchung Polymerase Kettenreaktion (PCR) zur Untersuchung auf schwere kombinierte Immundefekte (SCID) ergänzt. Für den erweiterten Untersuchungsumfang wird die Bewertung der GOP 01724 um 74 Punkte auf 221 Punkte (23,92 Euro) erhöht.

Wichtige EBM-Änderungen zum 14. Juni 2019

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwanger­schafts­abbruch vom 29. März 2019 hat der Gesetzgeber die Regelungen der Empfängnisverhütung angepasst. Versicherte haben jetzt bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln (bislang nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr).

Die Gebührenordnungspositionen der Empfängnisregelung in Abschnitt 1.7.5 EBM wurden mit Wirkung ab dem 14. Juni 2019 an die neue Anspruchsberechtigung „bis zum vollendeten 22. Lebensjahr“ angepasst. Dies betrifft:

  • „Einlegen, Wechseln oder Entfernung eines Intrauterinpessars“ nach Gebühren­ordnungs­position GOP 01830 
  • „Subkutane Applikation eines Depot-Kontrazeptivums“ nach Gebühren­ordnungs­position GOP 01832.

Für den Zeitraum von der Gesetzes- bis zur EBM-Änderung (d. h. vom 1. April bis zum 13. Juni 2019) besteht bei Patientinnen im Alter von 20 und 21 Jahren lediglich die Möglichkeit, über die entsprechenden Leistungen eine Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auszustellen. Die Patientinnen können dann die Rechnung bei ihrer Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. April 2019

Der Bewertungsausschuss hat die Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene (GOP 01732) mit Wirkung zum 1. April 2019 neu geregelt:

  • Versicherte ab 35 Jahren haben nur noch alle drei Jahre den Anspruch auf die Untersuchung, nicht mehr alle zwei Jahre wie bisher. Für alle gesetzlich Versicherten, bei denen der letzte Check-up im Jahr 2017 stattgefunden hat, gilt eine Übergangsfrist (mehr erfahren »)
  • Versicherte ab 18 Jahren können einmal zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr zum Check-up gehen.

An einigen Punkten wird die Leistung zudem erweitert (z. B. Blutuntersuchung mit vollständigem Lipidprofil, Impfanamnese. Ärzte sollen beim Check-up künftig noch stärker als bisher gesundheitliche Risiken und Belastungen erfassen, um rechtzeitig Erkrankungen vorbeugen zu können.

Übergangsregelung Untersuchungsintervall

Für Versicherte, bei denen im Jahr 2017 eine Gesundheitsuntersuchung nach der Gesundheits­untersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erbracht worden ist, gilt für Untersuchungen bis zum 30. September 2019 noch das zweijährige Untersuchungs­intervall fort. Auf diese Übergangsregelung hat sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband verständigt. 

Ab 19. April haben Männer bereits ab einem Alter von 50 Jahren Anspruch auf eine Koloskopie, da sie ein höheres Risiko als Frauen haben, an Darmkrebs zu erkranken. Bei Frauen bleibt die Altersgrenze für die Koloskopie bei 55 Jahren. Eine erneute Vorsorgeuntersuchung ist nach Ablauf von 9 Kalenderjahren möglich.

GOP 01740 bereits bei Versicherten ab 50 berechnungsfähig

Darüber hinaus soll eine umfassendere Versicherteninformation alle Menschen ab dem 50. Lebensjahr noch besser über das Früherkennungsprogramm aufklären (Bezug über den Kohlhammer-Verlag). Für das damit verbundene ausführlichere Beratungsgespräch hat der Bewertungsausschuss jetzt eine höhere Vergütung vereinbart.

Dazu wurde die Gebührenordnungsposition 01740 geändert und die Punktzahl von 103 auf 115 (12,45 Euro) angehoben. Diese ist ab 19. April bereits bei allen Versicherten ab 50 Jahren einmalig berechnungsfähig (bisher: erst ab 55 Jahren).

Regelungen zum iFOBT-Test unverändert

Die Regelungen zum Test auf okkultes Blut im Stuhl mit einem quantitativen immunologischen Test (iFOBT) bleiben unverändert: Wie bisher kann ab 50 Jahren bei Frauen und Männern jährlich ein Test auf okkultes Blut im Stuhl durchgeführt werden, ab 55 alle zwei Jahre.

Um die Möglichkeiten der Videosprechstunde auszuweiten, wurde der EBM zum 1. April angepasst. Die Einschränkung wurde aufgehoben, dass Video­sprechstunden ausschließlich zum Zweck der Verlaufskontrolle bei definierten Krankheitsbildern und Indikationsbereichen angewendet werden können. Durch den Wegfall der definierten Krankheitsbilder können jetzt auch Psychotherapeuten Leistungen der Video­sprechstunde abrechnen.

Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Videosprechstunde:

  • GOP 01439: Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde
    (88 Punkte / 9,52 Euro)
  • GOP 01450: Technik- und Förderzuschlag
    (40 Punkte / 4,33 Euro / extrabudgetär)

Videosprechstunden sollen eine persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen. Daher ist die Konsultation nur über die GOP 01439 berechnungsfähig, sofern im gleichen Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliar­­pauschale durch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgelöst wird. Eine weitere Voraussetzung zur Abrechnung der GOP 01439 ist, dass der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden sein muss.

Der Zuschlag 01450 ist auch neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Er ist gedeckelt auf 47 Videosprechstunden pro Quartal.

Bei Patienten mit fortschreitendem Keratokonus können Augenärzte seit 1. April die Hornhautvernetzung mit Riboflavin als neue Behandlungsmethode anwenden und über den EBM abrechnen.

Dazu wurden mehrere Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen. Die Abrechnung des operativen Eingriffs erfolgt mit der GOP 31364. Diese Leistung ist je Auge mit 2.704 Punkten bewertet (292,64 Euro) und kann je Auge höchstens einmal im Krankheitsfall berechnet werden.

Zur Vergütung der topographischen Untersuchung der Hornhaut wurde zudem die Grundpauschale der Augenärzte für die Altersklasse 6. bis 59. Lebensjahr (GOP 06211) um zwei Punkte angehoben. Die höhere Grundpauschale gilt für alle Behandlungsfälle, auch wenn keine UV-Vernetzung mit Riboflavin erfolgt.

Des Weiteren wurde die Hornhauttomographie als weitere diagnostische Begleitleistung mit der GOP 06362 in den EBM aufgenommen. Sie ist je Auge einmal am Behandlungstag und höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Diese Leistung ist mit 231 Punkten (25,00 Euro) bewertet. Die Sachkosten für Riboflavin (Kostenpauschale GOP 40681) werden mit 86,00 Euro erstattet.

Weitere GOP für Nachsorge

Außerdem können Augenärzte die postoperative Behandlung abrechnen. Hierfür stehen zwei neue Abrechnungsziffern bereit: die GOP 31738 für Augenärzte, die den Eingriff selbst vorgenommen haben und die GOP 31737, wenn Augenärzte die Nachsorge bei einem an sie überwiesenen Patienten durchführen.

Ab 1. April 2019 werden die humangenetischen Beurteilungsleistungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Mutterschaftsvorsorge, der Empfängnisregelung und der künstlichen Befruchtung in der Struktur sowie der Bewertung den kurativen GOP angepasst.

Liegt in einer weiterführenden Untersuchung (sonographische Diagnostik, Untersuchung von Nabelschnurblut, Fruchtwasser und/oder Chorionzotten- oder Plazentagewebe) ein Hinweis auf eine genetisch bedingte Erkrankung des Fötus vor, kann künftig der höher bewertete Zuschlag 01796 zur Grundleistung GOP 01794 bis zu neunmal im Krankheitsfall berechnet werden. Liegt kein Hinweis auf eine genetisch bedingte Erkrankung aus einer weiterführenden Untersuchung vor, kann der geringer bewertete Zuschlag GOP 01795 abgerechnet werden und zwar bis zu dreimal im Krankheitsfall.

Bei Mehrlingsschwangerschaften sind bei der vorgeburtlichen Diagnostik die durchgeführten Untersuchungen je Fötus gesondert berechnungsfähig und mit V zu kennzeichnen.

Kardiologen erhalten für die Funktionsanalyse von Schrittmachersystemen eine höhere Vergütung. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen und die Punktzahlen rückwirkend zum 1. Januar erhöht. Die telemedizinische und konventionelle Funktionsanalyse von Schrittmachersystemen wird seit Oktober 2017 nach drei Aggregattypen differenziert vergütet: Schrittmacher, implantierte Kardioverter oder Defibrillatoren sowie implantierte Systeme zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D).

Die Leistungen können von Fachärzten für Innere Medizin und Kardiologie (Kapitel 13 EBM) sowie Pädiatern (Kapitel 4 EBM) abgerechnet werden. Die Ärzte benötigen dafür eine Genehmigung.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2019

Patienten haben vor bestimmten planbaren Operationen einen Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung: vorerst bei einer Mandelteilresektion (Tonsillotomie), bei einer vollständigen Entfernung der Gaumenmandeln (Tonsillektomie) sowie bei einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)

Indikationsteller

Nach der Richtlinie des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) sind Ärzte verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, wenn sie die Indikation für einen solchen operativen Eingriff (Mandeloperation bzw. Gebärmutterentfernung) stellen. Dafür ist zum 1. Januar 2019 die Gebührenordnungsposition GOP 01645 für den indikationsstellenden Arzt in den EBM‐Abschnitt 1.6 aufgenommen worden. 

Diese Leistung beinhaltet die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren sowie die Zusammenstellung, Mehrfertigung und Aushändigung von Befundmitteilungen, Berichten, Arztbriefen und anderen patientenbezogenen Unterlagen an den Patienten. Die GOP 01645 ist mit 75 Punkten (8,12 Euro) bewertet und einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

„Zweitmeiner“ 

Grundsätzlich kommen alle Ärzte und Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, als „Zweitmeiner“ infrage. Um als Zweitmeiner tätig werden zu können, bedarf es einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Auch Privat- oder Krankenhausärzte können im Rahmen einer Ermächtigung als Zweitmeiner teilnehmen.

Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im neuen Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale seiner Arztgruppe ab (beim ersten persönlichen Arzt‐Patienten‐Kontakt, einmal im Behandlungsfall). Sind für eine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls entsprechend den Abrechnungsbestimmungen des EBM durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.

Extrabudgetäre Vergütung

Die Vergütung der genannten Leistungen erfolgt extrabudgetär – befristet bis Ende 2021.

Kennzeichnung

Ärzte müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen.

Gebührenordnungspositionen (GOP) für den indikationsstellenden Arzt

GOPInhalt
01645AEinleitung des Zweitmeinungsverfahrens bei bevorstehender Mandeloperation
01645BEinleitung des Zweitmeinungsverfahrens bei bevorstehender Gebärmutterentfernung

Als Zweitmeiner rechnen Sie die jeweilige fachgebietsbezogene Grundpauschale beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (einmal im Behandlungsfall) sowie die GOP für gegebenenfalls medizinisch notwendige Untersuchungsleistungen ab. Der Abrechnungsschein ist mit einer der Indikation entsprechenden Pseudo-GOP zu kennzeichnen. Werden zusätzlich Leistungen erbracht, die nicht im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren stehen, müssen Sie zur Abrechnung dieser Leistungen einen weiteren Abrechnungsschein angelegen.

Pseudo-GOP für den Zweitmeiner

Pseudo-GOPInhalt
88200AZweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Mandeloperation
88200BZweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Gebärmutterentfernung

Patienten mit Fersenschmerz bei Fasciitis plantaris können ab 1. Januar 2019 mit der extrakorporalen Stoßwellentherapie ambulant behandelt werden.

Die fokussierte und radiale extrakorporale Stoßwellentherapie beim Fersenschmerz bei Fasciitis plantaris wurde mit der GOP 30440 neu in den EBM aufgenommen. Die Leistung ist mit 247 Punkten (26,73 Euro)  bewertet und wird für mindestens zwei Jahre extrabudgetär vergütet. 

Bis zu drei Sitzungen pro Fuß

Die Leistung darf je Fuß bis zu dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden und setzt die ICD-Kodierung M72.2 mit entsprechender Diagnosesicherheit voraus. Dabei muss die Therapie in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen erfolgen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Patient leidet seit mindestens sechs Monate unter Fersenschmerz bei Fasciitis plantaris
  • Patient ist in gewohnter körperlicher Aktivität eingeschränkt
  • Unterschiedliche konservative Therapieansätze sowie Maßnahmen wie Dehnübungen und Schuheinlagen blieben ohne Behandlungserfolg.
  • Abrechnung nur möglich für:
    • Fachärzte für Orthopädie
    • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
    • Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Pflegeheime können ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Diese Aufgaben übernehmen besonders qualifizierte Berater in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt. 

Vor diesem Hintergrund hat der Bewertungsausschuss einen neuen Abschnitt 37.4 in den EBM aufgenommen. Ärzte, die in eine solche Beratung für Heimbewohner einbezogen werden, können ab 1. Januar 2019 für die Mitbetreuung die GOP 37400 abrechnen. Die Pauschale ist mit 100 Punkten (10,82 Euro) bewertet. Sie kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.

Sie beinhaltet die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch des betreuenden Vertragsarztes mit dem besonders qualifizierten Berater nach der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über das Angebot der gesundheitlichen Versorgungsplanung und die verwendeten Notfalldokumente. Thema ist auch die schriftliche Patientenverfügung für Notfallsituationen, die der Berater erstellt und die vom betreuenden Vertragsarzt (Hausarzt/Facharzt) unterschrieben werden soll. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Arzt an einem Beratungsgespräch und/oder einer Fallbesprechung des Beraters mit dem Patienten teilnimmt.

Die Vergütung der GOP 37400 erfolgt für zwei Jahre extrabudgetär.

Für osteodensitometrische Untersuchungen erhalten Ärzte seit Januar 2019 mehr Geld. Die Bewertung im EBM wurde entsprechend angepasst: Die Punktzahl der Gebührenordnungspositionen GOP 34600 und 34601 beträgt jetzt 268 Punkte (29 Euro) statt bisher 161 Punkte (rund 17 Euro).

Vertragsärzte dürfen seit Jahresbeginn die kurative Uro‐Genital‐Sonographie nach der GOP 33043 und die sonographische Untersuchung der Bauchaorta nach der GOP 01748am gleichen Behandlungstag abrechnen. 

Der bisherige Abrechnungsausschluss wird zum 1. Januar 2019 aufgehoben. Somit können Vertragsärzte die Uro‐Genital‐Sonographie und das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen durchführen, ohne den Patienten zweimal in die Praxis einbestellen zu müssen. 

In einem solchen Fall wird die Uro‐Genital‐Sonographie etwas niedriger honoriert: Die GOP 33043 ist dann mit 79 Punkten bewertet (regulär 87). Hintergrund ist, dass sich die Untersuchung direkt an das Screening anschließt und Wechselzeiten entfallen.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2018

Die Messung der myokardialen fraktionellen Flussreserve bei Patienten mit koronarer Herzkrankheit ist seit 1. Oktober 2018 neue EBM-Leistung. 

Die GOP 34298 wird als Zuschlag zur GOP 34291 (Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie)in den Abschnitt 34.2.9 EBM aufgenommen (980 Punkte, einmalig im Behandlungsfall). 

Für die Sachkosten wird die Kostenpauschale 40301 in den EBM-Abschnitt 40.6 integriert (bewertet mit 660 Euro, enthält alle Sachkosten, einschließlich der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf).  

  • nur von invasiven Kardiologen berechnungsfähig, 
  • genehmigungspflichtig 

Mit der Aufnahme der neuen GOP in den EBM soll die  Qualitätssicherungs­vereinbarung bis spätestens zum 1. Januar 2019 angepasst werden. Bis dahin gilt die alte Vereinbarung. Die neue Gebührennummer ist für alle Ärzten mit bestehender Genehmigung Invasive Kardiologie berechnungsfähig.

Die ambulante Behandlung von Patienten mit einem diabetischen Fußsyndrom mit der hyperbaren Sauerstofftherapie wird zum 1. Oktober als neue Leistung in den EBM aufgenommen. 

  • GOP 30210 (64 Punkte): Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum
  • GOP 30212 (343 Punkte): Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum
  • GOP 30214 (140 Punkte): Betreuung eines Patienten zwischen den Druckkammerbehandlungen
  • GOP 30216 (323 Punkte): Untersuchung auf Eignung und Feststellung der Druckkammertauglichkeit vor der ersten Druckkammersitzung für die hyperbare Sauerstofftherapie
  • GOP 30218 (1173 Punkte): Hyperbare Sauerstofftherapie

Die Vergütung der Leistungen erfolgt mit Ausnahme der GOP 30214 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Die Durchführung und Abrechnung der GOP 30216 und 30218 setzt eine Genehmigung der KV voraus. 

Die Formulare für die Verordnung von medizinischen Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter wurden vereinheitlicht. Ab dem 1. Oktober 2018 gelten nur noch die neuen Formulare:

  • Muster 64 „Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß § 24 SGB V“ und
  • Muster 65 „Ärztliches Attest Kind zur Verordnung einer medizinischen Vorsorge/Rehabilitation für Mütter oder Väter gemäß §§ 24, 41 SGB V“.

Die Formulare können über die Firma Kohlhammer (Kohlhammer: Bestellschein) bezogen oder per Blankoformularbedruckung ausgestellt werden.

Für das Ausstellen des Formulars 64 wird die GOP 01624 (210 Punkte) neu in den EBM aufgenommen. Für das Ausstellen des Formulars 65 ist die GOP 01622 (83 Punkte) berechnungsfähig.

Auf dem Formblatt PTV 11 „Individuelle Patienteninformation zur ambulanten Psychotherapeutischen Sprechstunde“ wird ein neues Ankreuzfeld hinzugefügt. Dort

kann dann vermerkt werden, ob eine ambulante Richtlinienpsychotherapie zeitnah erforderlich ist oder nicht.

Wird „zeitnah erforderlich“ angekreuzt, hat der Patient einen Anspruch auf Vermittlung von probatorischen Sitzungen über die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Ab 1. Oktober 2018 dürfen die alten Formulare nicht mehr verwendet werden. Die neuen Formulare sind wie bisher beim Kohlhammer Verlag erhältlich (Kohlhammer Bestellschein), eine automatische Erstausstattung an alle Psychotherapeuten erfolgt nicht.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Juli 2018

Der G-BA hat die seltene erbliche Stoffwechselerkrankung Tyrosinämie Typ I als dreizehnte Erkrankung in das Neugeborenen-Screening aufgenommen. 

Für die Erweiterung der Früherkennungsuntersuchung auf eine Tyrosinämie mittels Tandem-Massenspektroskopie hat der Bewertungsausschuss die Vergütung der GOP 01724 neu festgelegt. Die Gebührenordnungsposition ist seit 1. Juli mit 147 Punkten bewertet (alt: 117 Punkte).

Änderungen bei Kontrolle von Herzschrittmachern, ICD- und CRT-Systemen: Die Übergangsregelung in der jeweils zweiten Anmerkung der GOP 04417 und 13554 (Telemedizinische Kontrolle) wird bis Ende September 2018 verlängert. Zum 1. Oktober soll die neue Qualitätssicherungsvereinbarung kommen.

Die Zuzahlungsbeträge bei Heilmittelabgabe in der Arztpraxis für Ersatz- und Primärkassen erhöhen sich zum 1. Juli 2018.

Eine aktualisierte Übersicht zu den Zuzahlungsbeträge finden Sie unten zum Download.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. April 2018

KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Vergütungsregelungen im Laborbereich geeinigt. Sie treten zum 1. April 2018 in Kraft.

Kernstück der Laborreform ist ein neuer Modus beim Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001 EBM). Dabei werden die durchschnittlichen Laborkosten eines Arztes je Behandlungsfall (individueller Fallwert) mit den Kosten seiner Arztgruppe verglichen. Außerdem wird die Regelung der Kennnummern angepasst, die künftig nur noch bestimmte Laborleistungen von der Anrechnung auf den individuellen Fallwert befreien. Eine weitere Änderung betrifft die Mindestquote für die Vergütung über Muster 10 veranlasster Laboruntersuchungen. Sie wird von 91,58 auf 89 Prozent abgesenkt.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2018

Für Gynäkologen und Urologen wurde zum 1. ­Januar 2018 die Botoxbehandlung bei bestimmten Blasenfunktionsstörungen als neue Leistung im EBM aufgenommen. Für den ärztlichen Aufwand gibt es in den beiden Fachkapiteln jeweils zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Behandlung (Zuschläge zur Zystoskopie) und die Nachbeobachtung, die extrabudgetär vergütet werden. Zudem wird eine Sachkostenpauschale in den EBM-Abschnitt 40.5 aufgenommen.

Voraussetzung für die Abrechnung der neuen Leistungen ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese wird erteilt, wenn jährlich die Teilnahme an von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mindestens acht CME-Punkten nachgewiesen wird. Die entsprechenden Antragsunterlagen stehen in Kürze zur Verfügung unter Genehmigungspflichtige Leistungen »

Werden in derselben Sitzung zur transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin auch Zystoskopien nach den GOP 08311, 26310 und 26311 durchgeführt, werden diese ebenfalls extrabudgetär vergütet.

Die Kosten für die Beschaffung des Arzneimittels Botox® trägt die Krankenkasse des gesetzlich versicherten Patienten. Dazu stellt der Arzt dem Patienten ein Rezept aus, das in der Apotheke eingelöst werden kann. Alternativ beschafft der Arzt das Arzneimittel und erhält die Kosten erstattet.

GOPLeistungsinhaltBewertung

08312 (Gynäkologen)

26316 (Urologen)

 

 
  •  transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin als Zuschlag zu den GOP 08311 bzw. 26310 und 26311 (Zystoskopie)
  • je vollendete zehn Minuten
  • der Zuschlag ist parallel zur Zystoskopie und je Sitzung höchstens fünfmal berechnungsfähig
  • insgesamt kann die GOP 15-mal im Krankheitsfall berechnet werden
 

282 Punkte

30,05 Euro

08313 (Gynäkologen)

26317 (Urologen)
 
  • Beobachtung eines Patienten im Anschluss an die transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin als Zuschlag zu den GOP 08312 bzw. 26316
  • einmal am Behandlungstag
  • die Nachbeobachtung nach erfolgter Therapie mit Botulinumtoxin muss für mindestens 30 Minuten erfolgen und ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig
  • höchstens dreimal im Krankheitsfall
 

143 Punkte

15,24 Euro

40161 
  • Kostenpauschale bei Durchführung einer transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin für die beim Eingriff eingesetzte(n) zystoskopische(n) Injektionsnadel(n), -kanüle(n) oder -katheter
 
45,00 Euro

Seit 10. Juni 2017 ist die neue Richtlinie Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL) in Kraft. Sie sieht ein einmaliges Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen mittels sonographischer Unter­suchung für Männer ab 65 Jahren vor.

Der Bewertungsausschuss hat dafür folgende EBM-Anpassung beschlossen:
Zum 1. Januar 2018 werden zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) 01747 und 01748 in den EBM-Abschnitt 1.7.2 „Früherkennung von Krankheiten bei Erwach­se­nen” aufgenommen. Die beiden neuen GOP werden als Präventionsleistungen außer­halb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.

GOPLeistungsinhaltBewertung
01747

Aufklärung zum Screening auf Bauchaortenaneurysmen und Ausgabe der Versicherteninformation

  • für Hausärzte, Urologen, Internisten (mit und ohne Schwerpunkt), Chirurgen und Radiologen
  • auch im Zusammenhang mit der Gesundheitsuntersuchung (GOP 01732) möglich
57 Punkte
6,07 Euro
01748

Ultraschallscreening der Bauchaorta

  • für Hausärzte, Urologen, Internisten (mit und ohne Schwerpunkt), Chirurgen und Radiologen
  • Voraussetzung ist eine Genehmigung der KVBW nach der Ultraschallvereinbarung (Ärzte der genannten Fachgruppen mit einer Genehmigung der KVBW gemäß der Ultraschall­verein­barung Anwendungsbereich 7.1 (Abdomen, Retroperitoneum einschließlich Niere, transkutan), benötigen keine weitere Genehmigung).
  • Bei Untersuchung weiterer Organe auch neben GOP 33042 (Sonographie Abdomen) möglich. In diesen Fällen ist jedoch ein Abschlag von 77 Punkten auf die GOP 33042 vorzunehmen.
148 Punkte
15,77 Euro

Die Versicherteninformation ist beim Kohlhammer-Verlag erhältlich (Nr. 437 auf dem Bestellschein).

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2017

In Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren, in denen ein geriatrisch spezialisierter Arzt zusammen mit einem Vertragsarzt tätig ist, kann ab dem 1. Oktober 2017 die GOP 30984 (weiterführendes geriatrisches Assessment)ohne Überweisung durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Notwendigkeit dafür aufgrund eines hausärztlich geriatrischen Basisassessments gemäß der GOP 03360 ergibt. In diesen Fällen ist ein Abschlag in Höhe von 50 Prozent auf die GOP der Vorabklärung (GOP 30980 und 30981) vorzunehmen.

Für die Konstellationen, in denen der Hausarzt gleichzeitig Geriater ist, sieht eine Ergänzung der bisherigen Regelung vor, dass zukünftig in diesen Fällen keine Überweisung mehr erforderlich ist. Die Notwendigkeit muss jedoch durch einen anderen mitbeurteilenden Geriater bescheinigt werden. Der mitbeurteilende Arzt kann dafür die GOP 30981 abrechnen. Die Mitbeurteilung kann sowohl im Rahmen einer persönlichen Vorstellung des Patienten, als auch gemäß Aktenlage vorgenommen werden.

Zur Abbildung des Aufwandes bei der Behandlung von Opiatabhängigen im Rahmen der Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9 BtMVV (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung), wird die GOP 01949 in den EBM aufgenommen.

Für die konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliariusverfahrens gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV wird die GOP 01960 aufgenommen.
(Auch ein nicht suchtmedizinisch qualifizierter Arzt kann Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln, wenn er sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmt sowie sicherstellt, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vorstellt. Auf diese Weise können höchstens zehn Patienten gleichzeitig mit Substitutionsmitteln behandelt werden.)

Die neuen GOP 01949 und 01960 werden extrabudgetär vergütet.

GOPLeistungsinhaltBewertung
01949Behandlung Opiatabhängiger im Rahmen der Take-Home-Vergabe
  • je Behandlungstag
  • höchstens zweimal in der Behandlungswoche
  • kommt der Take-Home-Patient öfter in die Praxis, kann bei Vorliegen einer medizinischen Begründung die GOP 01950 zusätzlich abgerechnet werden
  • im Regelfall ist eine Take-Home-Vergabe bis zu sieben Tage vorgesehen
69 Punkte
7,26 Euro
01960Konsiliarische Untersuchung und Beratung im Rahmen des Konsiliariusverfahren
  • einmal im Behandlungsfall
90 Punkte
9,48 Euro

Hausärzte und die meisten Fachärzten können die acht neuen, extrabudgetären palliativ­medizinischen Leistungen im EBM-Kapitel 37.3 abrechnen. Für die Leistungen gibt es unterschiedliche Abrechnungs­voraussetzungen. Sie sind außerdem nicht berechnungsfähig, wenn der behandelte Patient zeitgleich Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativ­versorgung – mit Ausnahme der Beratungsleistung – erhält.

GOP, die von allen an der Versorgung eines Palliativpatienten beteiligten Vertragsärzten berechnungsfähig sind:

GOPLeistungsinhaltBewertung
37305Palliativmedizinische Betreuung von Patienten in der Häuslichkeit bis zu 1,5 Stunden am Tag
  • Zuschlag zu den GOP 01410 (Besuch) und 01413 (Mitbesuch)
  • je vollendete 15 Minuten
  • Höchstwert 744 Punkte (entspricht sechs Ansätzen und mindestens 1,5 Stunden Betreuung) am Behandlungstag
 
124 Punkte
13,06 Euro
37306Dringender Besuch eines Palliativpatienten in der Häuslichkeit
  • Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 und 01415 (dringende Besuche)
  • je Besuch
 
124 Punkte
13,06 Euro
37320Fallkonferenz gemäß Vereinbarung zur Palliativversorgung (Anlage 30 zum BMV-Ä)
  • für patientenorientierte Fallbesprechungen, unter Beteiligung notwendiger ärztlicher Fachdisziplinen und/oder komplementärer Berufe sowie Pflegekräften oder Angehörigen
  • von jedem teilnehmenden Arzt, bis zu fünfmal im Krankheitsfall
  • auch telefonisch   
 
64 Punkte
6,74 Euro

GOP, die nur von Vertragsärzten berechnet werden dürfen, die die Voraussetzungen gemäß Vereinbarung zur Palliativversorgung erfüllen:

(mehr zu den Voraussetzungen für die Abrechnungsgenehmigung unter Genehmigungspflichtige Leistungen »)

GOPLeistungsinhaltBewertung
37300Palliativmedizinische Ersterhebung
  • einmal im Krankheitsfall
  • kann nur von einem an der Behandlung beteiligten Vertragsarzt berechnet werden
 
392 Punkte
41,28 Euro
37302Koordinationspauschale
  • Zuschlag zur Versicherten- / Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gem. Anlage 30 zum BMV-Ä
  • einmal im Behandlungsfall
 
275 Punkte
28,96 Euro
37317Telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft in kritischen Phasen
  • Zuschlag zur GOP 37302
  • einmal im Krankheitsfall
 
1.425 Punkte
150,05 Euro
37318Telefonische Beratung von mindestens 5 Minuten Dauer
  • je Telefonat
 
213 Punkte
22,43 Euro

GOP, die nur von einem konsiliarisch tätigen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin berechnet werden kann:

GOPLeistungsinhaltBewertung
37314Konsiliarische Erörterung durch Arzt mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
  • ohne persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt
  • einmal im Behandlungsfall  
 
106 Punkte
11,16 Euro

Im Rahmen eines Mann-zu-Frau-Transsexualismus mit geschlechtsangleichenden Maßnahmen ist die Laserepilation als vertragsärztliche Leistung extrabudgetär über den EBM abrechenbar. Die vier neuen GOP können von Hautärzten, Chirurgen und Gynäkologen für die Epilation im Gesicht und/oder am Hals sowie an einer Hand und/oder den Händen berechnet werden.

GOPLeistungsinhaltBewertung
02325
Epilation mittels Lasertechnik im Gesicht und/oder am Hals
  • 5 Minuten Dauer
88 Punkte
9,27 Euro
02326
Epilation mittels Lasertechnik an einer Hand und/oder den Händen
  • 5 Minuten Dauer
88 Punkte
9,27 Euro
02327
Epilation mittels Lasertechnik im Gesicht und/oder am Hals
  • Zuschlag zur GOP 02325
  • je weitere vollendete 5 Minuten Dauer   
70 Punkte
7,37 Euro
02328
Epilation mittels Lasertechnik an einer Hand und/oder den Händen
  • Zuschlag zur GOP 02326
  • je weitere vollendete 5 Minuten Dauer
70 Punkte
7,37 Euro

GOP 02325 bis 02328 sind in Summe am Behandlungstag höchstens viermal und im Krankheitsfall höchstens 32-mal berechnungsfähig.

Zum 1. Oktober 2017 wird die telemedizinische und konventionelle Funktionsanalyse von Schrittmachersystemen nach den Aggregattypen Herzschrittmacher, implantierte Kardioverter/Defibrillatoren und implantierte Systeme zur kardialen Resynchronisationstherapie(CRT-P, CRT-D) differenziert. Hierfür werden im Kapitel 4 (Pädiatrie) und Kapitel 13 (Innere Medizin, Kardiologie) jeweils drei neue GOP für die konventionelle Funktionsanalyse und zwei GOP für die telemedizinische Funktionsanalyse aufgenommen. Die bisherigen GOP 04417, 04418, 13552 und 13554 sind daher ab Oktober nicht mehr berechnungsfähig.

Art der FunktionskontrolleAlte GOP (bis 30.09.2017)Neue GOP (ab 1.10.2017)
GOP
Bewertung
GOP
Bewertung
konventionell


13552 (Schrittmacher, Kardioverter/
Defibrillator, CRT)


279 Punkte
29,38 Euro
13571 (Schrittmacher)189 Punkte
19,90 Euro
13573 (Kardioverter/
Defibrillator, CRT)
350 Punkte
36,85 Euro
13575 (CRT)431 Punkte
45,38 Euro
telemedizinisch

13554 (Kardioverter/
Defibrillator, CRT)

13574 (Kardioverter/
Defibrillator)
350 Punkte
36,85 Euro
13576 (CRT)431 Punkte
45,38 Euro
konventionell

04418 (Schrittmacher, Kardioverter/
Defibrillator, CRT)

511 Punkte
53,81 Euro
04411 (Schrittmacher)347 Punkte
36,54 Euro
04413 (Kardioverter/
Defibrillator)
641 Punkte
67,50 Euro
04415 (CRT)789 Punkte
83,08 Euro
telemedizinisch04417 (Kardioverter/
Defibrillator, CRT)
04414 (Kardioverter/
Defibrillator)
641 Punkte
67,50 Euro
04416 (CRT)789 Punkte
83,08 Euro

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Juli 2017

Zum 1. Juli 2017 wird infolge der neuen Psychotherapie-Richtlinie auch die entsprechende Struktur im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst. Die EBM-Kapitel 35.2 und 35.3 werden neu gegliedert und alle Leistungen erhalten neue Gebührenordnungspositionen (GOP). Weitere Änderungen betreffen die Vergütung von Gruppentherapien.

Über die neuen rechtlichen Rahmen­bedingungen haben informieren wir zusammenfassend im Juni-Rundschreiben Neuerungen ab 1. April und 1. Juli 2017   und hier ».

Nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) in Facharztpraxen können künftig auch Hausbesuche durchführen. Dazu werden zum 1. Juli 2017 im Kapitel 38 „Delegationsfähige Leistungen“ die GOP 38202 (90 Punkte / 9,48 Euro) und für die Betreuung eines weiteren Patienten die GOP 38207 (83 Punkte / 8,74 Euro) als Zuschläge zu den GOP 38100 und 38105 aufgenommen. Die Vergütung erfolgt außerhalb der MGV.

Die Bewertung der Früherkennungs­untersuchungen U3 bis U9 und J1 (GOP 01713 bis 01720 und 01723) sowie der Gesundheitsuntersuchung bei Erwachsenen (GOP 01732) wird für das ggf. anschließende Ausstellen einer Präventions­empfehlung um jeweils einen Punkt erhöht.

Mehr zur Präventions­empfehlung lesen Sie auf der KBV-Homepage.

Für das Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie, werden zum 1. Juli 2017 zwei neue GOP in den EBM-Abschnitt 1.7.1 aufgenommen.

  • Die GOP 01702 (28 Punkte / 2,95 Euro) ist für die eingehende Aufklärung der Eltern zu Sinn, Zweck und Ziel des Screenings auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie berechnungsfähig, wenn auf die eingehende Aufklärung keine funktionelle Pulsoxymetrie folgt.
  • GOP 01703 (157 Punkte / 16,53 Euro) für die Durchführung der funktionellen Pulsoxymetrie 
  • Die Aufklärung der Eltern und die Wiederholung der Pulsoxymetrie innerhalb von zwei Stunden nach einem kontrollbedürftigen Messergebnis der Erstmessung zählen zu den fakultativen Leistungsinhalten. 
  • Beide GOP können nur bis zur U2, sofern noch kein Pulsoxymetrie-Screening im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert ist, berechnet werden.
  • Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).

Änderungen bei Kontrolle von Herzschrittmachern, ICD- und CRT-Systemen: Die Übergangsregelung in der jeweils zweiten Anmerkung der GOP 04417 und 13554 (Telemedizinische Kontrolle) wird bis 31. Dezember 2017 verlängert.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. April 2017

Das immunologische Stuhltest-Verfahren iFOBT zur Darmkrebs-Früherkennung löst zum 1. April 2017 den bisherigen Guajak-basierten Test auf okkultes Blut im Stuhl ab.

Neue GOP für Ausgabe und Beratung

  • Ärzte, die den iFOBT als Früherkennungsuntersuchung auf kolorektales Karzinom veranlassen, rechnen ab April die GOP 01737 ab. Die Leistung umfasst die Ausgabe, Rücknahme und Weiterleitung des Stuhlproben-Entnahmesystems sowie die Beratung des Patienten bei einer präventiven Untersuchung.
    • Bewertung: 57 Punkte (ca. 6,00 Euro)
    • Hausärzte, Chirurgen, Gynäkologen, Hautärzte, Facharztinternisten und Urologen können die neue GOP nur bei präventiver Untersuchungsindikation abrechnen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
  • Streichung der GOP 01734: Die Untersuchung auf okkultes Blut mit einem Guajak-basierten Test ist ab 1. April in der er Krebsfrüherkennung keine Kassenleistung mehr.

Wie bisher gibt der Arzt, der die Früherkennungsuntersuchung auf kolorektales Karzinom durchführt, den Stuhltest an den Patienten aus. Anders als bislang erfolgt die Auswertung des Tests allerdings nicht in der Praxis, sondern im Labor.

Neue GOP für Laboruntersuchung

  • Für die Untersuchung der Stuhlprobe im Labor gibt es zwei neue GOP: die GOP 01738 (Bewertung 75 Punkte, Vergütung 7,90 Euro) bei einer präventiven Untersuchung und die GOP 32457 (Bewertung 6,21 Euro) bei einer kurativen Untersuchungsindikation. In den Laborleistungen enthalten sind die Kosten für das Stuhlproben-Entnahmesystem. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Mehr dazu lesen Sie hier ».

Mit der Strukturreform der ambulanten Psychotherapie wurde das Leistungsangebot zum 1. April 2017 erweitert und neu strukturiert. Der Bewertungsausschuss hat mittlerweile beschlossen, die neu eingeführten Leistungen so zu vergüten wie die Gebührenordnungspositionen der Richtlinien-Psychotherapie (mehr erfahren »).

    • Psychotherapeutische Sprechstunde:
      GOP 35151 / 421 Punkte / 44,33 Euro je vollendete 25 Minuten
    • Psychotherapeutische Akutbehandlung:
      GOP  35152 /  421 Punkte / 44,33 Euro je vollendete 25 Minuten
    • Strukturzuschläge zur Sprechstunde und Akutbehandlung:
      GOP 35254 /  72 Punkte / 7,58 Euro (alt: 69 Punkte / 7,27 Euro) bei voller Auszahlungsquote / wird von der KV zugesetzt, sobald die Oberpunktzahlgrenze erreicht ist / Punkte der Sprechstunde und Akutbehandlung werden zur Ermittlung der Quote mitgezählt.

    Weitere Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2017. Sie betreffen die Vergütung von Gruppentherapien sowie die Umstrukturierung des psychotherapeutischen EBM-Kapitels.

    Über die neuen rechtlichen Rahmen­bedingungen informieren wir Sie zusammenfassend im Juni-Rundschreiben Neuerungen ab 1. April und 1. Juli 2017 und hier ».

    Die Psychotherapeutische Sprechstunde und der Strukturzuschlag IV werden rückwirkend ab 1. April 2017 der fachärztlichen Grundversorgung zugeordnet. Damit ist die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) auch in diesen Fällen berechnungsfähig.

    Höherbewertung der PFG in den Kapiteln 22 und 23: Die Bewertungen der Zuschläge für die psychosomatische und psychotherapeutische Grundversorgung (GOP 22216, 23216 von 164 Punkte / 17,27 Euro, auf 170 Punkte / 17,90 Euro und 22218, 23218 von 44 Punkte / 4,63 Euro, auf 46 Punkte / 4,84 Euro) wird ebenfalls rückwirkend ab 1. April 2017 angehoben.

    Kein Abrechnungsausschluss zwischen Hypnose und Verhaltenstherapie: Die GOP 35120 (Hypnose) bleibt in derselben Sitzung neben Leistungen der Verhaltenstherapie (GOP 35220 bis 35225) weiterhin berechenbar.

    Für die nephrologische Betreuung von Kindern erhalten Pädiater ab April einen Zuschlag zur Versichertenpauschale von rund 100 Euro im Quartal. Dazu wird eine neue Gebührenordnungsposition 04563 in den EBM aufgenommen.

    Vergütung erfolgt extrabudgetär

    Die neue Gebührenordnungsposition GOP 04563 wird als Zuschlag zur Versichertenpauschale (04000) einmal im Behandlungsfall gewährt und ist mit 950 Punkten (100,04 Euro) bewertet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis.

    Abgerechnet werden kann der Zuschlag, wenn ein Versorgungsauftrag gemäß Paragraf 3 Abs. 3 Buchstabe e) Anlage 9.1 im Bundesmantelvertrag-Ärzte wahrgenommen wird.

    Die Anleitung eines Diabetikers zur Handhabung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM) wird ab 1. April über den EBM vergütet.

    Für die Anleitung der Patienten zur Handhabung der Geräte werden neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen. Abrechnen können sie Hausärzte und Internisten (GOP 03355 bzw. 13360) sowie Kinder- und Jugendmediziner (GOP 04590) jeweils mit besonderer Qualifikation. Die Vergütung für vollendete zehn Minuten beträgt 7,58 Euro (72 Punkte).

    Insgesamt kann die Leistung bis zu zehnmal im Jahr angesetzt werden, zum Beispiel für die Schulung des Patienten, sodass im Jahr bis zu 75,80 Euro vergütet werden. Ärzte können die Anleitung des Patienten auch teilweise an das Praxispersonal delegieren.

    ArztgruppeGOP
    Hausärzte und hausärztlich tätige Internisten jeweils mit
    der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder
    der Qualifikation „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft“
    03355
    Internisten mit der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder
    der Qualifikation „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft“
    13360
    Kinder- und Jugendmediziner mit der Zusatzweiterbildung
    „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“ oder „Diabetologie“
    oder der Qualifikation „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft
    04590

    Bei der Abrechnung der Versorgung im Notfall und im Notdienst wird ab 1. April 2017 nach dem Schweregrad der Fälle differenziert. Für Patienten mit erhöhtem Behandlungsaufwand werden Schweregradzuschläge als Zuschlag zu den Notfallpauschalen in den EBM aufgenommen. Für Fälle ohne Not­wendig­keit einer Notfallbehandlung, wird eine Abklärungspauschale eingeführt.

    Die Bewertung der GOP 01210 wird infolgedessen von bisher 127 Punkten auf 120 Punkte abgesenkt.

    Schweregradzuschläge

    Es werden Pauschalen für besonders schwerwiegende Erkrankungen (GOP 01223 und 01224) und für schwierige Kommunikationssituationen (GOP 01226) eingeführt. Sowohl die Diagnosen als auch die Situationen mit schwieriger Kommunikation sind im EBM festgelegt.

    Die Schweregradzuschläge nach GOP 01223 und 01224 sind an folgende schwer­wiegende, gesicherte Behandlungsdiagnosen geknüpft:

    • Frakturen im Bereich der Extremitäten proximal des Metacarpus und Metatarsus
    • Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit von weniger als 30 Minuten (S06.0 und S06.70)
    • akute tiefe Beinvenenthrombose
    • hypertensive Krise
    • Angina pectoris (ausgenommen: ICD I20.9)
    • Pneumonie
    • akute Divertikulitis.

    Abklärungspauschale

    Für Patienten, die nicht notfallmäßig in der Notaufnahme im Krankenhaus oder im organisierten Bereitschaftsdienst behandelt werden müssen und deshalb in eine Arztpraxis weitergeleitet werden können.

    GOPLeistungsinhaltBewertung
    01205 Abklärung der Behandlungsnotwendigkeit
    • Tag
    45 Punkte
    01207 Abklärung der Behandlungsnotwendigkeit
    • Nacht, Wochenende, Feiertage
    80 Punkte

    Für die Abrechnung der Telekonsile gibt zum 1. April 2017 vier neue Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) im Kapitel 34 EBM.

    Abrechnungsvoraussetzungen:

    • Die technischen Anforderungen müssen erfüllt sein (siehe Anlage 31a Bundesmantelvertrag-Ärzte).
    • Nachweis gegenüber der KV durch eine Erklärung des Kommunikationsdienstes
    • Vorliegen einer Genehmigung zur Abrechnung der im jeweiligen Konsil zu klärenden Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen
    • Medizinische Fragestellung fällt nicht in das Fachgebiet des Arztes, der das Telekonsil einholt, oder
      die Zweitbefundung ist wegen besonders komplexer medizinischer Fragestellung erforderlich.

    Nicht möglich sind diese Leistungen innerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren, Apparategemeinschaften und ähnlichen Ein­richtungen sowie im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms.

    Die Vergütung der Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditäts­­­bedingten Gesamt­­vergütung und damit extra­budgetär.

    Neue Gebührenordnungspositionen (GOP) ab 1. April 2017
    34800Einholung einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgen- und/oder CT-Aufnahmen91 Punkte einmal im Behandlungsfall
    Punktzahlvolumen je Praxis
    34810
    • Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
    • schriftlicher Bericht
    • elektronische Übermittlung des Konsils, max. drei Werktage nach Auftragseingang
    110 Punkte je Konsiliarauftrag
    34820
    • Befundbeurteilung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34310, 34311, 34320, 34350, 34351
    • schriftlicher Bericht
    • elektronische Übermittlung des Konsils, max. drei Werktage nach Auftragseingang
    276 Punkte je Konsiliarauftrag
    34821
    • Befundbeurteilung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34312, 34321, 34322, 34330, 34340 bis 34344
    • schriftlicher Bericht
    • elektronische Übermittlung des Konsils, max. drei Werktage nach Auftragseingang
    389 Punkte je Konsiliarauftrag

     

    Die Zuzahlungsbeträge bei Heilmittelabgabe in der Arztpraxis für Ersatz- und Primärkassen erhöhen sich zum 1. April 2017.

    Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2017

    Die sozialpädiatrische Betreuung von Kindern und Jugendlichen wird ab Januar 2017 besser vergütet. Statt wie bisher zweimal kann der 2015 eingeführte Zuschlag für die Beratung zu weiterführenden Maßnahmen dann dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Hintergrund der Anpassung ist, dass das Vergütungsvolumen von etwa 14 Millionen Euro pro Jahr bislang nicht ausgeschöpft wird.

    Die Gebührenordnungsposition 04356 war vor zwei Jahren als Zuschlag im Zusammenhang mit der sozialpädiatrischen Gebührenordnungsposition 04355 in den EBM aufgenommen worden. Da im Jahr 2015 das für diese Leistung vorgesehene Vergütungsvolumen von etwa 14 Millionen Euro nicht ausgeschöpft werden konnte, weitet der Bewertungsausschuss nun die Berechnungsmöglichkeit der Gebührenordnungsposition 04356 aus.

    Um das neu in die Kinder-Richtlinie aufgenommene Screening auf Mukoviszidose abzubilden, wurde die bestehende Gebührenordnungsposition 01707 „Erweitertes Neugeborenen-Screening“ erweitert. Darüber hinaus wurde eine neue Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01709 (50 Punkte) für den Arzt eingeführt, welcher das Screeninglabor auf Mukoviszidose veranlasst.

    Die bestehende Gebührenordnungsposition 01708 „Laboruntersuchungen im Rahmen des Neugeborenen-Screenings“ entfällt. Deren Inhalte sind nun über die neuen Gebührenordnungspositionen 01724 bis 01727 anderweitig geregelt. Während die Gebührenordnungs­position 01724 die bisherige Neugeborenen-Screening­untersuchung der Zielkrankheiten enthält, wird in den Gebührenordnungspositionen 01725 bis 01727 des Katalogs die dreistufige Diagnostik des neu in die Richtlinie aufgenommenen Screenings auf Mukoviszidose abgebildet. Zusätzlich werden aufgrund geänderter Untersuchungs- und Beratungsinhalte die Bewertungen der Gebührenordnungs­positionen 01712 bis 01719 um 30 Prozent und 01723 um 13 Prozent  auf 401 Punkte erhöht.

    Nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPa)

    Änderungen ab 01.01.2017:

    Nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPa) im EBM
    GOP 03060
    Strukturelle Förderung als Zuschlag zu GOP 03040 (von KV zugesetzt)
    22 Punkte
    GOP 03061
    Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 03060 (von KV zugesetzt)
    12 Punkte

    (03060 und 03061: maximal 23.800 Punkte pro Praxis und Quartal, bei HZV-Teilnahme 34 Punkte weniger je HZV-Fall)
    GOP 03062
    Besuch der NäPa (erster Besuch innerhalb eines Besuchsganges) einschließlich Wegegeld
    166 Punkte
    GOP 03064
    Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 03062 (von KV zugesetzt)
    20 Punkte
    GOP 03063
    Mitbesuch der NäPa (Besuch eines weiteren Patienten innerhalb eines Besuchsganges) einschließlich Wegegeld
    122 Punkte
    GOP 03065
    Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 03063 (von KV zugesetzt)
    14 Punkte

    Besuch und Mitbesuch einer NäPa

    • ohne Mengenbegrenzung zum vereinbarten Preis extrabudgetär vergütet

    Genehmigungspflicht der GOP 03060, 03062 und 03063

    Um Leistungen für eine NäPa abzurechnen, brauchen Sie eine Genehmigung.

    Neue Kriterien für die Abrechnungsgenehmigung:

    • NäPa (gemäß Anlage 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte) mit mindestens 20 Wochenstunden
    • mindestens 700 Behandlungsfälle je Quartal bei vollem Versorgungsauftrag
      (Durchschnitt der vier Quartale vor Antragstellung)
      Mehrere Hausärzte pro Praxis: + 521 Fälle je weiterem vollen Sitz. Das heißt bei zwei Sitzen 1.221 Fälle, bei zweieinhalb Sitzen 1.482 Fälle, bei drei Sitzen 1.742 Fälle usw.
      oder
      mindestens 120 Fälle je Quartal mit Patienten, die im jeweiligen Quartal 75 Jahre oder älter waren bei vollem Versorgungsauftrag
      (Durchschnitt der vier Quartale vor Antragstellung)
      Mehrere Hausärzte pro Praxis: + 80 Fälle je weiterem vollen Sitz.

    Sofern kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt, wird die Fallzahl anteilig ermittelt. Fälle aus HzV-Verträgen werden bei der Zählung berücksichtigt. Ärzte, die an einem Hausarztvertrag teilnehmen und die NäPa-Genehmigung besitzen, sind verpflichtet, der KV alle im aktuellen Quartal behandelten HZV-Patienten in der Abrechnung anzugeben (Pseudofall mit Angabe der Kennziffer 88194). Neu niedergelassene Hausärzte müssen Mindestfallzahlen zur Anstellung einer nicht-ärztlichen Praxisassistentin in den ersten sechs Quartalen nicht erfüllen.

    Wichtige EBM-Änderungen 2016

    Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten ab Oktober eine Einzelleistungsvergütung für Patienten, die nicht chronisch krank sind (neue GOP 01630). Bei Chronikern gibt es pauschal einen Zuschlag auf die Chroniker­pauschale, unabhängig davon, ob für den Patienten ein Medikationsplan zu erstellen beziehungs­weise zu aktualisieren ist.

    Fachärzte, die einen Medikationsplan erstellen, können bei bestimmten Patienten ebenfalls die Einzelleistung (GOP 01630) abrechnen. Für alle anderen Patienten erhalten die meisten Fachgruppen einen Zuschlag auf die Grundpauschale, ebenfalls unabhängig davon, ob tatsächlich ein Medikationsplan zu erstellen beziehungsweise zu aktualisieren ist. Die Vergütung erfolgt stets extrabudgetär und somit zu festen Preisen.

    Die wichigsten Informationen zum Medikamentenplan haben wir für Sie in einem Merkblatt  zusammengestellt.

    Die ärztliche Versorgung von Heimbewohnern soll sich verbessern. Zum 1. Juli wurde das neue Kapitel 37 im EBM eingeführt, das die Leistungen für die Berechnung zusätzlicher ärztlicher Kooperations- und Koordinationsaufgaben regelt. Auf diese Weise sollen Ärzte, die Kooperationsverträge mit Heimen abschließen, hierfür besser vergütet werden. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
    Mehr dazu: Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen »

    Außerdem sollen neue Möglichkeiten der Delegation ärztlicher Leistungen geschaffen werden. Hierzu dient das neue Kapitel 38 der EBM. Konnten bereits Hausärzte Leistungen an sogenannte qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) delegieren, können dies künftig auch Fachärzte.
    Mehr dazu: NäPa-Zuschlag ab 1. Juli 2016 auch für Fachärzte »

    Die unterschiedlichen Anästhesieverfahren, die in der Kataraktchirurgie abgerechnet werden können, werden ab 1. Juli 2016 in einer Pauschale zusammengefasst. Anästhesisten können dann patientenindividuell auswählen, welches Verfahren sie anwenden oder die Verfahren kombinieren.

    Für bei Kataraktoperationen in Anspruch genommene Anästhesisten sind künftig unabhängig von der Art des Narkosemanagements spezifische Pauschalen ansatzfähig.

    • z. B. außerbudgetäre Einzelleistung GOP 31841 (706 Punkte) für das Narkosemanagement bei Katarakt-OP nach GOP 31351
    • obligater Zuschlag GOP 05315 (15 Punkte) im Budget

    Der Bereich Humangenetik im EBM wurde grundlegend überarbeitet, um die genetischen Leistungen im EBM an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. Einige der Leistungen werden ab 1. Juli 2016 extrabudgetär vergütet. Darauf haben sich KBV und Krankenkassen im Bewertungsausschuss geeinigt.

    Die bisherigen humangenetischen Laboruntersuchungen nach den Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) 11310 bis 11312  (Zytogenetik) und 11320 bis 11322 (Molekular­genetik) werden zum dritten Quartal 2016 in differenzierte GOP für Leistungen der konstitutionellen genetischen Diagnostik und Leistungen der tumorgenetischen Diagnostik überführt.

    Folgende Leistungssegmente der humangenetischen und der tumorgenetischen Laborleistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert:

    Extrabudgetäre Vergütung

    • umfangreiche humangenetische Analysen (GOP 11449 und 11514),
    • allgemeine Tumorgenetik (Unterabschnitt 19.4.2),
    • Companion Diagnostic (Unterabschnitt 19.4.4).

    11.4.1 Fallbezogene Pauschalen der in-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen

    GOP 11301Sie umfasst ärztliche und weitere Inhalte, die zusätzlich bei Probeneinsendungen erforderlich sind. Folglich ist die Berechnung dieser Leistung neben Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen im Behandlungsfall ausgeschlossen.
    GOP 11302Sie umfasst die ärztliche Beurteilung und die Gemeinkosten konstitutioneller genetischer Analysen und ist als Zuschlag zu entsprechend aufwendig zu beurteilenden Untersuchungen ausgestaltet.
    GOP 11302Sie ist für eine erneute Beurteilung der bereits vorliegenden Befunde nach frühestens vier Jahren berechnungsfähig. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass molekularzytogenetische Untersuchungen nach der GOP 11508 und humangenetische Mutationssuchen nach den GOP 11513 und 11514 zu Ergebnissen führen können, die auf dem Stand des derzeitigen Wissens nicht mit ausreichender Sicherheit interpretierbar sind. Diese Varianten unklarer klinischer Signifikanz können auf dem Stand des dann – nach frühestens vier Jahren – aktuellen Wissens erneut beurteilt und vermutlich auch einer Klärung zugeführt werden.

    11.4.2 Indikationsbezogene genetische in-vitro-Diagnostik monogener Erkrankungen


    Die Präambel zum Abschnitt 11.4 Nr. 11 stellt klar, dass der Untersuchungsumfang der indikationsbezogenen Stufendiagnostik nach Abschnitt 11.4.2 abschließend ist.

    Eine Leistung nach den GOP 11508, 11513 und 11514 EBM ist nur bei Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen nach § 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung-Molekulargenetik zulässig.

    Der Unterabschnitt wurde um folgende Indikationen erweitert:

    • das Noonan-Syndrom als „nicht seltene“ Erkrankung mit kardialer Beteiligung und Entwicklungsverzögerung (GOP 11355 und 11356)
    • das Marfan-Syndrom als hereditäre Erkrankung des Bindegewebes unter anderem mit Beteiligung des Herz-Kreislauf- und des Skelettsystems sowie der Augen (GOP 11444 bis 11448)

    Sofern der Leistungsumfang der indikationsbezogenen Mutationssuchen nach den GOP 11352, 11371, 11401, 11411, 11431, 11432 und 11440 dem Umfang nach erweitert werden muss, kann nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse der Zuschlag nach der GOP 11449 (außerbudgetär) berechnet werden.

    Für die spezialisierte Diagnostik geriatrischer Patienten gibt es ab 1. Juli 2016 neue Gebühren­ordnungs­positionen im EBM. Künftig können Hausärzte Patienten für das weiterführende geriatrische Assessment an einen spezialisierten geriatrischen Vertrags­arzt oder eine ermächtigte Geriatrische Instituts­ambulanz (GIA) überweisen.

    Die Leistungen des neuen EBM-Abschnitts 30.13 „Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung“ sind für Patienten mit einem besonders aufwändigen geriatrischen Versorgungs­bedarf bestimmt (gemäß § 118a SGB V, Geriatrische Instituts­ambulanzen – GIA).

    Neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für Hausärzte
    30980Abklärung vor der Durchführung eines spezialisierten Assessments nach GOP 30984194 Punkte
    30988Zuschlag für die weiterbetreuenden Ärzte für die Koordination der Therapiemaßnahmen nach einem weiterführenden geriatrischen Assessment65 Punkte

    In Kooperation mit Hausärzten können im Ausnahmefall auch folgende Vertragsärzte überweisen: Fachärzte für Neurologie, für Nervenheilkunde, für Neurologie und Psychiatrie, für Psychiatrie und Nervenheilkunde oder Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie.

    Neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für GIAs und Geriater
    30981Abklärung vor der Durchführung eines spezialisierten Assessments durch die GIA bzw. den spezialisierten geriatrischen Vertragsarzt131 Punkte
    30984Weiterführendes geriatrisches Assessment durch GIA bzw. den spezialisierten geriatrischen Vertragsarzt882 Punkte

    30985
    Sofern das weiterführende geriatrische Assessment länger als 60 Minuten dauert, können je weitere vollendete 30 Minuten diese Zuschläge jeweils bis zu zweimal im Krankheitsfall berechnet werden.325 Punkte

    30986
    234 Punkte

    Überweisung  eines Arztes nach 30.13 Nr. 1 (üblicherweise Hausarzt) zwingend erforderlich!

    Abrechnungsvoraussetzungen

    Die Abrechnung der Leistungen ist nur bei Vorliegen einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik zulässig. Über diese Voraussetzungen informieren wir gesondert.

    Die GOP dürfen nur bei Patienten berechnet werden, die einen besonders aufwändigen geriatrischen Versorgungsbedarf aufweisen:

    • höheres Lebensalter (ab Beginn des 71. Lebensjahres) und
    • Vorliegen einer Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI sowie einem der nachfolgenden geriatrischen Syndrome oder statt der Pflegestufe mindestens eines zusätzlichen dieser Syndrome
      • Multifaktoriell bedingte Mobilitätsstörung einschließlich Fallneigung und Altersschwindel
      • Komplexe Beeinträchtigung kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art
      • Frailty-Syndrom (Kombinationen von unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, körperlicher und/oder geistiger Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter Ganggeschwindigkeit und verminderter körperlicher Aktivität)
      • Dysphagie
      • Inkontinenz(en)
      • Therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom.

    Ab 1. Januar 2016 lässt lässt sich die Positronen-Emissions-Tomographie (PET) und die Positronen-Emissions-Tomographie mit Computertomographie (PET/CT) über den EBM abrechnen. Die Kosten für die Untersuchung werden bei Patienten mit Lungenkarzinom oder Hodgkin-Lymphom übernommen, sofern sie den zugelassenen Indikationen entsprechen.

    Indikationsspektrum der Positronen-Emissions-Tomographie (PET)
    GBA-Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung
    Anlage I: Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden
    1.Bestimmung des Tumorstadiums von primären nichtkleinzelligen Lungenkarzinomen einschließlich der Detektion von Fernmetastasen.
    2.Nachweis von Rezidiven (bei begründetem Verdacht) bei primären nichtkleinzelligen Lungenkarzinomen.
    3.Charakterisierung von Lungenrundherden, insbesondere Beurteilung der Dignität peripherer Lungenrundherde bei Patienten mit erhöhtem Operationsrisiko und wenn eine Diagnosestellung mittels einer invasiven Methodik nicht möglich ist.
    4.Bestimmung des Tumorstadiums von kleinzelligen Lungenkarzinomen einschließlich der Detektion von Fernmetastasen, es sei denn, dass vor der PET-Diagnostik ein kurativer Therapieansatz nicht mehr möglich erscheint.
    5.Nachweis eines Rezidivs (bei begründetem Verdacht) bei kleinzelligen Lungenkarzinomen, wenn die Patienten primär kurativ behandelt wurden und wenn durch andere bildgebende Verfahren ein lokales oder systemisches Rezidiv nicht gesichert oder nicht ausgeschlossen werden konnte.
    6.Entscheidung über die Bestrahlung von mittels CT dargestellten Resttumoren eines Hodgkin-Lymphoms mit einem Durchmesser von > 2,5 cm nach bereits erfolgter Chemotherapie.
    EBM-Abschnitt 34.7
    PET inkl. CT-Fusion des gesamten Körperstammes
    von der Schädelbasis bis zum proximalen Oberschenkel
    GOP 34700 bei Fusion mit bereits vorhandenem CT4456 Punkte
    GOP 34701 bei Fusion mit inkludiertem CT5653 Punkte
    PET inkl. CT-Fusion von Teilen des Körperstammes
    bei auf das Tumorgeschehen begrenztem Untersuchungsfeld in einer Bettposition
    GOP 34702bei Fusion mit bereits vorhandenem CT3565 Punkte
    GOP 34703bei Fusion mit inkludiertem CT4523 Punkte

    Weiterhin wird die Kostenpauschale nach GOP 40584 (255 Euro) in den Abschnitt 40.10 aufgenommen. Diese Kosten­pauschale 40584 ist für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der neuen Leistungen (Gebühren­ordnungs­positionen 34700 bis 34703) bei Verwendung des Radionuklids 18F-Fluordesoxyglukose berechnungsfähig.

    Die Vergütung erfolgt als Einzelleistung und damit extrabudgetär zu festen Preisen. Eine Genehmigung der KVBW zur Erbringung von PET-Leistungen ist erforderlich. Die QS-Vereinbarung für die PET wollen KBV und Krankenkassen bis Ende Juni 2016 abstimmen.

    Ab dem zweiten Quartal 2016 lässt sich die Funktionsfähigkeit bestimmter kardiologischer Implantate auch telemedizinisch überprüfen und als EBM-Leistung abrechnen.

    Neue Gebührenordnungspositionen (GOP) ab 1. April 2016
    13554Kardiologen – telemedizinische Kontrolle/Funktionsanalyse eines Kardioverters/Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) 279 Punkte
    04417 Kinderkardiologen – telemedizinische Kontrolle/Funktionsanalyse eines Kardioverters/Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D)511 Punkte
    01438vom Arzt ausgehende telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten im Zusammenhang mit der GOP 13554 oder 0441788 Punkte

    Die identisch bewerteten bisherigen GOPs 04418 und 13552 können weiterhin abgerechnet werden, wenn der Patient zur Kontrolle die Praxis aufsucht und ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet.

    Eine QS-Vereinbarung für die Funktionsanalyse von Kardiovertern/Defibrillatoren und CRT-Systemen wollen KBV und Krankenkassen bis Ende Oktober 2016 abstimmen. Bis zu deren Einführung, längstens bis 30. Juni 2017, reicht zur Abrechnung die bisherige Genehmigung aus.

    Belegärztlich tätige Urologen können Prostataoperationen mittels Holmium-Laser ab dem zweiten Quartal 2016 über den EBM abrechnen. Bereits seit fünf Jahren gehören Lasereingriffe zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Wirkung zum 1. April 2016 sind die beschriebenen Operationsverfahren zur Holmium-Laserresektion und Holmium-Laserenukleation der Prostata in den Anhang 2 zum EBM aufgenommen. Damit stehen die Details zur Abrechnung und Vergütung fest.

    Zur Durchführung und Abrechnung von Holmium-Laser-Operationen über den EBM benötigen Vertragsärzte eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Welche Anforderungen zu erfüllen sind, regelt eine Qualitätssicherungsvereinbarung. Sie sieht eine Übergangsregelung für Ärzte vor, die bereits mit dieser Lasertechnik gearbeitet haben.

    Die Leistungsbeschreibungen der neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) orientieren sich an den Vorgaben der Vereinbarung von Qualitätssicherungs­­maßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zu nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) mittels Holmium-Laser (Qualitäts­sicherungs­­vereinbarung Holmium-Laser bei BPS).

    Die Vergütung der Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditäts­­­bedingten Gesamt­­vergütung und damit extra­budgetär zu festen Preisen.

    Neue Gebührenordnungspositionen (GOP) ab 1. April 2016
    36289 Laserendoskopischer urologischer Eingriff bis 45 Minuten Dauer 2108 Punkte
    36290Zuschlag zur GOP 36289
    je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit

    364 Punkte

    36829  Zuschlag zur GOP 36823
    bei Fortsetzung einer Anästhesie und/oder Narkose bei Verlängerung des Eingriffs mittels Holmium-Laser
    191 Punkte

    Fürs erste Halbjahr 2016 beträgt die bundeseinheitliche Laborabstaffelungsquote „Q” 91,58 Prozent.

    Welche Ärzte Laboruntersuchungen des EBM-Abschnitts 32.3 (Speziallabor) erbringen und abrechnen dürfen, soll künftig vom Kern des Fachgebietes abhängen. Vorerst wurde diese Regelung jedoch im Rahmen der „Laborreform“ um ein halbes Jahr auf den 1. Juli 2016 verschoben.

    Wichtige EBM-Änderungen 2015

    Nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPa)

    Seit Januar 2015 sieht der EBM eine extrabudgetäre Förderung für Hausärzte vor, die eine speziell qualifizierte nicht-ärztliche Praxisassistentin (NäPa) beschäftigen, die vom Arzt angeordnete delegierbare Hilfeleistungen bei Hausbesuchen übernimmt. 

    Nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPa) im EBM
    GOP 03060
    Strukturelle Förderung als Zuschlag zu GOP 03040 (von KV zugesetzt)
    22 Punkte
    (maximal 12.851 Punkte pro Praxis und Quartal, bei HZV-Teilnahme 22 Punkte weniger je HZV-Fall)
    GOP 03062
    Hausbesuch der NäPa (erster Besuch innerhalb eines Besuchsganges) einschließlich Wegegeld
    166 Punkte
    GOP 03063
    Mitbesuch der NäPa (Besuch eines weiteren Patienten innerhalb eines Besuchsganges) einschließlich Wegegeld
    122 Punkte

    Haus- und Mitbesuch einer NäPa

    • ohne Mengenbegrenzung zum vereinbarten Preis extrabudgetär vergütet
    • neben GOP 03062 und 03063 nur Leistungen des Abschnitts 32.2 (O I-Labor) sowie GOP 31600 (Postoperative Behandlung nach 31.4 EBM) abrechenbar
    • GOP 03060 für maximal 584 Behandlungsfälle je Praxis und Quartal
      Die Anzahl verringert sich um die Zahl der in HzV-Verträgen im aktuellen Quartal behandelten Patienten. Beispiel: Eine Praxis mit 184 Selektivvertragsfällen erhält statt für 584 Fälle nur für 400 Fälle einen Zuschlag von je 22 Punkten (ca. 2,26 Euro).

    Genehmigungspflicht der GOP 03060, 03062 und 03063

    Um Leistungen für eine NäPa abzurechnen, brauchen Sie eine Genehmigung.

    Kriterien für die Abrechnungsgenehmigung:

    • NäPa (gemäß Anlage 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte) mit mindestens 20 Wochenstunden
    • mindestens 860 Behandlungsfälle je Quartal bei vollem Versorgungsauftrag
      (Durchschnitt der vier Quartale vor Antragstellung)
      Mehrere Hausärzte pro Praxis: + 640 Fälle je weiterem vollen Sitz. Das heißt bei zwei Sitzen 1.500 Fälle, bei zweieinhalb Sitzen 1.820 Fälle, bei drei Sitzen 2.140 Fälle usw.
      oder
      mindestens 160 Fälle je Quartal mit Patienten, die im jeweiligen Quartal 75 Jahre oder älter waren bei vollem Versorgungsauftrag
      (Durchschnitt der vier Quartale vor Antragstellung)
      Mehrere Hausärzte pro Praxis: + 120 Fälle je weiterem vollen Sitz.

    Sofern kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt, wird die Fallzahl anteilig ermittelt. Fälle aus HzV-Verträgen werden bei der Zählung berücksichtigt. Ärzte, die an einem Hausarztvertrag teilnehmen und die NäPa-Genehmigung besitzen, sind verpflichtet, der KV alle im aktuellen Quartal behandelten HZV-Patienten in der Abrechnung anzugeben (Pseudofall mit Angabe der Kennziffer 88192). Neu niedergelassene Hausärzte müssen Mindestfallzahlen zur Anstellung einer nicht-ärztlichen Praxisassistentin in den ersten sechs Quartalen nicht erfüllen.

    Übergangsregelung für VERAHs

    Versorgungsassistentinen in der Hausarztpraxis (VERAH), die ihre Fortbildung bis Ende 2014 absolviert haben, erkennt die Landesärztekammer Baden-Württemberg ohne weitere Prüfung als NäPas an. Diese VERAHs werden – ohne weitere Voraussetzungen nachzuweisen und ohne eine Lernerfolgskontrolle zu absolvieren – in nichtärztliche Praxisassistentinnen umgeschrieben. Die Umschreibung erfolgt auf Antrag (und gegen Gebühr) für VERAHs aus allen Landesteilen durch die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg. VERAHs, die ihre Qualifikation ab 2015 erwerben, müssen, um die NäPa-Qualifikation zu erlangen, ein Zusatzmodul erfüllen sowie eine Lernerfolgskontrolle der Landesärztekammer absolvieren.

    Genehmigung mit Beginn der Ausbildung

    Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, dürfen Sie die Leistungen bereits mit Beginn der Fortbildung einer Praxismitarbeiterin zur NäPa abrechnen. Die Ausbildung muss bis 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.

    Dokumente zum Download

    Voraussetzung für die Abrechnung des Chronikerzuschlags ist das Vorliegen einer lebensverändernden, chronischen Erkrankung und die entsprechende korrekte ICD-Kodierung. Wir haben für Sie eine Liste erstellt mit Ausschlussziffern, die Hausärzte nicht gleichzeitig mit dem Chronikerzuschlag abrechnen können.