Einführung der ePA in Praxen ab 29. April

BMG gibt Zeitplan bekannt – Verpflichtende Nutzung ab 1. Oktober 2025

Ärzte und Psychotherapeuten können die ePA ab 29. April 2025 nutzen, sobald sie das ePA-Modul für das Praxisverwaltungssystem erhalten und installiert haben. Die Beschränkung auf die Testregionen wird damit aufgehoben. Ab 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der ePA für alle verpflichtend. Bei Nichtnutzung sind dann Sanktionen grundsätzlich möglich. 

Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg informiert darüber auch in einer aktuellen Schnellinformation.

Mit dem Soft-Start kommt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einer Forderung der KBV nach, die ePA erst dann verpflichtend einzuführen, wenn die Technik in den Praxen funktioniert. 

Rollout der PVS-Module ab Ende April 2025

Die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme (PVS) werden ihre ePA-Module ab 29. April 2025 nach und nach ausrollen. Einige Praxen werden die ePA sofort nutzen können. In anderen Fällen muss das Modul noch installiert, freigeschaltet oder erst bereitgestellt werden. Praxen, die dazu Fragen haben, sollten sich an ihren PVS-Hersteller oder IT-Dienstleister wenden. Dies gilt auch dann, wenn später bei der Nutzung des ePA-Moduls Probleme auftreten.

Ausnahmen für Kinder geregelt

Inzwischen konnten auch offene Punkte bezüglich der ePA für Kinder und Jugendliche geklärt werden. Die KBV hat erreicht, dass Ärzte und Psychotherapeuten nicht verpflichtet sind, bei unter 15-Jährigen Daten in die ePA zu übermitteln, sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde. Ärzte und Psychotherapeuten, die von diesem Recht Gebrauch machen, halten dies in ihrer Behandlungsdokumentation fest.

Die KBV hat dazu in Abstimmung mit dem BMG eine Richtlinie erlassen. Damit haben Ärzte und Psychotherapeuten Klarheit, dass sie in den genannten Fallkonstellationen keine Daten einstellen müssen, die das Kindeswohl gefährden könnten.

ePA-Modul im PVS entscheidet über KBV-Zertifizierung

Im Rahmen der Konformitätsbewertung (KOB 2) der gematik sind PVS-Hersteller bis zum 15. Juni 2025 verpflichtet, nachzuweisen, dass die elektronische Patientenakte im PVS fehlerfrei verarbeitet wird. 

In einer Richtlinie konnte die KBV festlegen, dass Praxen bis 31. Dezember 2025 ihr PVS für die Abrechnung nutzen können, auch wenn der Hersteller noch keine Konformitätsbescheinigung der gematik für sein ePA-Modul haben sollte. Die Regelung war notwendig, da momentan offen ist, ob alle Hersteller dies rechtzeitig schaffen werden.

Quelle: KBV

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