Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Speicher, in dem Gesundheitsdaten des Patienten eingetragen werden können. Damit wird den behandelnden Ärzten und Therapeuten eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation aufgezeigt.
Dabei ist die ePA eine patientengeführte Akte: Nur der Patient entscheidet, ob und wie er die Akte nutzen und wem er welche Daten zur Verfügung stellen möchte, z. B. indem er bestimmt, welche Dokumente in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden.
Die Krankenkassen sind seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, die ePA ihren Versicherten auf deren Anfrage bereitzustellen. Seit 1. Juli 2021 müssen alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten die notwendige technische Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu übertragen oder auszulesen.
Elektronische Patientenakte 3.0 – „ePA für Alle“ ab Januar 2025
Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die elektronische Patientenakte (ePA) als zentrales Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur auf eine neue Stufe gehoben. Voraussetzung dafür ist, dass die ePA 3.0 – „ePA für Alle“ breit genutzt wird. Deshalb sollen alle gesetzlich Krankenversicherten ab Januar 2025 eine ePA erhalten, es sei denn sie widersprechen (sogenannte Opt-Out-Regelung).
Laut Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit startet die „ePA für Alle“ ab dem 15. Januar 2025 zunächst nur in den Modellregionen Franken, Hamburg sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens. Verläuft die Pilotphase erfolgreich, soll der bundesweite Rollout vier Wochen später mit einem digital gestützten Medikationsprozess erfolgen. Elektronische Arztbriefe, Daten aus Laborbefunden und eine Patientenkurzakte können zu einem späteren Zeitpunkt auch eingepflegt werden.
Mehr Informationen zur Befüllung der ePA ab 2025, den Informationspflichten der Praxen und den Widerspruchsmöglichkeiten der Versicherten (inkl. Zugriffsrechte) finden Sie auf unserer Themenseite ePA für alle ab 2025.
Welche Patientendaten können in der ePA gespeichert werden?
Befunde (z. B. Allergologie- und Laborbefunde)
Diagnosen
Impfungen
Behandlungsberichte
Therapie-, Foto-, Pflegedokumentationen
Patienteninformationen
Schwangerschafts- und Geburtsdokumentationen
Keine ePA-Sanktionen im Quartal 1/2025
Nachdem sich der bundesweite Rollout der ePA 3.0 („ePA für alle”) voraussichtlich um einige Wochen verzögert, hat das Bundesgesundheitsministerium die Sanktionen gegen Praxen ausgesetzt. Bei Ärzten und Psychotherapeuten, die das neue ePA-Modul 3.0 im 1. Quartal 2025 noch nicht vorhalten, wird deshalb weder das Honorar gekürzt noch die TI-Pauschale reduziert.
Damit Sie die bisherige ePA 1.0 in der Praxis nutzen können, sind folgende technische Voraussetzungen notwendig:
Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
Update des TI-Konnektors auf den ePA-Standard (PTV 4)
ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS)
elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der 2. Generation über LÄK oder LPK
Um die aktuelle ePA 2.0 in der Praxis zu verwenden, sind zusätzlich folgende technische Voraussetzungen notwendig:
Update des TI-Konnektors (PTV 5)
ePA 2.0-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS)
Vergütung für die Befüllung der ePA
Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten zurzeit folgende GOP abrechnen:
GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ (2024: 1,79 Euro / 15 Punkte)
beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (GOP 01648) abgerechnet wird
GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820“ (2024: 36 Cent / 3 Punkte)
wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig
ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig
* Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.
GOP 01648 „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ (2024: 10,62 Euro / 89 Punkte)
Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA des Versicherten eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Die GOP ist im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ sowie der GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den GOP 01430, 01435 und 01820“ berechnungsfähig.