Neue Impfung gegen Meningokokken B für Kinder vorerst über Kostenerstattung verordnen

Impfstoff ist nicht über Sprechstundenbedarf verordnungsfähig

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Impfung gegen Meningokokken B für Kinder im Alter von zwei, vier und zwölf Monaten in die Anlage 1 der Schutzimpfung-Richtlinie aufzunehmen, ist am 30. Mai 2024 in Kraft getreten. Damit hat der G-BA eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Januar 2024 umgesetzt.

Der Impfstoff kann derzeit nur im Kostenerstattungsverfahren verordnet werden. Das bedeutet, dass Sie den Impfstoff vorerst privat verordnen und die Impfleistung privat abrechnen müssen.

Zwar ist die Impfung gegen Meningokokken B für Kinder mit dem Beschluss des G-BA in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen worden, jedoch steht die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Vereinbarung Baden-Württemberg noch aus. Diese legt fest, wie Pflichtleistungen bei den Impfungen in Baden-Württemberg verordnet und abgerechnet werden.

Sobald die Verhandlungen mit den Krankenkassen abgeschlossen sind, werden wir Sie darüber informieren.

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