Terminservice-Gesetz (TSVG)
Wichtige Neuerungen auf einen Blick
Gesetzlich Versicherte sollen schneller Arzttermine bekommen. Das war Ziel des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) von 2019. Für bestimmte Konstellationen bei der Erbringung ambulanter ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen brachte das TSVG extrabudgetäre Vergütung und EBM-Zuschläge.
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) hat der Gesetzgeber eine der sogenannten TSVG-Konstellationen, die Neupatientenregelung, abgeschafft und bei den Vermittlungsfällen nachjustiert.
Verbleibende TSVG-Konstellatioenen seit 1. Januar 2023:
- Terminvermittlung per Terminservicestelle (TSS-Akutfall, TSS-Terminfall)
- Hausarztvermittlungsfall
- Offene Sprechstunde
TSVG & Terminvermittlung: Was sich 2023 ändert
Zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber die TSVG-Konstellationen modifiziert: Die Neupatientenregelung entfällt. Die Zuschläge für Termine, die die Terminservicestelle (TSS) oder hausärztliche Praxen vermittelt haben, steigen. Außerdem erhalten Hausärzte künftig 15 Euro, wenn sie für ihre Patienten einen dringenden Termin vereinbaren:
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Mehr Informationen zum TSVG
- Sprechstundenzeiten elektronisch melden: TSVG: Praxsidaten melden »
- Antworten auf wichtige Fragen zum TSVG: FAQ TSVG »
- Unterlagen zum Download: TSVG: Unterlagen »