Terminservice-Gesetz (TSVG)

Wichtige Neuerungen auf einen Blick

Gesetzlich Versicherte sollen schneller Arzttermine bekommen. Das war Ziel des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) von 2019. Für bestimmte Konstellationen bei der Erbringung ambulanter ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen brachte das TSVG extrabudgetäre Vergütung und EBM-Zuschläge.

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) hat der Gesetzgeber eine der sogenannten TSVG-Konstellationen, die Neupatientenregelung, abgeschafft und bei den Vermittlungsfällen nachjustiert.

Verbleibende TSVG-Konstellatioenen seit 1. Januar 2023:

  • Terminvermittlung per Terminservicestelle (TSS-Akutfall, TSS-Terminfall)
  • Hausarztvermittlungsfall
  • Offene Sprechstunde

TSVG & Terminvermittlung: Was sich 2023 ändert

Zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber die TSVG-Konstellationen modifiziert: Die Neupatientenregelung entfällt. Die Zuschläge für Termine, die die Terminservicestelle (TSS) oder hausärztliche Praxen vermittelt haben, steigen. Außerdem erhalten Hausärzte künftig 15 Euro (2024: 15,63 Euro), wenn sie für ihre Patienten einen dringenden Termin vereinbaren:

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