Fortbildungsverpflichtung – Fragen und Antworten

Der Fortbildungszeitraum verändert sich – anders als bei der Kammer – gar nicht. Der Nachweiszeitraum bei der KV berechnet sich nicht nach der Vorlage des Zertifikats, sondern aus dem Zulassungsdatum. Daraus folgt auch, dass in einem Zeitraum immer nur ein Zertifikat angerechnet wird, weitere vorgelegte Zertifikate werden nicht berücksichtigt und können auch nicht in die Zukunft übertragen werden. Fortbildung „auf Vorrat“ ist nicht möglich.

Hinweis

Die Zeiten aus Anstellung bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut oder MVZ und Niederlassung werden addiert.

Ja. Es können auch Punkte anerkannt werden, die außerhalb von Zeiten der vertragsärztlichen Tätigkeit erworben wurden. Es werden aber keine Punkte vor dem 01.01.2002 anerkannt und vor der Zeit der ersten Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung.

Die vorzeitige Ausstellung eines Kammer-Zertifikats bewirkt keinen neuen Fünf-Jahres-Zeitraum bei der KVBW. Ein neuer 5-Jahres-Zeitraum beginnt erst nach Beendigung des vorhergehenden Zeitraumes. Die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V ist erfüllt, wenn irgendwann innerhalb des gesetzlichen 5-Jahres-Zeitraums ein Kammerzertifikat vorgelegt wird.

Beispiel:
Ausstellungsdatum des Kammer-Zertifikats 15.05.2009. Ende des ersten KV- Zeitraums zum 30.06.2009, Neuer 5-Jahres-Zeitraum der KV beginnt am 01.07.2009, endet am 30.06.2014, Neue 5-Jahres-Frist der Kammer beginnt am 16.05.2009, endet mit Ausstellungsdatum des neuen Zertifikates, spätestens am 15.05.2014.

Ja. Grundsätzlich gilt der Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Kammer als Datum des Zertifikats.

Alle Ärzte in Baden-Württemberg haben Barcodes und Fortbildungsausweise mit dem entsprechenden Barcode erhalten. Der Barcode enthält die arztspezfische Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN). Bei Fortbildungsanbietern, die sich am System des EIV beteiligen und die Teilnehmer mit ihrer „Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN)“ melden, werden die Fortbildungspunkte automatisch den Konten gutgeschrieben. Der manuelle Eintrag durch den Arzt und die notwendige Überprüfung entfällt.

Meldet der Anbieter der Fortbildung die Teilnehmer nicht, erfolgt also keine Buchung über das System, stellt die automatische Ergänzung der Daten bei der Eingabe des Arztes eine weitere wesentliche Hilfe dar. Der Arzt muss lediglich die Nummer der Fortbildung eingeben, der Rest, nämlich Titel der Fortbildung, Datum und Punktzahl, werden dann vom System eingetragen. Diese automatische Ergänzung erfolgt jetzt nicht nur für Fortbildungen aus Baden-Württemberg, sondern aller bundesweit über den EIV registrierten Fortbildungen. Damit lässt sich die notwendige Auflistung der absolvierten Fortbildungen in Minutenschnelle erledigen. Auch die Einverständniserklärung für die Kammer, um eine automatische Übertragung der Daten von der Kammer an die KV zu ermöglichen, ist mittlerweile auf elektronischem Weg möglich, so dass das Fortbildungszertifikat nicht mehr in Kopie an die KV geschickt werden muss.

Hinweis

Die Psychotherapeutenkammer nimmt nicht an dem System des EIV teil!

Entscheidendes Kriterium ist, welche Fortbildungen die Kammern nach ihren Fortbildungsordnungen anerkennen. Im Zweifel sollten Sie bei der für Sie zuständigen Kammer nachfragen.

Diese Ärzte müssen auch 250 Fortbildungspunkte nachweisen, allerdings werden hier auch die Punkte aus den zahnärztlichen Bereichen anerkannt.

Ja, auch Einrichtungen gem. § 119b müssen die Fortbildungsverpflichtung erfüllen; die Fortbildungsnachweise für die dort angestellten Ärzte sind von der Einrichtung zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 4 der KBV-Regelung kann in begründeten Ausnahmefällen die Prüfung des Fortbildungsnachweises durch die KV auf der Grundlage von Einzelnachweisen erfolgen. Aber auch hier müssen die Anforderungen der Musterregelungen der Bundesärztekammer/Bundespsychotherapeutenkammer Anwendung finden. Hier können die Kammern gutachterlich für die KV tätig werden. Jeweils im Anhang der Fortbildungsordnungen der LÄK und LPK sind die verschiedenen Arten von Fortbildungen und deren Bewertung tabellenartig aufgelistet.

  • Erklärt sich der Arzt oder Psychotherapeut mit der Weitergabe seiner Daten unter Angabe der LANR einverstanden, übermittelt die Kammer das Ausstellen des Zertifikats elektronisch an die KVBW.
  • Fehlt diese Einverständniserklärung, muss der Arzt oder Psychotherapeut sein Zertifikat in Kopie an die KV senden.

Die Abgabe der Einverständniserklärung zur Datenweitergabe erfolgt über das Antragsformular der jeweiligen Kammer zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats und ist auch bei der Online-Beantragung des Zertifikats über das Fortbildungskonto der LÄK möglich.

Ja, ein Ruhen der Zulassung unterbricht den Zeitraum.

Bei einer Vertretung von mehr als drei Monaten kann der Arzt/Psychotherapeut einen Antrag auf Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums um die Fehlzeiten stellen.

Gem. § 95d SGB V Abs. 5 Satz 3 hat die KV auf Antrag den Fünf-Jahres-Zeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern, wenn der Arzt länger als drei Monate seine Beschäftigung nicht ausübt.

Die gesetzliche Regelung ist eine strikte Fristenregelung: Das Zertifikat muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der KV vorliegen, um Sanktionen zu vermeiden. Ein Erwerb lediglich im Zeitraum reicht nicht aus. Das bedeutet, dass Postlaufzeiten und Bearbeitungszeiten bei den Kammern für eine rechtzeitige Abgabe mit zu berücksichtigen sind.

Nicht nach § 95d SGB V. Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht nach dem Fortbildungsrecht der LÄK Baden-Württemberg besteht trotzdem.

Kann der Arzt oder Psychotherapeut seine Beschäftigung länger als drei Monate wegen einer Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit nicht ausüben, wird der Fünf-Jahres-Zeitraum auf Antrag um die Fehlzeiten verlängert.

Ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten sind zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V verpflichtet, sofern die Gesamtdauer der Ermächtigungen mindestens fünf Jahre beträgt. Der Nachweis der Fortbildung ist Voraussetzung für die Verlängerung einer befristeten Ermächtigung.

Für alle Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits am 01.07.2004 an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben, endete der erste Zeitraum am 30.06.2009. Der nächste Nachweiszeitraum endet dann regelhaft jeweils nach weiteren fünf Jahren, also am 30.06.2014, 30.06.2019 usw.

Bei Ärzten und Psychotherapeuten, die nach dem 01.07.2004 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, endet der Zeitraum individuell fünf Jahre nach Datum der Aufnahme.

Beispiel:
Aufnahme am 01.10.2015, Ende am 30.09.2020

Ja.

Ja, auch Medizinische Versorgungszentren müssen die Fortbildungsverpflichtung erfüllen; der Fortbildungsnachweis für den angestellten Arzt/Psychotherapeut wird vom MVZ geführt. Erklärt sich der angestellte Arzt/Psychotherapeut aber mit der Datenübertragung der Kammer einverstanden, erhält die KV automatisch die Benachrichtigung über die Ausstellung eines Zertifikats. Das MVZ und der dort angestellte Ärzte/Psychotherapeut erhalten dann eine entsprechende Mitteilung über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung.

Der Nachweis erfolgt durch ein Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer oder Landespsychotherapeutenkammer. Diese Zertifikate werden von der KVBW ohne weitere inhaltliche Prüfung als Nachweis der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V anerkannt. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Anforderungen der Musterregelungen der Bundesärztekammer/Bundespsychotherapeutenkammer entsprechen und werden von der zuständigen Kammer gutachterlich für die KV geprüft.

Nicht nach § 95d SGB V. Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht nach dem Fortbildungsrecht der LÄK Baden-Württemberg besteht trotzdem.

Online-Fortbildungen können anerkannt werden, wenn eine Teilnehmerbescheinigung bei Bestehen der Online-Lernerfolgskontrolle ausgedruckt wird. Es können alle Fortbildungspunkte über solche Online-Fortbildungen nachgewiesen werden; nur die Punkte aus dem Selbststudium sind auf insgesamt 50 Punkte im Fünf-Jahres-Zeitraum beschränkt.

Das ist nur dann möglich, wenn Sie vor Ablauf der Nachweisfrist einen Antrag auf Verlängerung der Nachweisfrist stellen.

Vertragsärzte erhalten von der Landesärztekammer (LÄK) bzw. Vertragspsychotherapeuten von der Landespsychotherapeutenkammer (LPK) auf Antrag ein Fortbildungszertifikat gemäß der jeweiligen Fortbildungsordnung, wenn nachgewiesen wird, dass innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren (Sonderregelung bei vor dem 01.07.2004 Zugelassenen) mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben wurden. Der Antrag ist an die jeweilige Kammer zu richten.

Das Antragsformular kann heruntergeladen werden:

250 Fortbildungspunkte müssen nachgewiesen werden.

Die Punkte sind innerhalb des gesetzlichen Fünf-Jahres-Zeitraums zu erwerben. Es besteht keine Verpflichtung, jährlich eine bestimmte Anzahl nachzuweisen.

Nein. Punktzahlen oberhalb von 250 Punkten können nicht auf ein Folgezertifikat übertragen werden. Es können jedoch im „alten“ KV-Zeitraum schon Punkte für den neuen KV-Zeitraum gesammelt werden, wenn ein Zertifikat vor Ende des KV-Zeit­raums erstellt wurde.

Beispiel:
Zertifikat zum 11.04.2008, Ende des Fünf-Jahres-Zeitraums der KV: 30.06.2009

Punkte ab dem 12.04.2008, Anrechnungsfähig für den Fünf-Jahres-Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2014

Alle Fortbildungspunkte können über nur eine Kategorie wie z. B. Qualitätszirkel oder Kongressbesuche erworben werden, nur die Punkte aus dem Selbststudium sind auf insgesamt 50 Punkte im Fünf-Jahres-Zeitraum beschränkt.

Für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Fünf-Jahres-Frist unterbrochen.

Maximal 50 der insgesamt 250 Punkte werden durch Selbststudium durch Fachliteratur und Bücher sowie Lehrmittel ohne besonderen Nachweis anerkannt.

Nicht nach § 95d SGB V. Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht nach dem Fortbildungsrecht der LÄK Baden-Württemberg besteht trotzdem.

Auch diese Ärzte und Psychotherapeuten müssen 250 Fortbildungspunkte im Fünf-Jahres-Zeitraum nachweisen.

Der Gesetzgeber hat hier folgende Regelung getroffen:

  • in den ersten vier Quartalen, die auf den Fünf-Jahres-Zeitraum folgen, jeweils Kürzung des Honorars um zehn Prozent,
  • in den darauf folgenden vier Quartale jeweils Kürzung des Honorars um 25 Prozent,
  • danach soll die KV beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entzug der Zulassung stellen.

In Gemeinschaftspraxen bezieht sich die Honorarkürzung nur auf das Honorar des Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat. Dies gilt auch für Jobsharing. Gibt es keine anderen Anhaltspunkte, ist das Honorar der Gemeinschaftspraxis durch die Anzahl der Vertragsärzte zu teilen und der rechnerische Anteil des Vertragsarztes, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat, zu kürzen.

Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten haben nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums die Möglichkeit, eventuell fehlende Fortbildung binnen zwei Jahren nachzuholen, wobei die nachgeholte Fortbildung nicht auf den neuen, also den folgenden Fünf-Jahres-Zeitraum angerechnet wird. Dieser beginnt direkt im Anschluss an den Ablauf des ersten Fünf-Jahres-Zeitraums. Die Honorarkürzung endet erst nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.

Die Regelungen über die Fortbildungsverpflichtung sind auf einen Vertreter des Arztes nicht anwendbar, da zum einen diese Personengruppe im Gesetz und in der KBV-Regelung nicht erwähnt ist und zum anderen eine dauerhafte Tätigkeit nicht gegeben ist – eine dauerhafte Tätigkeit bildet aber die Grundlage der Regelung in § 95d SGB V.

Auskunft darüber geben die Landesärztekammern oder Landes­psycho­therapeuten­kammern. Denkbare Fälle wären z. B. das Ruhen einer Zulassung oder der Wechsel aus dem ambulanten in den stationären Bereich bzw. umgekehrt.

  • Sollten Sie der Kammer eine Einwilligung zur Datenweitergabe erteilt haben, wird Ihr Zertifikat auf elektronischem Weg weitegeleitet.
  • Ist diese Einwilligung nicht erfolgt, müssen Sie Ihr Zertifikat an die KVBW senden. Es genügt eine Kopie, die Sie entweder an die für Sie zuständige Bezirksdirektion/Geschäftsbereich Qualitätssicherung schicken oder faxen.

Angestellte Ärzte und Psychotherapeuten sind zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V verpflichtet, sofern die Gesamtdauer der Anstellungen mindestens fünf Jahre beträgt (die Zeiten aus Niederlassung und Anstellung im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit werden addiert!). Der Nachweis der Fortbildung ist Voraussetzung für die Neuerteilung einer Genehmigung bei Anstellung in einer anderen Praxis. Übt der angestellte Arzt/Psychotherapeut länger als drei Monate seine Tätigkeit nicht aus, verlängert die KV auf Antrag hin den Fünf-Jahres-Zeitraum um die Fehlzeit.

Hinweis

Die Zeiten aus Anstellung bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten oder MVZ und Niederlassung werden addiert.