Diabetischer Fuß
Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung
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Mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung Diabetologie kein Genehmigungsantrag nötig
Hinweis zur Abrechnungsgenehmigung für die Behandlung des diabetischen Fußes (GOP 02311): Vertragsärzte mit Zulassung als Facharzt für Chirurgie, Allgemeinchirurgie, Allgemeine Chirurgie, Orthopädie, Dermatologie und Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie und Diabetologie sowie alle Vertragsärzte mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie benötigen keine Genehmigung. Die Qualifikation zur Behandlung des diabetischen Fußes ist durch die Weiterbildung nachgewiesen.