Invasive Kardiologie

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen gemäß § 135 Abs.2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

01520, 01521, 01522, 34291, 34292, 34298 EBM

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.