Phototherapeutische Keratektomie

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK)

Phototherapeutische Keratektomie (PTK) nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 13

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

31362 EBM

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.