Psychiatrische und psychotherapeutische Komplexversorgung für Kinder/Jugendliche
Schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche strukturiert versorgen
Für die Behandlung schwer psychisch kranker Kinder oder Jugendlicher ist häufig sowohl eine psychiatrische als auch eine psychotherapeutische Versorgung erforderlich. Zusätzlich begleiten oft weitere Akteure aus anderen Hilfe- und Unterstützungssystemen die Kinder. Die Vernetzung aller Beteiligten und die Koordination der Versorgung wird ab 1. April 2025 über die Richtlinie zur psychiatrischen Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche (KJ-KSVPsych-RL) des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vergütet.
Teilnahmevoraussetzung und Teilnahmeerklärung
Die Versorgung der Patienten nach der KJ-KSVPsych-RL erfolgt durch ein zentrales Team. Dieses kann für jeden Patienten anders zusammengesetzt sein. Ein vertraglicher Zusammenschluss ist nicht erforderlich. Es setzt sich aus jeweils einer Person folgender Berufsgruppen zusammen:
Um an der Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche (KJ-KSVPsych-RL) teilzunehmen, benötigen Sie eine Zulassung oder Anstellung als
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Erfahrung in der Behandlung von schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen (insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie)
Um an der Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche (KJ-KSVPsych-RL) teilzunehmen, benötigen Sie eine Zulassung oder Anstellung als
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche
Psychologischer Psychotherapeut mit der in der Psychotherapie-Vereinbarung festgelegten fachlichen Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Ärztlicher Psychotherapeut mit der in der Psychotherapie-Vereinbarung festgelegten fachlichen Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Die koordinierende Person kann folgenden Berufsgruppen angehören:
Akteure der psychiatrisch häuslichen Krankenpflege/Pflegefachpersonen
Ergotherapeuten
Soziotherapeuten
Physiotherapeuten
Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapeuten
Medizinische Fachangestellte
Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder gleichwertige Berufe
Psychologen
Heilpädagogen
Heilerziehungspfleger
Die genannten Fachärzte und Psychotherapeuten können an der Komplexversorgung teilnehmen, wenn sie
gegenüber der KVBW folgende Teilnahmeerklärung abgeben und
zustimmen, mit Namen, Kontaktdaten und Erreichbarkeitszeiten in einem öffentlichten Verzeichnis auf der KVBW-Internetseite zu stehen.
Der Antrag steht in Kürze hier für Sie zur Verfügung.
Vergütung
Hier finden Sie die neuen Leistungen ab 1. April im Überblick.
GOP
Leistung
Hinweis
Bewertung (Punkte/Euro)
37600
Eingangssprechstunde
max. 6-mal im Krankheitsfall, davon 3-mal auch nur mit Bezugspersonen möglich
236 / 29,25 je 15 Min
37610
Differentialdiagnostische Abklärung
max. 6-mal im Krankheitsfall, davon 3-mal auch nur mit Bezugspersonen möglich
231 / 28,63 je 15 Min
37620
Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans
1-mal im Krankheitsfall
448 / 55,52, 627 / 77,71 bei mind. 5 Teammitgliedern
37625
Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder -psychotherapeuten
1-mal im Behandlungsfall
450 / 55,77, 630 / 78,08 bei mind. 5 Teammitgliedern
37626
Zuschlag zur GOP 37625 für Leistungen bei Überleitung in die Erwachsenenversorgung
1-mal im Krankheitsfall, 2-mal mit med. Begründung
232 / 28,75
37630
Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person
1-mal im Behandlungsfall
577 / 71,51, 808 / 100,14 bei mind. 5 Teammitgliedern
37635
Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person
max. 5-mal im Behandlungsfall
166 / 20,57
37650
Fallbesprechung
max. 8-mal im Behandlungsfall
128 / 15,86 je 10 Min.
37651
Zuschlag zur GOP 37650 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern, die nach der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind
max. 8-mal im Behandlungsfall
128 / 15,86 je 10 Min.
37655
Teilnahme an einer Hilfekonferenz
max. 8-mal im Krankheitsfall
128 / 15,86 je 10 Min
37656
Zuschlag zur GOP 37655 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern, die nach der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind
max. 8-mal im Krankheitsfall
128 / 15,86 je 10 Min.
Hinweise zur Abrechnung
Nur Vertragsärzte und -psychotherapeuten, die zur Teilnahme an der psychiatrischen Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche nach der KJ-KSVPsych-Richtlinie berechtigt sind und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erklärt haben, dürfen die Leistungen abrechnen – mit Ausnahme der GOP 37650: Die GOP für Fallbesprechungen dürfen auch Vertragsärzte und -psychotherapeuten abrechnen, die nicht an der Komplexversorgung teilnehmen.
Die GOP 37620, 37625, 37630, 37635, 37651 und 37656 können ausschließlich durch den Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeuten abgerechnet werden.
Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 37610 und 37620 ist, dass der Patient in dem aktuellen Quartal oder dem Quartal davor in der Eingangssprechstunde war und dafür die GOP 37600 berechnet wurde.
Die GOP 37650 und 37655 können auch berechnet werden, wenn die Fall- beziehungsweise Hilfekonferenz telefonisch oder per Video stattfindet. Der Arzt oder Psychotherapeut, der eine Videofallkonferenz initiiert, kann zusätzlich den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450) abrechnen.
Eine Komplexversorgung ist bei Kindern und Jugendlichen möglich, bei denen
eine schwere psychische Erkrankung sowie deutliche Einschränkungen in verschiedenen Funktions- und Lebensbereichen vorliegen und
pro Quartal mindestens zwei Maßnahmen der Krankenbehandlung durch Fachpersonen unterschiedlicher Berufsgruppen notwendig sind.
Die Eingangssprechstunde stellt den Erstkontakt zu einem an der Komplexversorgung teilnehmenden Arzt oder Psychotherapeuten dar. Dieser prüft, ob
für das Kind oder den Jugendlichen eine Komplexversorgung angebracht ist,
bereits eine Versorgung nach der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung erfolgt. Ist dies der Fall, ist eine Komplexbehandlung nicht möglich.
Der Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut als zentrale Ansprechperson ist verantwortlich für:
den Gesamtbehandlungsplan,
die unverzügliche Anbahnung der Behandlung,
die Einleitung der somatischen Abklärung,
die Kooperation mit den Beteiligten des zentralen und des erweiterten Teams,
die Initiierung der patientenorientierten Fallbesprechungen.
Wer die Bezugsfunktion übernimmt, legen der behandelnde Facharzt und der Psychotherapeut nach der Eingangssprechstunde fest.
Die differentialdiagnostische Abklärung beinhaltet unter anderem die psychische, somatische und soziale Diagnostik und Indikationsstellung. Sie erfolgt unter Berücksichtigung aller bereits vorliegenden relevanten Befunde.
Der Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut erstellt einen Gesamtbehandlungsplans zu Beginn der Behandlung auf Basis der medizinischen und therapeutischen Befunde. Beteiligt sind das zentrale Team und ggf. das erweiterte Teams sowie Personen aus dem sozialen Umfeld des Patienten.
Der Gesamtbehandlungsplan enthält:
Therapieziele,
Bedarf an ärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
Bedarf an Arzneimitteln, Heilmitteln und weiteren Maßnahmen,
Bedarf an weiterführender differentialdiagnostischer und somatischer Abklärung,
Behandlungsnotwendigkeit von somatischen Komorbiditäten,
namentliche Benennung der koordinierenden Person und
Kriseninterventionsplan.
Halbjährlich wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Komplexbehandlung nach wie vor gegeben sind.
Die Koordination der Gesamtbehandlung erfolgt durch die koordinierende Person des zentralen Teams. Deren Aufgaben sind insbesondere:
vereinbaren von Terminen bei den verschiedenen Akteuren,
erarbeiten eines individuellen Rückmeldesystems,
Organisation und Durchführung einer Netzwerksarbeit mit den relevanten Bezugspersonen zur Verbesserung der Kommunikation der Beteiligten ggf. auch über die Sozialgesetzbücher hinaus,
organisieren von interdisziplinären Fallbesprechungen,
ggf. Kinder oder Jugendliche im häuslichen Umfeld aufsuchen,
ggf. Gespräche im Lebensumfeld führen,
ggf. telefonischer oder persönlicher Kontakt mit dem Patienten und/oder Sorgeberechtigten und Hinwirken auf Termintreue.
Teil der Komplexbehandlung der Patienten sind
die in der vertragsärztlichen Versorgung vorgesehenen Diagnostik- und Behandlungsmaßnahmen der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung sowie
bei Bedarf Verordnung von Heilmitteln oder ggf. psychiatrischer häuslicher Krankenpflege.
Die Behandlung wird ggf. ergänzt durch Leistungen anderer Berufsgruppen, die nicht nach der KJ-KSVPsych-RL vergütet werden.
Auch der Einsatz digitaler Anwendungen ist möglich und die Beratung und Behandlung kann durch Kommunikationsmedien ergänzt werden.
Das zentrale Team führt regelmäßig patientenorientierte Fallbesprechungen durch:
erstmalig spätestens einen Monat nach der Eingangssprechstunde,
darauffolgend mindestens einmal pro Quartal.
Bedarfsweise können auch Beteiligte des erweiterten Teams an den Fallbesprechungen teilnehmen.
Außerdem können, die an der Behandlung beteiligten Personen, an SGB-übergreifenden Hilfekonferenzen teilnehmen.
Erweitertes Team
Bei Bedarf kann sich zum Erreichen der patientenindividuellen Versorgungsziele ein erweitertes Team bilden.
Fachpersonal für Ergotherapie, Physiotherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapie
Fachpersonal für psychiatrisch häusliche Krankenpflege
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
Fachpersonal für Soziotherapie (nur im Rahmen der Transition)
Krankenhäuser mit einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Einrichtung und mit einer Psychiatrischen Institutsambulanz
Alle diese Akteure benötigen eine Zulassung gemäß den Vorgaben des SGB V.
Folgende Akteure können als Teil des erweiterten Teams mit dem zentralen Team zusammenarbeiten. Diese sind allerdings nicht zur Teilnahme an der Versorgung nach der KJ-KSVPsych-RL berechtigt und werden nicht darüber vergütet:
Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste und, soweit vorhanden, Krisendienste,
Fachpersonal der Eingliederungshilfe,
Fachpersonal zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Jugendämter,
Öffentlicher Gesundheitsdienst,
Einrichtungen der Jugendhilfe,
Bildungseinrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten,
schulpsychologische Dienste und Beratungsstellen,
zugelassene vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste,
psychosoziale Beratungsstellen und Suchtberatungsstellen,
Traumaambulanzen,
Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder deren Angehörige,
psychosoziale Einrichtungen zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Geflüchteten und
Rehabilitationseinrichtungen mit Leistungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung