FAQ Schutzimpfungen
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Wir haben in dem Merkblatt Masernschutzgesetz „Masernimpfung und zum Masernschutzgesetz - Wissenswertes zum Thema“ wichtige Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt.
Die Verordnung der meisten Impfstoffe als Pflichtleistung erfolgt über Sprechstundenbedarf (SSB) (siehe Impfziffern). Ausnahmen hiervon sind:
Muster 16 auf den Namen des Patienten:
- Hepatitis-A/B-Kombinationsimpfung als Pflichtleistung
- monovalente Hepatitis-B-Impfstoffe zur Grundimmunisierung bei gesunden Erwachsenen ohne Impfindikation (Satzungsleistung)
- berufliche Reiseimpfungen gegen Cholera, Dengue, Gelbfieber, Japanische Enzephalitis, Tollwut, Typhus
- Impfung gegen Mpox/Affenpocken
- postexpositionelle Impfungen (Ausnahme: Kombinationsimpfstoffe Td oder Tdap und der Passivimpfstoff bei der Impfung gegen Tetanus werden über SSB bezogen)
Privatrezept (und Privatabrechnung nach GOÄ):
- private Reiseimpfungen (Cholera, Gelbfieber, Typhus) sowie Impfungen gegen Hepatitis A, Tollwut und Meningokokken ACWY, sofern keine Indikation nach Anlage 1 SI-RL vorliegt, auch bei Pilgerreisen nach Mekka
- Impfungen für Versicherte von Krankenkassen, die den Schutzimpfungsvereinbarungen nicht beigetreten sind (Pflichtleistungen und Satzungsleistungen: BKK EVM; nur Satzungsleistungen: BKK Karl Mayer, Heimat Krankenkasse und IKK gesund plus).
Corona-Impfungen
Die COVID-19-Impfstoffe werden für alle Versicherten zu Lasten des Bundesamts für soziale Sicherung (BAS) bezogen.
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Wenn die Impfstoffe für eine Pflichtleistung auf den Namen des Patienten zu verordnen sind (Hepatitis A/B Kombinationsimpfung und berufliche Reiseimpfungen gegen Cholera, Gelbfieber, Japanische Enzephalitis, Tollwut und Typhus), fällt keine Zuzahlung an. Bei der Impfung gegen Hepatitis B bei Patienten ab 18 Jahren im Rahmen der Satzungsleistung können Zuzahlungen anfallen. Die Entscheidung darüber obliegt der jeweiligen Krankenkasse. Für Versicherte der folgenden Krankenkassen fällt aktuell eine Zuzahlung an: HEK, hkk, TK (Stand: Juli 2019).
Im Rahmen von Pflichtleistungen gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie werden Grippeimpfstoffe über Sprechstundenbedarf (SSB) bezogen.
Bei Grippeimpfungen als Satzungsleistung (d. h. Gesunde unter 60 Jahren ohne Impfindikation) werden die Impfstoffe ausnahmsweise ebenfalls befristet über den SSB bezogen.
Tabelle 3: Verordnungswege und Abrechnungsziffern bei der Grippeimpfung
Art der Impfung | Patient | Verordnung | Abrechnung (Impfziffer) |
---|---|---|---|
Pflichtleistung (Standardimpfung) | Alle Patienten ab 60 Jahren | SSB | 89111 |
Pflichtleistung (medizinische Indikationsimpfung) | Schwangerschaft | SSB | 89112 |
Pflichtleistung (berufliche Indikationsimpfung) | Personen mit erhöhtem beruflichem Infektionsrisiko, z. B. medizinisches Personal, Beschäftigte in Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Mitarbeiter in der Geflügelzucht, Reiseindikation | SSB | 89112 Y |
Satzungsleistung (nur in Baden-Württemberg) | Personen < 60 Jahren ohne chronische Krankheit (s. o.) und ohne Impfindikation | SSB | 89133 |
Die Leistungspflicht in Bezug auf Impfungen (GKV / privat) ist in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) geregelt. Zusätzlich können in Baden-Württemberg bestimmte Impfungen als Satzungsleistungen durchgeführt werden.
Die Systematik von Anlage 1 SI-RL ist wie folgt:
- Spalte 1 (Impfung gegen) enthält die in der SI-RL geregelten Impfungen.
- Spalte 2 (Indikation) enthält die zulasten der GKV durchführbaren sogenannten Pflichtleistungen: Grundimmunisierung, Auffrischimpfung, unvollständiger Impfstatus, Indikationsimpfung, berufliche Indikation und Reiseindikation. Anmerkung: Impfung als GKV-Pflichtleistung nur bei den hier angegebenen Indikationen.
- Spalte 3 (Hinweise zur Umsetzung) enthält unter anderem Hinweise zu Einschränkungen, Ausschlüssen, Durchführung und Auffrischung.
Beispiel:
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zur Umsetzung |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
Cholera | Reiseindikation: Aufenthalte in Infektionsgebieten, speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen bei aktuellen Ausbrüchen, z. B. in Flüchtlingslagern oder bei Naturkatastrophen | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3. |
Satzungsleistungen
Die Krankenkassen bieten in Baden-Württemberg über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus Impfungen gegen Influenza und Hepatitis B für alle ihre Versicherten als Satzungsleistungen an. Diese basieren auf einer Empfehlung des baden-württembergischen Sozialministeriums und sind in der Schutzimpfungsvereinbarung Satzungsleistungen festgelegt.
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Für die korrekte Kassenabrechnung sowohl von Impfstoff-Verordnungen über Sprechstundenbedarf (SSB) als auch vom übrigen SSB ist es unbedingt erforderlich, dass das vertraglich vereinbarte spezifische Kostenträger-Institutionskennzeichen (IK, siehe Tabelle 2) im Feld „Kostenträgerkennung” 9-stellig auf dem Rezept aufgedruckt wird. Das Feld „Krankenkasse bzw. Kostenträger” wird entsprechend automatisch befüllt (siehe Ausfüllhilfe Muster 16).
Tabelle 1: Regionale IK-Nummern für Verordnungen von Impfstoffen (über SSB) und SSB insgesamt
Region | Nordbaden | Südbaden | Nordwürttemberg | Südwürttemberg |
---|---|---|---|---|
IK | 107018414 | 108095249 | 107815727 | 107815807 |
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Wenn Impfungen zulasten der GKV durchgeführt werden, müssen diese sorgfältig dokumentiert werden. Zu diesem Zweck hat der Gemeinsame Bundesausschuss zahlreiche Dokumentationsnummern als Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zusammengestellt (G-BA: Schutzimpfungs-Richtlinie). Der Einfachheit halber werden diese Ziffern in Baden-Württemberg wie in den meisten anderen Bundesländern gleichzeitig als Abrechnungsziffern (Impfziffern) verwendet.
Die Vielzahl an Dokumentationsziffern ermöglicht es beispielsweise dem Robert-Koch-Institut, differenzierte Auswertungen vorzunehmen, die nicht nur den Durchimpfungsgrad einer Population, sondern auch die Vollständigkeit von Impfserien und die Häufigkeit von Auffrischimpfungen beziffern können. Diese Auswertungen können wiederum die Basis für eine Anpassung der Impfempfehlungen liefern.
Bei den Impfziffern steht der Buchstabe A für die erste/n Dosis/Dosen und B für die letzte Dosis einer Impfserie (Grundimmunisierung), der Buchstabe R kennzeichnet eine Auffrischimpfung (Beispiel FSME-Impfung: 89102 A/A/B/R). Bei Impfungen für die berufliche Indikation bzw. für die berufliche Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 Schutzimpfungs-Richtlinie wird den Abrechnungsziffern der Buchstabe V für die erste Dosis/die ersten Dosen eines Impfzyklus angehängt und W für die letzte Dosis. Eine Einmaldosis kennzeichnet man mit Y und eine Auffrischimpfung mit X.
Eine umfassende Übersicht der im Praxisalltag gebräuchlichen Impfziffern sowie die vereinbarten Vergütungssätze finden Sie unten bei den Dokumenten zum Download.
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- Durch die Anpassung können künftig alle in der Anlage 1 zur SI-RL aufgeführten beruflich indizierten Impfungen auch zulasten der GKV durchgeführt werden.
- In Zukunft sind damit für mehr Berufsgruppen Impfungen zulasten der GKV möglich.
- Für beruflich indizierte Impfungen sind die Buchstaben V, W, X und Y als Zusatz zu den Dokumentationsziffern zu verwenden.
- Die Anlage 1 der SI-RL hat künftig einen einheitlichen Aufbau und besteht nur noch aus drei Spalten.
Ausführliche Informationen zu allen relevanten Änderungen finden Sie in unserer Newsmeldung Umfassende Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL).
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- Grundimmunisierung: Aufbau des Impfschutzes im Kindes- und Jugendalter
- Auffrischimpfung: Aufrechterhaltung des Impfschutzes im Anschluss an die Grundimmunisierung
- Standardimpfung: Empfohlene Impfung im Erwachsenenalter entsprechend des Impfkalenders
- Indikationsimpfung: Situationsbedingte Impfung
- berufliche Indikation: Impfung aufgrund beruflicher Gefährdung
- unvollständiger Impfstatus: Bei nicht erfolgter, unvollständiger oder unbekannter Grundimmunisierung
- Reiseindikation: Impfung bei einem beruflich oder durch die Ausbildung bedingtem Auslandsaufenthalt
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Die verschiedenen Buchstaben sind für die Abrechnung und Dokumentation wichtig. Folgende Buchstaben kommen zum Einsatz:
A | erste Dosis/Dosen einer Impfung (Grundimmunisierung, Indikationsimpfung, Standardimpfung) |
Beispiel: 89301 A: erste Dosis einer Masern-, Mumps-, Röteln-Grundimmunisierung | |
B | letzte Dosis einer Impfung (Grundimmunisierung, Indikationsimpfung, Standardimpfung) |
Beispiel: 89110 B: letzte Dosis einer HPV-Grundimmunisierung | |
R | Auffrischimpfung (nur gemäß Anlage 1 SI-RL; nach Grundimmunisierung, Indikationsimpfung, Standardimpfung) |
Beispiel: 89201 R: Diphtherie-, Tetanus-Auffrischimpfung | |
V | erste Dosen einer Mehrfachimpfung bei beruflicher Indikation |
Beispiel: 89105 V: erste Dosis einer Hepatitis-A-Impfung bei einer Medizinischen Fachangestellten | |
W | letzte Dosis einer Mehrfachimpfung bei beruflicher Indikation |
Beispiel: 89105 W: letzte Dosis einer Hepatitis-A-Impfung bei einer Medizinischen Fachangestellten | |
X | Auffrischungsimpfung bei beruflicher Indikation |
Beispiel: 89102 X: FSME-Auffrischimpfung bei einem Forstbeschäftigten | |
Y | Dosis einer Einzelimpfung bei beruflicher Indikation |
Beispiel: 89112 Y: Einzeldosis einer Influenza-Impfung für eine Busfahrerin |
Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in die Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut angesiedelten STIKO. Auf Basis der STIKO-Empfehlung legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) spätesten zwei Monate nach deren Veröffentlichung die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest. Danach entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von vier Wochen über den Beschluss. Erst am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt die Regelung in Kraft, und der Impfstoff kann zulasten der GKV verordnet werden. Eine alleinige Empfehlung der STIKO ist nicht ausreichend, um eine Schutzimpfung zulasten der GKV zu verordnen und abzurechnen.
Die Abrechnung der Impfleistung erfolgt mit den gleichen Impfziffern wie bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die den Schutzimpfungsvereinbarungen beigetreten sind (siehe unten). Hingegen ist der Verordnungsweg je nach sonstigem Kostenträger unterschiedlich geregelt (siehe unten).
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Die Verordnungswege und Abrechnungsziffern für Hepatitis-B-Impfungen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst (siehe auch Dokumente zum Download).
Tabelle 2: Verordnungswege und Abrechnungsziffern bei der Hepatitis-B-Impfung
Art der Impfung | Patient | Verordnung | Abrechnung (Impfziffer) |
---|---|---|---|
Pflichtleistung | Grundimmunisierung bei Kindern bzw. Jugendlichen* | SSB | 89106 A/B |
Pflichtleistung (Indikations-Impfung) | Chronisch Kranke mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung, z. B. Hepatitis-C-Positive, Dialysepatienten | SSB | 89107 A/B/R (Dialyse: 89108 A/B/R) |
Personen mit erhöhtem nichtberuflichen Infektionsrisiko, z. B. i.-v.-Drogenkonsumenten | SSB | 89107 A/B/R | |
Personen mit beruflicher Indikation, z. B. Personal in medizinischen Einrichtungen (einschließlich Labor- und Reinigungspersonal), Sanitäts- und Rettungsdienst, in Gefängnissen, Asylbewerberheimen und Behinderteneinrichtungen, Polizei | SSB | 89107 V/W/X | |
Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 Schutzimpfungs-Richtlinie (durch Beruf oder Ausbildung bedingte Impfung) | SSB | 89107 V/W/X | |
Satzungsleistung (nur in Baden-Württemberg) | Erwachsene ohne chronische Krankheit (s. o.) und ohne erhöhtes Infektionsrisiko | Muster 16 auf Namen des Patienten | 89132 |
* Die Grundimmunisierung kann bis zum 18. Geburtstag nachgeholt werden.
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Der Kombinationsimpfstoff Twinrix® kann seit 1. Mai 2019 nur als Pflichtleistung bei vorhandener Indikation nach der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) Anlage 1 zu Lasten der Krankenkasse verordnet und abgerechnet werden.
Dies bedeutet, dass bei Ihrem Patienten sowohl eine Indikation für die Hepatitis-A-Impfung als auch eine Indikation für die Hepatitis-B-Impfung nach der Anlage 1 SI-RL vorhanden sein muss. Das trifft beispielsweise auf Patienten mit Hepatitis-C zu. Auch bei beruflichen bzw. Reiseindikationen nach § 11 Abs. 3 SI-RL ist eine Verordnung und Abrechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse möglich. Einen Überblick gibt Ihnen unser Merkblatt „Wer kann wie und wann zu Lasten der GKV gegen Hepatitis geimpft werden?”.
Bezugsweg nicht über Sprechstundenbedarf
Sie müssen den Kombinationsimpfstoff Twinrix® als Pflichtleistung auf Namen des Patienten verordnen und mit den Impfziffern 89202 A/B/R (sonstige Indikationen) bzw. 89202 V/W/X (berufliche Indikation und berufliche Reiseindikation) abrechnen. Beziehen Sie Twinrix® nicht über den Sprechstundenbedarf! Es kann ansonsten im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu einem Regress kommen.
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In diesen Fällen hat die Impfziffer für die Standardimpfung (89111) Vorrang vor der Indikationsziffer (89112).
Bei der ersten Impfdosis sollte nach heutigem Kenntnisstand die MMR- und Varizellen-Impfdosis zwar gleichzeitig, jedoch an getrennten Impforten verabreicht werden (GOPs MMR 89301 A und Varizellen 89125 A), da dies im Vergleich zur 4-fach-Kombination besser verträglich sein soll. Die zweite Impfdosis kann mit dem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen (GOP 89401 B).
Der PCV20 ist bisher nur für Personen über 18 Jahre zugelassen und ist für folgende Impfungen von der STIKO empfohlen
- Standardimpfung für Personen ab 60 Jahren
- Indikationsimpfung für Personen ab 18 Jahren mit Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen
- Berufliche Indikation für Personen ab 18 Jahren mit Tätigkeiten wie Schweißen und Trennen von Metallen mit einer Belastung durch Metallrauch.
Empfehlung bei bereits mit Pneumokokken-Impfstoffen Geimpften
Bei immungesunden Erwachsenen wird von einem ausreichenden Schutz durch die bisherige Impfung mit dem Impfstoff Pneumovax (PPSV23) für mindestens fünf bis sechs Jahre ausgegangen. Die STIKO empfiehlt für Personen ≥ 60 Jahre, die bereits mit PPSV23 geimpft wurden, eine Impfung mit PCV20 in einem Mindestabstand von sechs Jahren zur vorherigen PPSV-23-Impfung.
Dasselbe gilt auch für Personen über 18 Jahren mit sonstigen chronischen Krankheiten und für Personen mit beruflicher Indikation bei anhaltender Exposition.
Keine sequenzielle Impfung für Personen ≥ 18 Jahre mit Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen! Auch hier wird ausschließlich eine Impfung mit PCV20 empfohlen, siehe Tabelle.
Empfehlungen zum Impfabstand bei Impfung mit PCV20 nach Vorimpfung mit anderen Pneumokokken-Impfstoffen
Indikationsgruppe | Vorimpfung | Impfung mit PCV20 im Abstand von |
---|---|---|
Personen ≥60 Jahre | PPSV23 | 6 Jahre |
Personen ≥18 Jahre mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten oder anatomischen und fremdkörperassoziierten Risiken für Pneumokokken-Meningitis | PCV13 + PPSV23 | 6 Jahre* |
PCV13 | 1 Jahr | |
PCV15 | 1 Jahr | |
Personen ≥18 Jahre mit sonstigen chronischen Krankheiten | PPSV23 | 6 Jahre |
Personen mit beruflicher Indikation bei anhaltender Exposition | PPSV23 | 6 Jahre |
* Bei einer ausgeprägten Immundefizienz kann bereits im Mindestabstand von 1 Jahr nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erfolgen.
Quelle/Tabelle: Epidemiologisches Bulletin 39/2023 vom 29. September 2023
Wissenschaftliche Belege zu Wiederholungsimpfungen fehlen noch
Zur möglichen Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach einer Impfung mit PCV20 liegen derzeit noch keine Daten vor.
Bezugsweg des Impfstoffes
Sofern eine Pneumokokken-Impfung zulasten der GKV erbracht werden kann, müssen Sie den Impfstoff immer über den Sprechstundenbedarf (SSB) beziehen. Einzelverordnungen auf Namen des Patienten könnten die Krankenkassen im Zuge der Wirtschaftlichkeitsprüfung beanstanden.
Die Pneumokokken-Grundimmunisierung bei Säuglingen/Kleinkindern erfolgt gemäß STIKO-Empfehlung mit einem Konjugatimpfstoff (PCV13 alternativ PCV15).
Impfung von Kindern mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung
Für Kinder ab 2 Jahren und Jugendliche mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung durch beispielsweise
- einen angeborenen oder erworbenen Immundefekt bzw. -suppression,
- neoplastische Krankheiten oder Asplenie sowie
- bei anatomisch und Fremdkörper-assoziiertem Risiko für Pneumokokken-Meningitis
ist eine sequenzielle Impfung empfohlen. Dabei wird zunächst mit PCV13 oder PCV 15 geimpft, gefolgt von PPSV23 nach sechs bis zwölf Monaten.
Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung bei Kindern und Jugendlichen mit dem Polysaccharidimpfstoff PPSV23 mit einem Mindestabstand von sechs Jahren wiederholt werden.
Im Rahmen der sequenziellen Impfung ist die GOP 89120 zweimal abzurechnen.
Der 20-valente Pneumokokken-Impfstoff (PCV20) ist aktuell für Kinder von der STIKO nicht empfohlen.
Pertussis
Eine Einmaldosis bei Erwachsenen wird medizinisch empfohlen und kann als Standardimpfung über die Kasse verordnet und abgerechnet werden.
Da derzeit kein monovalenter Pertussis-Impfstoff auf dem Markt ist, muss diese Einmaldosis im Rahmen einer Tetanus-Diphtherie-Auffrischung als Impfung gegen Tdap (GOP 89303 R) oder Tdap-IPV (GOP 89400 R, s. u.) verabreicht werden.
Eine Tdap-Kombinationsimpfung kann auch dann verabreicht werden, wenn eine vorangegangene Td-haltige Impfung weniger als fünf Jahre zurückliegt. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass impfbedingte Nebenwirkungen nicht signifikant häufiger auftreten, wenn der zeitliche Abstand zwischen einer Td-haltigen Impfung und einer Tdap-Impfung geringer als fünf Jahre ist (Epidemiol Bull 2009; 33: 340).
Polio
Wenn die Auffrischimpfung im empfohlenen Alter von 9 bis 17 Jahren versäumt wurde, kann im Erwachsenenalter eine einmalige Polio-Impfdosis verabreicht werden – entweder monovalent (GOP 89122 R) oder in Kombination mit Td (GOP 89302 R) bzw. Tdap (GOP 89400 R, s. o.). Darüber hinaus kann eine Polio-Auffrischimpfung zulasten der GKV durchgeführt werden, wenn eine Reise in Regionen mit Infektionsrisiko (siehe Polio-Link unten) geplant ist (einzige GKV-Reiseimpfung!). Gleiches gilt für die Impfung von Aussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und die aus einem Gebiet mit Polio-Risiko (z. B. Syrien) eingereist sind.
Bei beruflicher Indikation (z. B. Personal in Asylunterkünften) und Reiseindikationen nach § 11 Abs. 3 Schutzimpfungs-Richtlinie wird ebenfalls zulasten der GKV geimpft und mit den GOP 89122 V/W/X abgerechnet
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Der Impfstoff wird über den Sprechstundenbedarf bezogen (hinsichtlich Impfstoffauswahl bestehen keine Einschränkungen). Die Impfung wird mit der GOP89127 A (erste Dosis/Dosen einer Impfserie) und GOP89127 B (letzte Dosis einer Impfserie) abgerechnet und wie die übrigen Einfachimpfungen vergütet.
Die erste Impfung sollte möglichst frühzeitig erfolgen und ist bereits ab dem Alter von sechs Wochen möglich. Je nach verwendetem Impfstoff sind zwei bzw. drei Impfdosen zur Grundimmunisierung erforderlich. Der Mindestabstand zwischen den Impfdosen sollte vier Wochen betragen. Die Impfserie sollte je nach Impfstoff möglichst bis zum Alter von 16 bzw. 20 – 22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24 bzw. 32 Wochen.
Treten Sie mit anderen umliegenden Apotheken in Kontakt, ob die Lieferschwierigkeiten nur vorübergehend sind oder ob der Impfstoff vielleicht durch eine andere Apotheke bezogen werden kann. Aufgrund unterschiedlicher Großhändler kann es auch in nahen beieinander liegenden Apotheken zu verschiedenen Liefersituationen kommen.
Über Lieferengpässe seitens des Herstellers informiert das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Homepage in einer Übersicht. Die in der Übersicht aufgeführten Impfstoffe können durch den Zulassungsinhaber nicht im üblichen Umfang ausgeliefert werden. Dort erhalten Sie auch alternative Impfoptionen oder Handlungshinweise der STIKO, wenn kein Impfstoff mit gleicher Antigenzusammensetzung verfügbar ist.
Im Praxisalltag kann es vorkommen, dass eine Standardimpfung einer gesunden Person außerhalb des von der Schutzimpfungs-Richtlinie empfohlenen Alters geplant ist. Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, ab bzw. bis zu welchem Alter die entsprechenden Standardimpfungen als Nachholimpfung (= Grundimmunisierung bzw. Komplettierung einer unvollständigen Impfserie bei Kindern und Jugendlichen) zulasten der GKV möglich sind. (Für Indikationsimpfungen gelten diese Altersbereiche nicht, da diese – abgesehen von Einschränkungen in der Zulassung – altersunabhängig durchgeführt werden können.)
Tabelle 4: Zulässige Altersbereiche für Standardimpfungen
Standardimpfung gegen | Alter, in dem die Standardimpfung zulasten der GKV verordnungs- und abrechnungsfähig ist | Impfziffer (Standardimpfung) | Rechtsgrundlage |
---|---|---|---|
Haemophilus influenzae B (Hib) | STIKO-Empfehlung nur bis zum 5. Lebensjahr | 89103 A/B | Anlage 1 SL-RL |
Hepatitis B | Nachholimpfung bis zum 18. Lebensjahr als Pflichtleistung möglich (Bezug über SSB) | 89106 A/B | § 11 Abs. 2 Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) |
HPV | Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren. Nachholimpfung bis zum 18. Lebensjahr* als Pflichtleistung möglich. Die Beendigung von Impfzyklen ist bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs möglich. | 89110 A/B | Anlage 1 SI-RL |
MMR | Nachholimpfung bis zum 18. Lebensjahr möglich. Einmalige Impfung für alle nach 1970 geborenen Personen ≥ 18 Jahre mit unvollständigem / unklarem Masern-Impfschutz bzw. zweimalige Impfung für unvollständig gegen Röteln geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter | 89301 A/B | § 11 Abs. 2 SI-RL Anlage 1 SI-RL |
Meningokokken B | Nachholimpfung nur bis zum 5. Lebensjahr | 89116 A/B derzeit nur für Versicherte der AOK BW, SVLFG und BKKen | Anlage 1 SI-RL |
Meningokokken C | Nachholimpfung bis zum 18. Lebensjahr möglich | 89114 | § 11 Abs. 2 SI-RL |
Pneumokokken | 2 Monate bis 2. Lebensjahr Ab dem 61. Lebensjahr als einmalige (Standard-)Impfung möglich | 89118 A/B
89119 | Anlage 1 SI-RL
Anlage 1 SI-RL |
Rotaviren | Abschluss der Impfserie spätestens bis zum Alter von 24 (Rotarix®) bzw. 32 Wochen (RotaTeq®) | 89127 A/B | Anlage 1 SI-RL |
Varizellen | Nachholimpfung bis zum 18. Lebensjahr möglich | 89125 A/B | § 11 Abs. 2 SI-RL |
* Die Impfserie kann zulasten der GKV durchgeführt werden, wenn mindestens die erste Impfdosis vor dem 18. Geburtstag verabreicht wurde.
Erwachsene haben lediglich Anspruch auf das Nachholen der empfohlenen Standardimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis und Polio. Bezüglich der Impfstoffauswahl und der zugelassenen Altersbereiche bitte Fachinformationen beachten!
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Grundsätzlich gilt, dass Aktivimpfstoffe für postexpositionelle Impfungen (d. h. nach Verletzung oder möglicher Infektion) auf den Namen des Patienten zu verordnen sind (Kennzeichnung des Rezeptes mit „8“) und die Leistung nicht über die Impfziffer, sondern über die Versicherten-/Grundpauschale abgerechnet wird.
Für Passivimpfstoffe gelten divergierende Vorgaben.
Nähere Informationen finden Sie in Tabelle 5.
Tabelle 5: Verordnung von Aktiv- und Passivimpfstoff bei postexpositionellen Impfungen sowie Abrechnung der Impfung
Postexpositionelle Impfung gegen | Aktivimpfstoff | Passivimpfstoff (Immunglobulin) | Abrechnung |
---|---|---|---|
Hepatitis A | Verordnung auf Namen des Patienten (Muster 16) | Verordnung auf Namen des Patienten (Muster 16). Anwendung nur nach einer Exposition von Personen, für die eine Hepatitis A eine besonders große Gefahr darstellt (z. B. chronisch HBV- oder HCV-Infizierte). | Abrechnung über Versicherten-/Grundpauschale. Die zweite Hepatitis-A-Impfdosis (nach 6 – 12 Monaten) wird bei fehlender Indikation privat verabreicht. |
Masern | Verordnung auf Namen des Patienten (Muster 16). Bitte Hinweise der STIKO zu postexpositionellen Impfungen beachten. | Verordnung auf Namen des Patienten (Muster 16). Bitte Hinweise der STIKO zu postexpositionellen Impfungen beachten. | Abrechnung über Versicherten-/Grundpauschale |
Meningokokken | Verordnung auf Namen des Patienten (Muster 16). Die Impfempfehlung gilt für ungeimpfte Haushaltskontakte oder enge Kontakte mit haushaltsähnlichem Charakter (keine Beschränkung auf Kontaktpersonen mit Immundefizienz). | existiert nicht. Bei engem Kontakt wird eine Chemoprophylaxe empfohlen (bitte Hinweise der STIKO beachten). | Abrechnung über Versicherten-/Grundpauschale |
Tetanus* | Verordnung über SSB (außer bei Arbeitsunfällen) | ||
Tollwut*/** | Verordnung auf Namen des Patienten (Muster 16) | Verordnung auf Namen des Patienten (Muster 16) | Abrechnung über Versicherten-/Grundpauschale |
* Die Indikation für die Aktiv- und Passivimpfung hängt vom Impfstatus bzw. vom Grad der Exposition ab (Art der Wunde/Bissverletzung), siehe STIKO-Empfehlung.
** Bitte beachten Sie, dass die präventive Tollwut-Impfung ausschließlich bei erhöhter beruflicher Gefährdung gemäß Anlage 1 Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) zulasten der GKV verordnet werden kann.
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- Beruflich bedingter Auslandsaufenthalt
Wenn ein Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist, kann auch die gesetzliche Krankenkasse in bestimmten Fällen entsprechend der Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie für indizierte Reiseschutzimpfungen aufkommen. - Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Ausbildung
Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die GKV bei einem Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Ausbildung die Kosten für die Reiseschutzimpfung übernimmt.
Wichtig zu beachten:
Bevor Sie eine Reiseschutzimpfung zulasten der GKV durchführen, ist zu prüfen, ob der Patient sich durch den Auslandsaufenthalt direkt in Gefahr begibt, an einer Infektionserkrankung zu erkranken oder ob das Infektionsrisiko nicht unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit oder mit der Ausbildung im Zusammenhang steht.
Schutzimpfungen für private Ausflugs- oder Reiseziele, auch innerhalb eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts, sind vom Patienten privat zu zahlen.
Beispiel:
Die Arbeitsstätte eines Patienten befindet sich während des beruflich bedingten Auslandsaufenthalts in Lima. Während dieses Aufenthalts plant der Patient eine private Dschungeltour im Amazonasgebiet. Da für einen Aufenthalt in Lima keine Gelbfieberimpfung direkt benötigt wird, ist die Impfung, die speziell für die private Dschungeltour notwendig ist, vom Patienten privat zu zahlen.