Richtwerte für Arzneimittel / Verbandstoffe

Richtwertvolumen bildet Patientenmorbidität der Praxis ab

Die Arzneimittel-Richtwertsystematik ist in Baden-Württemberg seit 2017 etabliert. Sie stellt die Grundlage für die statistische Wirtschaftlichkeits­prüfung von Arznei- und Verbandmitteln dar. Kernstück der Richtwertsystematik sind die Arzneimittel-Therapie­bereiche (AT), die in Verbindung mit den zugehörigen Richtwerten die Verordnungs­schwerpunkte und Morbidität der jeweiligen Praxis abbilden. Mithilfe dieser Richtwerte wird anhand der Anzahl der Patienten in den Arzneimittel-Therapie­bereichen das praxisindividuelle Richtwertvolumen berechnet. Für die Wirtschaft­lichkeits­prüfung gleichen die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen im Jahresturnus das praxis­individuell berechnete Richtwertvolumen mit dem Verordnungsvolumen der Praxis ab.

Arzneimittel-Therapiebereiche (AT)

  • Die AT bündeln die nach Anwendungsgebieten zusammengehörigen Wirkstoffe. Die Zuordnung der Wirkstoffe zu den jeweiligen AT erfolgt auf Grundlage des zugelas­sen­en Indikationsgebiets des jeweiligen Arzneimittels.
  • Jeder Fachgruppe, die der Richtwertprüfung unterliegt (sogenannte Richtwert­gruppe), stehen gemäß ihrem Versorgungsspektrum unterschiedliche AT zur Verfügung. Diejenigen Wirkstoffe, die in der jeweiligen Richtwertgruppe keinem spezifischen AT zugeord­net sind, werden im AT „Rest“ zusammengefasst.
  • Für jeden AT einer Richtwertgruppe vereinbaren KVBW und Kassen für jedes Kalenderjahr neu einen Durchschnittswert in Euro, den AT-Richtwert.
  • Verordnet ein Arzt einem Patienten einen Wirkstoff aus einem bestimmten AT, steht ihm für diesen Patienten in diesem Quartal der jeweilige AT-Richtwert zur Ver­fü­gung.

Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte (exRW)

Zusätzlich gibt es Wirkstoffe, die dem sogenannten exRW-Bereich (Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte) zugeordnet wurden. Die Wirkstoffe aus dem exRW-Bereich unterliegen nicht der Richtwertprüfung und fließen weder in das Verordnungsvolumen noch in das praxisindividuelle Richtwertvolumen ein. Der exRW-Bereich gilt einheitlich für alle Richtwertgruppen.

Die Verordnungen aus dem exRW-Bereich unterliegen zwar nicht der statistischen Richtwertprüfung, können aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch die Kranken­kassen geprüft werden. Insbesondere die Indikationsstellung, die Verordnungsmenge sowie eine wirtschaftliche Therapieauswahl sind deshalb auch hier zu beachten.

Welche Wirkstoffe welchem AT bzw. dem exRW-Bereich (ohne AT „Rest“) zugeordnet sind, sehen Sie in der Wirkstoffliste, die quartalsweise aktualisiert wird.

Arzneimittel-Therapiebereiche der Richtwertgruppen

Welche Arzneimittel-Therapiebereiche für Ihre Arztgruppe gelten, können Sie in den unten aufgeführten AT-Übersichten sehen. Dort finden Sie auch den jeweils vereinbarten AT-Richtwert (in Euro) für die einzelnen Arzneimittel-Therapiebereiche Ihrer Richtwertgruppe.

Neuerungen für 2025

Gemeinsam mit den Krankenkassen haben wir die Arzneimittel-Richtwert­systematik auch für das Jahr 2025 der Versorgungsrealität angepasst und die Neuerungen für Sie in einem Infoblatt zusammengestellt:

Frühinformation Arzneimittel

Als Anlage zum Honorarversand erhalten Sie quartalsweise die Frühinformation Arzneimittel, die einen wichtigen Teil der Verordnungsdaten Ihrer Praxis darstellt. Mit der Frühinformation bekommen Sie bereits unterjährig angezeigt, ob Sie Ihr Richtwert­volumen voraussichtlich überschreiten und ob die Gefahr einer Richtwertprüfung besteht. Die Frühinformation Arzneimittel kann auch im Mitglieder­portal eingesehen werden.

Prüfverfahren

Wenn die Gesamtkosten der in einem Kalenderjahr von einer Richtwertgruppe innerhalb einer Praxis verordneten Arznei- und Verbandmittel (= veranlasstes Verordnungs­volumen) das praxisindividuelle Richtwertvolumen um mehr als 25 Prozent überschreiten, sind die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen dazu verpflichtet, ein Richtwert­prüfverfahren einzuleiten. 

Praxisbesonderheiten können unter Umständen rechtfertigen, dass das praxis­individuelle Richtwertvolumen überschritten wird. Eine Überschreitung des Richt­wertvolumens um mehr als 25 Prozent muss deshalb nicht zwingend mit einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise gleichzusetzen sein. 

Die Arzneimittel-Richtwertprüfung gilt für die meisten Fachgruppen, aber nicht für alle. Unabhängig von Richtwertprüfungen können bei allen Fachgruppen Einzelfall­prüfungen durchgeführt werden. Diese gehen in der Regel von Krankenkassen (bzw. in bestim­mten Fällen von den Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen) aus.

Wirtschaftlichkeitsgebot beachten

Halten Sie sich bei jeder Einzelverordnung an das Wirtschaftlichkeitsgebot. Ein nicht ausgeschöpftes Richtwertvolumen besagt nicht, dass alle Verordnungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. So ist z. B. in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein gesetztes Aut-idem-Kreuz medizinisch begründet ist oder ob bei der Verordnung eines Biologicals Rabattverträge und Biosimilars berücksichtigt wurden. Andererseits sind Verordnungen im Einzelfall nach der Indikation zu richten; sie können also auch dann erfolgen, wenn die Verordnungskosten über dem Richtwert liegen.

Letzte Aktualisierung: 24.10.2025