eRezept-Start im neuen Jahr verpflichtend

Was Praxen für eine reibungslose Umstellung auf die elektronische Verordnung wissen sollten

Im neuen Jahr soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens und der Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI) nach dem Willen des Gesetzgebers noch einmal deutlich beschleunigt werden. Eine zentrale Neuerung für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte wird dabei die verpflichtende Einführung des elektronischen Rezepts (kurz: „eRezept“ oder „E-Rezept“) zum Jahresbeginn sein. Vom 1. Januar 2024 an ersetzt das eRezept zunächst bei der Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der GKV das bisherige Muster 16 („rosa Rezept“).

Schon seit Dezember 2021 konnten Vertragsärzte das eRezept freiwillig nutzen. Inzwischen hat der Deutsche Bundestag das Digital-Gesetz (DigiG) beschlossen, welches das eRezept als verbindlichen Standard in der Arzneimittelversorgung einführt. Durch die seit Juli 2023 zusätzlich (neben eRezept-App und Token-Ausdruck) eingeführte Möglichkeit, eRezepte mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einzulösen, wurde das Verfahren für die Patientinnen und Patienten nochmals deutlich erleichtert. Mittlerweile können alle Apotheken die eGK-Lösung verarbeiten.

So bereiten Sie Ihre Praxis auf das eRezept vor

Falls Sie noch nicht bereit für das eRezept sein sollten, empfehlen wir Ihnen dringend, sich technisch sowie organisatorisch schnellstmöglich auf die Umsetzung der neuen Anwendung und die neuen Abläufe im Praxisalltag vorzubereiten. Um die bevor­stehende Umstellung vom Muster-16-Rezept auf das elektronische Rezept in Ihrer Praxis möglichst reibungslos zu bewerkstelligen, sollten Sie folgende Vorbereitungs­maßnahmen treffen bzw. überprüfen (siehe dazu auch die Checkliste der gematik für Arztpraxen):

  • Update Ihres Praxisverwaltungssystems (PVS)
  • Konnektorversion prüfen
    (mindestens ePA-Konnektor mit Komfortsignatur (PTV4+) empfohlen)
  • Falls noch nicht vorhanden, zeitnah den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation bestellen (alle Vertragsärzte, die eRezepte ausstellen, müssen diese auch mit dem eigenen eHBA signieren)
  • Einbindung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) in Ihre Praxissoftware
  • Komfortsignatur einrichten (unbedingt empfohlen, damit Sie die elektronische Signatur ohne mehrfache PIN-Eingabe verwenden können)
  • Konfiguration der Benutzerverwaltung und ggf. Anpassung der Benutzeraccounts
  • Prüfung und Anpassung bisheriger organisatorischer Abläufe (so können Rezepte zwar weiterhin vom Praxispersonal vorbereitet werden, werden nun allerdings vom Arzt nicht mehr handschriftlich, sondern elektronisch signiert)

Für die Umsetzung des eRezepts in Ihrem Praxisverwaltungssystem setzen Sie sich bitte mit Ihrem IT-Dienstleister in Verbindung.

Start des eRezepts: Wissenswertes für Praxen

Unsere KVBW-Broschüre beschreibt detailliert, wie Sie ein eRezept ausstellen, welche technischen Voraussetzungen dafür notwendig sind und auf welchen Wegen der Patient es einlösen kann. Außerdem beantworten wir einige häufig gestellte Fragen aus der Praxis:

Kompaktes Wissen zur Umstellung auf das eRezept stellt auch die KBV bereit:

Wertvolle Erkenntnisse durch die Pilotregion eRezept

Um bereits im Vorfeld der verpflichtenden Einführung des eRezepts praktische Erfahrungen zu gewinnen, welche allen Praxen in Baden-Württemberg die Umstellung auf das eRezept erleichtern sollen, hatte die KVBW im Main-Tauber-Kreis ein Pilotprojekt gestartet. Basierend auf diesen Erkenntnissen ergeben sich drei zentrale Herausforderungen für eine reibungslose Einbindung des eRezepts in den Praxisalltag:

  1. Entscheidend wird zunächst sein, dass die Anbieter der Praxisverwaltungs­systeme den Praxen unterstützend zur Seite stehen, wenn es um die technische Umsetzung der Anwendung in der Software geht.
  2. Darüber hinaus wird der Bedarf an der gemeinsamen Abstimmung zwischen den Apotheken und den Arztpraxen gerade in den ersten Wochen groß sein. Eine enge Zusammenarbeit kann hierbei die Arbeit mit der elektronischen Verordnung deutlich erleichtern.
  3. Schließlich ist auch die KVBW weiterhin gefordert, Probleme im Zusammen­hang mit dem eRezept frühzeitig zu erkennen und im bundesweiten Austausch zu adressieren, um notwendige Anpassungen zu ermöglichen. Umgekehrt erwartet die KVBW aber auch, dass die Anwendung und der Prozess des eRezepts fortlaufend verbessert werden.

Nicht jedes Rezept muss als eRezept ausgestellt werden

Das eRezept wird im ersten Schritt nur bei der Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der GKV verpflichtend sein. In Ausnahmefällen dürfen Sie auch weiterhin das Muster 16 verwenden, etwa bei Heim- und Hausbesuchen oder technischen Störungen. Sollte im Ersatzverfahren die Versichertennummer nicht bekannt sein, verwenden Sie ebenfalls Muster 16.

Wann kann ich wählen zwischen elektronischer oder Muster-16-Variante?

Bis auf Weiteres können Sie folgende Verordnungen optional als eRezept oder als Muster-16-Rezept ausstellen:

  • apothekenpflichtige OTC-Präparate, die z. B. für Kinder oder gemäß Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie zulasten der GKV verordnet werden
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler
    (bisher: blaues Rezept)
  • apothekenpflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler
    (bisher: grünes Rezept)
  • Arzneimittel zulasten der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften
  • Zytostatikazubereitungen

Welche Verordnungen sind (noch) nicht elektronisch möglich?

  • Betäubungsmittel- und T-Rezepte
  • Verbandmittel, Teststreifen und arzneimittelähnliche Medizinprodukte nach § 31 SGB V sowie Hilfsmittel und enterale Ernährung
  • Sprechstundenbedarf
  • Blutprodukte, die von pharmazeutischen Unternehmen/Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärzte abgegeben werden
  • Verordnungen zulasten der sonstigen Kostenträger (Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc.)
  • Verordnungen für im Ausland Versicherte

Mit der schrittweisen Einführung des eRezeptes werden auch diese Verordnungen nach und nach digital möglich sein. Die gematik bietet hierzu auf ihrer Webseite einen Fahrplan mit den geplanten Einführungen der Verordnungen und Features an.

Bei Fragen stehen Ihnen die KVBW-Beratungsteams gerne zur Verfügung.

Dokumente zum Download

Mehr zum Thema

Direktkontakt

IT-Berater
0711 7875-3570

KIM als sicheren Übertragungsweg zur KVBW nutzen

Verwenden Sie KIM-E-Mails als vertraulichen Kommunikationskanal, wenn Sie besonders schützenswerte Daten (mit Personenbezug) verschlüsselt an die KVBW übermitteln möchten (z. B. Schriftverkehr zu Genehmigungsverfahren, Dokumentations­prüfungen, Honorarunterlagen, Praxiskennzahlen, Angebote zur IT-Ausstattung).

KIM-E-Mails können Sie einfach und sicher aus Ihrem Praxisverwaltungssystem oder dem KIM-Client-Modul innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) versenden. 

Wichtig: Damit Nachrichten bei einem KIM-Adressaten ankommen, müssen diese als KIM-E-Mail innerhalb der TI übermittelt werden (funktioniert nicht aus dem freien Internet).

  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
Team IT in der Praxis
Verordnungsberatung Arzneimittel
0711 7875-3663
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr