Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen nach EBM abrechenbar

Vor- und Nachuntersuchungen nicht von der Fallpauschale umfasst

Rückwirkend zum 1. Januar 2024 lassen sich prä- und postoperative Leistungen auch bei ambulanten Operationen nach der Hybrid-DRG-Verordnung laut EBM abrechnen. Hierfür können Haus- und Kinderärzte, die nicht in der operierenden Einrichtung tätig sind, für präoperative Untersuchungen die GOP 31010 bis 31013 altersabhängig abrechnen. Zusätzlich kennzeichnen sie den Schein mit der GOP 99115.

Für die postoperative Behandlung stehen die GOP der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 des EBM zur Verfügung. Welche GOP des Abschnitts 31.4.3 jeweils die zutreffende ist, richtet sich nach dem OPS-Kode des durchgeführten Eingriffs (Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung) und dessen Zuordnung gemäß Anhang 2 des EBM. Die postoperative Überwachung ist von der Hybrid-DRG umfasst und kann nicht separat abgerechnet werden.

Eine Besonderheit gilt, wenn dieser OPS-Kode aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten ist. Der Operateur gibt dann die GOP 31611 in seiner Abrechnung auf einem separaten Schein an. Übernimmt auf dessen Überweisung ein anderer Facharzt die postoperative Behandlung, rechnet dieser die GOP 31610 ab, Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte die GOP 31600. In allen drei Fällen fügen Ärzte die GOP 88110 und 99115 hinzu.

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