RSV-Antikörper bis auf Weiteres nur für Kinder mit hohem Risiko verordnen

Aktueller Stand der Verordnungsfähigkeit von Nirsevimab (Beyfortus®)

Am 27. Juni 2024 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) die RSV (Respiratorische Synzytial-Viren)-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) allen Neugeborenen und Säuglingen in ihrer ersten RSV-Saison empfohlen. Aus dieser Empfehlung für eine spezifische Prophylaxe leitet sich kein unmittelbarer Leistungs­anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse ab.

Da es sich bei der Gabe von Nirsevimab nicht um eine klassische Impfung nach § 20i SGB V handelt, erfolgt keine Aufnahme in die Schutz­impfungs­richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundes­ausschuss (G-BA).

In diesen Fällen kann jedoch das Bundes­ministerium für Gesundheit (BMG) per Rechts­verordnung bestimmen, dass Versicherte dennoch Anspruch auf eine bestimmte andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe haben. Eine solche Rechts­verordnung ist aktuell in Planung. Ob, wann und in welcher Form sie in Kraft treten wird, ist uns derzeit nicht bekannt. Wir informieren Sie, sobald sich an diesem Stand etwas ändert.

Wer kann aktuell eine RSV-Prophylaxe als Kassenleistung bekommen?

Unabhängig von der aktuellen STIKO-Empfehlung, hat der Therapiehinweis des G-BA, Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie , weiterhin Gültigkeit. Demnach ist die Anwendung von RSV-Antikörpern (Nirsevimab, Palivizumab) nur dann wirtschaftlich, wenn Kinder mit hohem Risiko für schwere Infektions­verläufe im Alter von ≤ 24 Lebensmonaten zu Beginn der RSV-Saison behandelt werden sollen, 

  • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen (z. B. zusätzlicher Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren, Diuretika) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten, oder
  • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (z. B. Links-Rechts- oder Rechts-Links-Shunt, pulmonale Hypertonie, pulmonalvenöse Stauung) oder
  • mit Trisomie 21.

Darüber hinaus erscheint die Gabe unter wirtschaftlichen Aspekten noch vertretbar bei:

  • Kindern im Alter von ≤ 6 Monaten bei Beginn der RSV-Saison, die als Frühgeborene bis zur vollendeten 35. Schwangerschaftswoche (34 (+6)) geboren wurden.

Die Verordnung erfolgt auf den Namen des Patienten (kein Sprechstundenbedarf!).

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