Die Zukunft der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung in Baden-Württemberg liegt in unseren Händen, und wir haben das Ziel, den Medizinstudierenden und auch angehenden Psychotherapeuten die Tätigkeit in der ambulanten Versorgung näherzubringen und sie dafür zu begeistern. Um die Attraktivität der vertragsärztlichen Tätigkeit zu steigern, unterstützen wir die Studierenden während der Famulatur und während des praktischen Jahres finanziell im Rahmen des Förderprogramms „Ziel und Zukunft (ZuZ)“.
Famulatur/Pflichtpraktikum
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) unterstützt Studierende, die ihre Famulatur in einer haus- oder fachärztlichen Vertragsarztpraxis in Baden-Württemberg oder ein psychotherapeutisches Praktikum in einer Praxis absolvieren.
Förderhöhe
Förderzeitraum
Fördersumme
für einen Monat (30 Kalendertage)
400 Euro
für zwei Monate (60 Kalendertage)
800 Euro
Die Förderung ist begrenzt auf maximal zwei Monate je Famulus/Praktikant.
Förderempfänger
Vertragsärzte,
Psychotherapeuten,
Kooperationen (BAG/MVZ),
die Studierenden eine Famulatur oder ein Pflichtpraktikum in Ihrer Praxis ermöglichen.
Die Förderung ist als Taschengeld für den Famulus/Praktikanten gedacht, wird allerdings auf das Honorarkonto der ausbildenden Praxis überwiesen. Diese ist verpflichtet, die Förderung an den Famulus/Praktikanten direkt nach Erhalt weiterzureichen.
Voraussetzungen für die Famulaturförderung
Für die Famulaturabschnitte gelten die Vorschriften der Landesprüfungsordnung Baden-Württemberg und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) in der jeweiligen Fassung.
ein Famulaturabschnitt mindestens 30 Kalendertage bzw. bei Aufteilung mindestens 14 Tage pro Unterabschnitt (z. B. zwei Blöcke mit 15 Kalendertagen oder ein Block mit 14 und ein Block mit 16 Kalendertagen);
ganztägig unter ärztlicher Leitung
bei einem Vertragsarzt in Baden-Württemberg
Antrag stellen
Die Vertragsarztpraxis muss den Antrag unmittelbar nach Ablauf eines Famulaturabschnitts, spätestens innerhalb eines Jahres nach Beenden des Famulaturabschnitts einreichen.
Der Antragsteller muss dem Antrag eine Immatrikulationsbescheinigung beifügen.
Ist die Famulatur in zwei Abschnitte aufgeteilt und wird in zwei verschiedenen Praxen absolviert, muss jede Praxis einen Antrag stellen.
Die genauen Konditionen regelt die ZuZ-Richtlinie in § 4.
Das Wahltertial/-quartal ist Teil des Praktischen Jahres (PJ) am Ende des Medizinstudiums. Je nach Fachrichtung haben die Studierenden die Möglichkeit, dieses in der ambulanten Versorgung in einer akkreditierten akademischen Lehrpraxis zu absolvieren.
Förderhöhe
Förderempfänger
Fördersumme pro Monat
Förderung für Studierende
810 Euro (max. 3.240 Euro)
Förderung für Lehrpraxen
500 Euro (max. 2.000 Euro)
Förderempfänger
Vertragsärzte,
Kooperationen,
die in ihrer akkredierten akademischen Lehrpraxis Studierenden ein Wahltertial/-quartal während des Praktischen Jahrs ermöglichen.
Förderbedingungen
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) unterstützt Studierende, die ihr Wahltertial/-quartal in einer ambulanten Lehrpraxis in Baden-Württemberg absolvieren. Für jeden Studierenden im Wahltertial oder -quartal erhalten die Lehrpraxen eine zusätzliche Förderung.
haus- oder kinderärztliche Lehrpraxis → in ganz Baden-Württemberg
Der gesamte Förderbetrag wird monatlich auf das Honorarkonto des Antragstellers überwiesen. Die Förderung für den Studierenden in Höhe der zugesicherten Fördersumme muss die Lehrpraxis direkt nach Erhalt an den Studierenden weiterreichen.
Antrag stellen
Förderantrag frühestens sechs Monate vor Beginn des Wahltertials stellen
rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen
Die genauen Konditionen regelt die ZuZ-Richtlinie in § 5 und § 17.