Zweigpraxen
Filialpraxen sind genehmigungspflichtig
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV neben ihrem Vertragsarztsitz auch an weiteren Orten tätig werden, sofern die KVBW diese Zweigpraxen zuvor genehmigt hat. Voraussetzung ist, dass sich die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert, ohne dass die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes beeinträchtigt wird.
Voraussetzungen für eine Zweigpraxis
- qualitative oder quantitative Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis
- ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes
- mindestens 25 Sprechstunden pro Woche pro Vertragsarzt am Vertragsarztsitz (bei Teilzulassung entsprechend anteilig)
- Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss zeitlich insgesamt überwiegen
- Genehmigung durch die KV (Antrag Zweigpraxis)
- Zweigpraxis in den Räumen anderer Praxen ist räumlich abzugrenzen (Praxisschild)
- Leistungen in der Zweigpraxis sind grundsätzlich persönlich zu erbringen oder durch einen vom Zulassungsausschuss genehmigten, angestellten Arzt, sofern für diesen eine Genehmigung für die Tätigkeit in der Zweigpraxis seitens der KVBW vorliegt
Nicht erforderlich ist, dass Sie die an weiteren Orten angebotenen Leistungen auch am Vertragsarztsitz anbieten.
Die Genehmigung einer Tätigkeit in einer Zweigpraxis beantragt der einzelne Arzt. Im Falle eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) beantragt der ärztliche Leiter die Genehmigung (Antrag Zweigpraxis für MVZ).
Genehmigungspflichtige Leistungen
Beachten Sie bitte, dass die meisten Abrechnungsgenehmigungen an den Ort gebunden sind. Standortbezogene Genehmigungen für qualitätsgesicherte Leistungen, die nur zur Leistungserbringung am Vertragsarztsitz berechtigen, gelten grundsätzlich nicht zugleich auch für die Zweigpraxis: Bitte denken Sie daran, sie gegebenenfalls für den zusätzlichen Standort zu beantragen. Je nach Genehmigungsart ist auch ein neuer Gerätenachweis erforderlich.