FAQ Nichtärztliche Praxisassistentin (NäPa)

Antworten auf häufige Fragen

  • qualifizierter Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer oder dem Pflegegesetz/Krankenpflegegesetz und
  • mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis
  • Abschluss der Weiterqualifikation zur NäPa

Hier benötigt die KVBW das Zertifikat „NäPa” sowie eventuell eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Tätigkeit in einer Praxis, sofern dies nicht durch den Antragsteller selbst im Genehmigungsantrag bestätigt werden kann.

Die NäPa muss mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt sein. Das kann der Antragsteller über den Genehmigungsantrag erklären.

bei der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg: Fortbildung NäPa.

Kontakt:
Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Fachbereich Medizinische Fachangestellte
Jahnstraße 5
70597 Stuttgart
Tel. 0711 76981-213
E-Mail: mfa@baek-nw.de

Hausärztliche Praxen, die

  • in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung mindestens 700 Behandlungsfälle pro Quartal nachweisen können. Bei mehreren Hausärzten erhöht sich die Fallzahl um 521 Fälle je weiteren Hausarzt

oder

  • in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung mindestens 120 Fälle je Quartal bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind, nachweisen können. Bei mehreren Hausärzten erhöht sich die Fallzahl um 80 Fälle je weiteren Arzt.

Sofern kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt, ist die Fallzahl anteilig aufgrund des Zulassungsbescheides anzurechnen.

Bei der Berechnung der Mindestfallzahl sind ausgeschlossen:

  • Notfalldienstfälle
  • Überweisungsfälle ohne Patientenkontakt
  • stationäre (belegärztliche Fälle)

Selektivvertragliche Fälle sind hinzuzurechnen.

Neu oder kürzer als 18 Monate zugelassene Ärzte (gilt auch für angestellte Ärzte) werden in den auf die Zulassung folgenden sechs Quartalen mit einem Tätigkeitsumfang von null berücksichtigt.

Die Ermittlung dieser Zahlen auf der Datenbasis Ihrer Abrechnung übernimmt die KVBW für Sie.

Folgende Fachärzte können einen Antrag stellen:

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Fachärzte für Augenheilkunde
  • Fachärzte für Chirurgie
  • Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
  • Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Fachärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben
  • Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Fachärzte für Neurologie
  • Fachärzte für Nervenheilkunde
  • Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
  • Fachärzte für Orthopädie
  • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Fachärzte für Urologie
  • Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin

Notwendig ist der Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen.

Das Antragsformular, um Leistungen für eine NäPa abzurechnen, finden Sie auf unserer Homepage bei den Genehmigungspflichtigen Leistungen.

GOP 03060
Strukturelle Förderung zur GOP 03040 (von KVBW zugesetzt)

GOP 03061
Zuschlag zur GOP 03060 (von KVBW zugesetzt)

GOP 03062
Besuch der NäPa einschließlich Wegegeld, in der Häuslichkeit und/oder Alten- und Pflegeheimen und/oder anderen beschützenden Einrichtungen

und/oder

Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der weiteren postoperativen Versorgung im Rahmen der GOP 31600 (ab dem 1. Besuch)

GOP 03064
Zuschlag zur GOP 03062 (von KVBW zugesetzt)

GOP 03063
Mitbesuch eines weiteren Patienten durch die NäPa in derselben sozialen Gemeinschaft in der Häuslichkeit und/oder Alten- und Pflegeheimen und/oder anderen beschützenden Einrichtungen

und/oder

Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der weiteren postoperativen Versorgung im Rahmen der GOP 31600 (ab dem 2. Besuch)

GOP 03065
Zuschlag zur GOP 03063 (von KVBW zugesetzt)

GOP 99981
Zuschlag zur GOP 03060 (von KVBW zugesetzt)

GOP 38100
Aufsuchen eines Patienten durch einen beauftragten Angestellten einschließlich Wegegeld.

GOP 38105
Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (auch z. B. Alten- oder Pflegeheim) durch einen beauftragten Angestellten einschließlich Wegegeld.

GOP 38200
Zuschlag zur GOP 38100 für Besuch und Betreuung durch NäPa

GOP 38205
Zuschlag zur GOP 38105 für Besuch und Betreuung weiterer Patienten durch NäPa

GOP 38202
Zuschlag zur GOP 38100 für den Besuch und die Betreuung durch NäPa in der Häuslichkeit

GOP 38207
Zuschlag zur GOP 38105 für den Besuch und Betreuung weiterer Patienten durch NäPa in der Häuslichkeit

Nein, es handelt sich um freie Leistungen, zurzeit nicht quotiert.

Nein, es erfolgt keine Zusetzung für Fälle im organisierten Not(fall)dienst, Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt sowie stationäre (belegärztliche) Fälle.

Die GOP 03060 und GOP 03061 wird für maximal 700 Behandlungsfälle je Praxis und Quartal gezahlt (bis zum Höchstwert von 23.800 Punkten). Die Anzahl der Zuschläge verringert sich um die Zahl der Behandlungsfälle aus Selektivverträgen ohne Beteiligung der KV (88194 Pflichtkennzeichnung).

Ja.

Ja. Neu ist, dass die GOPs 03062 und 03063 auch in den Fällen berechnungsfähig sind, in denen keine Versichertenpauschale im aktuellen Quartal, jedoch im Vorquartal abgerechnet wurde. 

Nein, ein persönlicher nicht-ärztlicher Praxisassistenten-Kontakt ist Voraussetzung.

Im Grundsatz nur Basislaborleistungen nach Abschnitt 32.2 EBM bzw. der postoperative Behandlungskomplex nach GOP 31600 sowie die GOP 03322.

Besuche nach den GOPs 01410 (P), 01411, 01412, 01413 (P) und 01415 sind nur in begründeten Einzelfällen möglich (z. B.: NäPa-Befund erforderte unmittelbare ärztliche Maßnahme, NäPa verweilte).

Die Voraussetzungen der Behandlungsfälle (siehe oben) werden erstmals zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung geprüft. Danach jährlich. Die KVBW führt diese Prüfung anhand der jeweiligen Abrechnung durch. Selektivvertragliche Fälle sind zu kennzeichnen (GOP 88194). Eine Nachmeldung ist nur bei Erstantrag möglich, nicht in Bezug auf die jährliche Prüfung.

Der Arzt muss jährlich die Anstellung nachweisen. Hierzu kommen wir auf die Praxis zu.

Ja, vorerst für die Jahre 2018 und 2019 konnte mit den Krankenkassen ein besonderer Zuschlag (GOP 99981) für die NäPa vereinbart werden.

Zusätzlich zu den bisherigen EBM-Leistungen gibt es jetzt auf alle Behandlungsfälle mit der GOP 03060 einen Zuschlag in Höhe von 4 Euro.

Die GOP 99981 wird automatisch von der KV zugesetzt.

Die NäPa-Genehmigung (Hausarzt) ermöglicht den Ansatz der GOP 03062 und 03063 EBM. Diese können auch bei Patientenbesuchen der NäPa in Alten- und Pflegeheimen sowie anderen beschützenden Einrichtungen verwendet werden.

Nein. Die GOP 38200 ist lediglich für das Aufsuchen des Praxisassistenten in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen möglich. Der NäPa-Hausbesuch beim Patienten wird wie bisher mit der GOP 03062 abgerechnet.

Ja. Die GOP 38202 ist für den Besuch und die Betreuung durch den nichtärztlichen Praxisassistenten in der Häuslichkeit durch Facharztpraxen vorgesehen (Mitbesuch GOP 38207).

Nein.

Nein.