Es handelt sich um eine bundesweite Änderung auf der Basis des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes und des Bundesmantelvertrages. Die KV Baden-Württemberg hatte die Delegierten beauftragt, in der Vertreterversammlung der KBV nochmals gegen diese Einführung zu intervenieren. Leider hatte die KBV die Verhandlungen hierzu bereits weitgehend abgeschlossen
Nein, sofern es sich um ausgelagerte Praxisräume handelt. Ja, wenn es als Nebenbetriebsstätte gemeldet und anerkannt wurde.
Ja, eine neue HNR wird ausgewiesen und ein separater Honorarbescheid erstellt. Die Abrechnungsunterlagen erfolgen jedoch nach der BSNR, die sich nicht ändert.
Nein, die Honorarabrechnungsnummer (HNR) wird intern für die Differenzierung des Honorarbescheides verwendet.
Nein.
Die Betriebsstättennummer gilt ausschließlich für die Belegabteilung. Ambulante OP-Leistungen, die am Krankenhaus erbracht würden, würden ausgelagerte Praxisräume i. S. v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, darstellen, für die keine BSNR erteilt wird. In diesem Fall ist die BSNR der Praxis zu verwenden.
Es wird nur eine LANR vergeben.
Ja, die bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erhältlichen Stammdaten umfassen die für das gesamte Bundesgebiet geltenden lebenslangen Arztnummern (LANR) und Betriebsstättennummern (BSNR).
Die Datei selbst ist als KBV-Regel-Update von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung via Internet zu beziehen und sollte von den Softwarehäusern für Abrechnungssysteme den Anwendern bereitgestellt werden. Die Einbindung der Daten ist ggf. über Ihr Systemhaus anzufordern.
Sämtliche Abrechnungsunterlagen mit Ausnahme des Honorarbescheides werden je Betriebsstätte erstellt. Das sich aus der von Ihnen eingerechten Abrechnung ergebende Honorar entnehmen Sie dabei der Honorarzusammenstellung. Dort werden die Honorare je Haupt- und Nebenbetriebsstätte sowie je Arzt ausgewiesen.
Es wird grundsätzlich die LANR des verordnenden Arztes verwendet.
Insofern die Vertretung in der Praxis des Vertreters stattfindet, sind die Nummern (BSNR, LANR) des Vertreters auf dem Verordnungsblatt anzugeben.
Insofern die Vertretung in der Praxis des Vertretenen stattfindet, sind die Nummern (BSNR, LANR) des Vertretenen auf dem Verordnungsblatt anzugeben.
Damit der Ort der Verordnung identifizierbar ist, muss in das Personalienfeld auf dem Rezept die Nebenbetriebsstätte eingetragen werden. Die Bedruckung mit der LANR erfolgt wie in der Hauptbetriebsstätte.
Ja, aber nur bei Ausnahmen. Hier greift eine Protokollnotiz zum Bundesmantelvertrag – Deutsches Ärzteblatt Nr. 24. Sie gilt nur für fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und besagt, dass alle Ärzte in einer BAG unterschriftsberechtigt sind, egal welche LANR auf dem Rezept steht.
Im Alltag erleichtert diese Regelung das Ausstellen von Folgerezepten, v.a. wenn Patienten einem Arzt „zugeordnet sind“ (falls dies so gehandhabt wird), dieser das Rezept aber nicht unterschreiben kann – z.B. aufgrund von Notdienst oder da er verhindert ist.
Generell ist die Kennzeichnung jedoch vorrangig, d.h. die Arztnummer des verordnenden und unterzeichnenden Arztes muss auf das Verordnungsblatt.
Die Einordnung in Richtgrößengruppen und die Prüfung durch die Prüfstelle erfolgen weiterhin in Bezug auf die Betriebsstätte. Eine Praxis wird somit nach wie vor als Ganzes betrachtet. Es erfolgt derzeit keine Prüfung auf den Arzt. Falls es hierzu Änderungen geben wird, erfolgt rechtzeitig im Vorfeld eine Information an Sie.
Nein.
Nein. Ein "Sicherstellungsassistent" (Entlastungsassistent) wird nach § 32 Abs.2 Satz 2 der Ärzte-Zulassungsverordnung i.V. mit § 2 Nr.4 der Assistenten-Richtlinien von der KVBW aus Sicherstellungsgründen genehmigt. Diese Genehmigung wird regelmäßig befristet. Die von Sicherstellungsassistenten erbrachten Leistungen werden mit der LANR des ihn anstellenden bzw. des zugeordneten Arztes gekennzeichnet und zur Abrechnung gebracht.
Ein nicht genehmigungspflichtiger Vertreter rechnet unter der LANR des vertretenen Arztes ab.
Ja.
Ja.
Unter der LANR des Weiterbildungsbefugten.
Nein, er rechnet unter der LANR und der BSNR des jeweils zum Dienst eingeteilten Vertragsarztes ab.
Nein.
Nein, nur die BSNR.
Der bisherige Arztstempel kann weiterverwendet werden. Sofern das Feld EDV-technisch bedruckt wird, soll die Betriebsstättennummer angegeben werden.
Neben den oben genannten Pflichtangaben BSNR, Praxisadresse und Telefonnummer:
Einzelpraxis: Vor- und Zuname des Vertragsarztes einschließlich Titels und Berufsbezeichnung
Berufsausübungsgemeinschaft:
Vor- und Zuname des Partners/der Partner einschließlich Titels und Berufsbezeichnung
bei mehreren Ärzten kann nach Nennung eines Vertragsarztes (oder mehrerer) mit „und Kollege/n“ ergänzt werden.
bei Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen an mehreren Standorten: Zusatz „überörtliche BAG”/„ÜBAG”
Bei mehreren Vertragsärzten mit gleicher Facharztbezeichnung kann diese nach Nennung des Vor- und Zunamens der Vertragsärzte zusammengefasst werden („Fachärzte für …”).
MVZ: Name des MVZ, Vor- und Zuname des verordnenden Arztes einschließlich Titels und Berufsbezeichnung
Ermächtigte Krankenhausärzte: Vor- und Zuname des ermächtigten Arztes einschließlich Titels und Berufsbezeichnung, Name des Krankenhauses
Institut: Name der Einrichtung oder des Krankenhauses
Die lebenslange Arztnummer (LANR) muss nicht im Vertragsarztstempel erscheinen, darf aber als freiwillige Angabe aufgeführt werden.
Ja. Auch hier müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden, und angestellte Ärzte dürfen hier ab dem 1. Januar 2017 mit eingetragen werden.
Ja, wenn es aus Platzgründen nicht anders geht, empfehlen wir, mehrere Praxisstempel anzulegen/anzuschaffen (siehe hierzu Name im Vertragsarztstempel und korrekter Vertragsarztstempel).
Zum 1. Januar 2017 tritt eine neue Vereinbarung über den Vertragsarztstempel zwischen der KVBW und den Verbänden der Krankenkassen in Kraft. Mit der neuen Vereinbarung ändern sich die freiwilligen Angaben, die auf dem Vertragsarztstempel geführt werden dürfen.
Der Vertragsarztstempel darf jetzt folgende freiwillige Angaben enthalten:
die lebenslange Arztnummer
Vor- und Zuname des angestellten Arztes einschließlich des Titels und der Berufsbezeichnung
die Schwerpunktbezeichnung des Arztes, für die eine Zulassung/Ermächtigung/ Anstellungsgenehmigung durch das Zulassungsgremium ausgesprochen wurde (z. B. Facharzt für Innere Medizin – Kardiologie)
das Richtlinienverfahren, mit dem der Psychologische Psychotherapeut an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (Tiefenpsychologisch fundierte Therapie, Analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie)
Zusatzbezeichnung (z. B. Suchtmedizin), sofern diese Qualifikation im Arztregister hinterlegt ist und eine Kompatibilität zur geführten statusrelevanten Facharztbezeichnung gegeben ist. Bei genehmigungspflichtigen Leistungen (z. B. Akupunktur, Geriatrie, Homöopathie) darf die Zusatzbezeichnung nur auf dem Stempel geführt werden, wenn eine entsprechende Genehmigung von Seiten der KVBW erteilt wurde.
Beispiele, wie Vertragsarztstempel für verschiedene Praxiskonstellationen aussehen können, finden Sie hier: Übersicht Vertragsarztstempel.
Der Vertragsarztstempel darf seit dem 1. Januar 2017 als freiwillige Angabe auch den angestellten Arzt in der Vertragsarztpraxis enthalten.
Der angestellte Arzt in einer Vertragsarztpraxis muss auf dem Vertragsarztstempel als solcher kenntlich gemacht werden, indem unter Name und Berufsbezeichnung der Zusatz „Anstellung“ oder „angestellter Arzt“ ergänzt wird. In diesem Fall sind die zugelassenen Vertragsärzte mitanzugeben oder alternativ ein zugelassener Vertragsarzt mit dem Zusatz „und Kollege/n“.
Der Vertragsarztstempel muss immer die Pflichtangaben des Vertragsarztes enthalten. Der angestellte Arzt darf nur zusätzlich genannt werden.
Demnach kann der Stempel wie folgt aufgebaut sein:
Betriebsstättennummer Dr. med. Max Mustermann FA für Allgemeinmedizin Dr. med. Klaus Beispiel FA für Innere Medizin angestellter Arzt Hauptstr. 1 – 12345 Musterstadt Tel. 0 12 34 / 1 23 45, Fax: 2 34 56
Psychologische Psychotherapeuten können dann neben der Pflichtangabe der Fachgebietsbezeichnung nach Zulassungsbeschluss (Psychologischer Psychotherapeut) auf dem Vertragsarztstempel als freiwillige Angabe auch das Richtlinienverfahren aufführen, mit dem sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie).