Sie können Ihren ärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgungsauftrag vorübergehend nur teilweise erfüllen, d. h. Sie sind noch in Ihrer Praxis tätig, aber nicht mehr im gesamten Umfang Ihres Versorgungsauftrags? Gründe dafür können etwa Krankheit, Erziehung eines Kindes, Pflege eines nahen Angehörigen usw. sein.
Sie können in dieser Situation für einen befristeten Zeitraum einen Arzt/Psychotherapeuten zur Sicherstellung beschäftigen. Was Sie dazu wissen und beachten müssen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Anlässe und Zeiträume
Einen Arzt/Psychotherapeuten zur Sicherstellung (Sicherstellungsassistent oder Entlastungsassistent) können Sie für folgende Zeiträume beantragen:
bei Krankheit bis zu zwei Jahre
bei Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre
bei Pflege eines nahen Angehörigen bis zu sechs Monate
bei Einarbeitung eines potenziellen Kooperationspartners bis zu sechs Monate
bei berufspolitischer und/oder politischer Tätigkeit je nach Legislaturperiode
bei Einarbeitung eines Praxisnachfolgers durch den bereits ausgeschiedenen Vorgänger bis zu sechs Monate
Wann ist ein Vertreter notwendig?
Sollten Sie Ihren ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgungsauftrag vorübergehend gar nicht erfüllen können, benötigen Sie einen Vertreter und KEINEN Arzt zur Sicherstellung. Verschaffen Sie sich mit unserem Vertretungsfahrplan einen schnellen Überblick.
Sicherstellungsassistent genehmigen lassen
Wählen Sie den für Sie passenden Antrag aus.
Antragsformular Ärzte
Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Arztes zur Sicherstellung
Legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei. Wir können nur vollständige Anträge berücksichtigen.
Nutzen Sie die Checkliste am Anfang des Antrags. Prüfen Sie damit die Vollständigkeit der Unterlagen.
Der KVBW bereits übersandte Dokumente müssen Sie in der Regel nicht nochmals übermitteln.
Reichen Sie Ihren Antrag mindestens 4 Wochen vor Beginn des Anstellungsverhältnisses ein. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer weiteren Planung.
Rückwirkende Genehmigungen sind ausgeschlossen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrages bei der KVBW.
Reichen Sie den unterschriebenen und eingescannten Antrag und die Anlagen E-Mail an arztzursicherstellung@kvbawue.deoder per Post ein.
Sehen Sie von doppelten Übermittlungen ab.
Versorgungsauftrag dauerhaft nur teilweise erfüllt?
Falls Sie absehen können, dass Sie Ihren ärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgungsauftrag dauerhaft nur teilweise erfüllen können, müssen Sie beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Anstellung/Jobsharing stellen. Sie müssen hierfür frühzeitig und im Vorfeld einen Antrag stellen. Bitte beachten Sie die Antragsfristen des Zulassungsausschusses.
Rechtliche Grundlagen
Näheres zu den Voraussetzungen zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten:
Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Arztes zur Sicherstellung (Sicherstellungsassistent) kann erteilt werden, wenn es sich um einen zeitlich absehbaren und keinen Dauerbedarf handelt.
Dies ist in der Regel der Fall bei:
Krankheit,
Schwangerschaft und Mutterschutz,
Kindererziehungszeiten,
der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung,
bei berufspolitischer und/oder politischer Tätigkeit sowie für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter,
zum Kennenlernen potentieller Kooperationspartner bei geplanter Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft, Anstellung oder Einarbeitung in den Praxisablauf bei geplanter Praxisübergabe oder der bisherige Praxisinhaber den Antragsteller bei der Einarbeitung in den Praxisablauf unterstützt.
Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten
bei Ärztlichen Assistenten
Approbationsurkunde des Arztes zur Sicherstellung (in Kopie)
Facharztanerkennung des Arztes zur Sicherstellung (in Kopie)
bei Psychologischen Psychotherapeuten
Fachkundenachweis/Richtlinienverfahren des Psychologischen Psychotherapeuten (in Kopie)
Approbationsurkunde des Psychologischen Psychotherapeuten (in Kopie)
bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten
Fachkundenachweis/Richtlinienverfahren des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (in Kopie)
Approbationsurkunde des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (in Kopie)
aus gesundheitlichen Gründen
ärztliche Bescheinigung (mit Aussagen zum Umfang der Leistungseinschränkung und voraussichtlichen Mindestdauer der Einschränkung)
bei Schwangerschaft und Mutterschutz
ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin
aufgrund von Kindererziehung
Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
Erklärung über genommene Elternzeiten
aufgrund der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
ärztliche Bescheinigung bzw. Bescheinigung der Pflegekasse (Pflegestufe)
im Rahmen berufspolitischer und/oder politischer Tätigkeit oder Tätigkeit als Lehrbeauftragter
Erklärung mit detailliertem Nachweis über Art, Umfang sowie Legislaturperiode der Tätigkeit
Tätigkeit als Lehrbeauftragter
detaillierter Nachweis über Art und Umfang der Lehr- bzw. wissenschaftlichen Tätigkeit
zum Kennenlernen potenzieller Kooperationspartner bei geplanter Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft, Anstellung oder Einarbeitung in den Praxisablauf bei geplanter Praxisübergabe
Das vom Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeuten oder vom Ärztlichen Leiter des MVZ sowie vom Assistenten unterzeichnete Antragsformular können Sie gerne eingescannt per E-Mail an unten stehende E-Mail-Adresse senden. Die beizufügenden Nachweise sind ebenfalls in Kopie ausreichend und Sie können uns diese eingescannt per E-Mail schicken. Bitte sehen Sie von Mehrfachzusendungen über unterschiedliche Kommunikationswege ab.
Leistungen, welche von nicht genehmigten Assistenten erbracht werden, können von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg nicht anerkannt werden. Ausbezahlte Honorare werden daher vom jeweiligen Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten zurückgefordert. Darüber hinaus kann die Beschäftigung von ungenehmigten Assistenten zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.
Bei Ärzten/Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Sicherstellung müssen Verordnungen persönlich vom Genehmigungsinhaber unterschrieben werden. Zur Unterschrift müssen auf der Verordnung auch der Name, Vorname und die Berufsbezeichnung handschriftlich, mit PC-Aufdruck oder mit einem separaten Stempel angegeben werden.
Da Ärzte/Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Sicherstellung den Praxisinhaber in der Erfüllung seines Versorgungsauftrags unterstützen, erfolgt die Abrechnung der vom Arzt/Psychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zur Sicherstellung erbrachten Leistungen über den Genehmigungsinhaber. Hierbei wird im Personalienfeld der Verordnung die BSNR und LANR des Praxisinhabers angegeben.
Hintergrund: Die vom Assistenten erbrachten Leistungen gelten als persönliche Leistung des Genehmigungsinhabers.
Der Assistent darf nicht der Vergrößerung der Vertragsarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Im Unterschied zum Vertreter wird der Sicherstellungsassistent neben dem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten während eines von vornherein genehmigten Zeitraums tätig.
Die Assistentenrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gilt auch für die in Vertragsarztpraxen bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxen angestellten Ärzte/Psychotherapeuten. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzung kann daher auch einem angestellten Arzt in der Vertragsarztpraxis/Vertragspsychotherapeutenpraxis ein Sicherstellungsassistent genehmigt werden. Der Antrag ist in diesem Fall sowohl vom Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten als auch vom angestellten Arzt/Psychotherapeuten zu stellen.
Ein Sicherstellungsassistent kann in den Fällen des § 3 Abs. 4 Assistenten-Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg genehmigt werden, wenn es sich um einen zeitlich absehbaren Bedarf handelt. Sollte es sich um einen dauerhaften Bedarf handeln, kann ein Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes beim Zulassungsausschuss für Ärzte gestellt werden.
Ein zugelassener Vertragsarzt kann im Rahmen einer Nebenbeschäftigung als Sicherstellungsassistent genehmigt werden, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der Nebentätigkeit den Versicherten in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten.
Der Arzt zur Sicherstellung ist nicht verpflichtet, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen, da er kein angestellter Arzt im Sinne der Notfalldienstordnung ist. Die Verpflichtung am Bereitschaftsdienst teilzunehmen, verbleibt beim Vertragsarzt und erhöht sich durch den Assistenten nicht. Der Sicherstellungsassistent kann jedoch auf freiwilliger Basis am Bereitschaftsdienst teilnehmen.
Der Sicherstellungsassistent benötigt grundsätzlich eine abgeschlossene Facharztweiterbildung bzw. die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Praktischer Arzt. Ferner ist grundsätzlich Fachgebietsidentität erforderlich.
Bei Psychologischen Psychotherapeuten ist das gleiche Richtlinienverfahren erforderlich.
Die Beschäftigung eines psychotherapeutisch tätigen Arztes bei einem Vertragspsychotherapeuten ist ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 4 (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ärzte) dürfen Ärzte keine Weisungen von Nichtärzten, hierzu gehören auch die Psychologischen Psychotherapeuten im Sinne der ärztlichen Berufsordnung, entgegennehmen.
Hingegen ist die Beschäftigung eines Psychologischen Psychotherapeuten in der Vertragsarztpraxis eines psychologisch tätigen Arztes zulässig.
Weder § 32 Ärzte-ZV noch die Assistenten-Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gilt für ermächtigte Ärzte. Damit ist die Genehmigung eines Sicherstellungsassistenten bei einem ermächtigten Arzt ausgeschlossen.
Ein Sicherstellungsassistent kann maximal im zeitlichen Umfang der berufspolitischen und/oder politischen Tätigkeit genehmigt werden.
Der bisherige Praxisinhaber kann den Praxisübernehmer bei der Einarbeitung in den Praxisablauf nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg maximal für die Dauer von sechs Monaten unterstützen.
Zum Kennenlernen eines potenziellen Kooperationspartners kann eine Genehmigung zur Beschäftigung als Sicherstellungsassistent für maximal sechs Monate erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der beantragte Sicherstellungsassistent über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung verfügt.