Wenn Sie sich als Arzt oder Psychotherapeut zur Ruhe setzen möchten, suchen Sie einen Nachfolger, der Ihre Praxis, Ihr Personal und Ihre Patienten übernimmt. Das ist angesichts des Nachwuchsmangels nicht immer einfach. Wir unterstützen Sie, damit Ihnen die Praxisübergabe gelingt. Mit unserem Praxisübergabefahrplan behalten Sie den Durchblick.
Praxisübergabe in offenen oder gesperrten Planungsbereichen
Praxen in offenen Planungsgebieten, können ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren an einen Nachfolger übergeben werden. In Gebieten mit Zulassungsbeschränkung kann der Praxisinhaber seine Praxis nur im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens an einen Nachfolger übergeben, nachdem der Zulassungsausschuss die Ausschreibung genehmigt und den geeignetsten Bewerber ausgewählt hat. Eine Übersicht der offenen und gesperrten Planungsbereiche in Baden-Württemberg für Ihre Fachgruppe finden Sie unter Bedarfsplanung: Offen oder gesperrt?.
Ablauf der einmonatigen Ausschreibungsfrist abwarten
Bewerbungen eingegangen: Sie erhalten die Bewerberliste und führen mit allen Bewerbern Übernahmeverhandlungen.
Keine Bewerbungen eingegangen: Sie können kostenfrei eine wiederholte Veröffentlichung der Ausschreibung beantragen; ggf. auch noch ein 3. Mal, wenn sich auch auf die 2. Ausschreibung niemand beworben hat.
Benachrichtigung über die Zulassungsanträge der Interessenten abwarten
Zulassungsverzicht gegenüber dem Zulassungsausschuss erklären und Praxisübernahmeerklärung abgeben
Zivilrechtlicher Praxisübergabevertrag
Zulassungsausschuss entscheidet
Die KV darf einen Praxissitz erst ausschreiben, wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung befürwortet hat. Der Zulassungsausschuss prüft, ob die Fortführung der Praxis für die Versorgung erforderlich ist. Die Prüfung entfällt, wenn ein privilegierter Bewerber die Nachfolge antreten möchte: der Ehe- oder Lebenspartner (im Sinne LPartG), ein Kind, ein dauerhaft angestellter gebietsgleicher Arzt oder der Praxispartner. Unser Leitfaden „Praxisaufkauf – nein danke“ stellt die gesetzlichen Regelungen kompakt und verständlich dar. Sie können sich bei Fragen jederzeit an unsere Niederlassungs- & Kooperationsberatung wenden.
Nachfolgersuche: Eigeninitiative gefragt
Unabhängig von einem eventuell notwendigen Ausschreibungsverfahren sollten Sie ca. drei Jahre vor der beabsichtigten Übergabe Ihrer Praxis eigeninitiativ mit der Nachfolgesuche beginnen, beispielsweise über
persönliche Kontakte zu Kollegen, Kliniken, Bürgermeister der Gemeinde o. a.
Inserate in Fachmedien
Praxiswert bestimmen
Um Ihre Chancen zu erhöhen, in den nächsten Jahren einen Nachfolger für sich zu gewinnen und einen Kaufvertrag abschließen zu können, sollten Sie sich rechtzeitig, also einige Jahre vor der geplanten Praxisübergabe, darüber Klarheit verschaffen, wo Sie mit Ihrer Praxis betriebswirtschaftlich stehen. Zudem bietet Ihnen die betriebswirtschaftliche Analyse Ihrer Praxisdaten durch unsere betriebswirtschaftliche Praxisberatung den Vorteil, vorhandene Verbesserungspotentiale zu erkennen, Maßnahmen zu ergreifen und noch Jahre von den optimierten Praxisergebnissen selbst zu profitieren.
Dazu stellen Sie uns einen Fragebogen sowie einen aktuellen Jahresabschluss (Gewinnermittlung mit Kontennachweis) zur Verfügung, aus dem wir die notwendigen Informationen entnehmen. In vielen Fällen ist ein Vergleich mit Kollegen Ihrer Fachgruppe in Baden-Württemberg, gegebenenfalls auch in der entsprechenden Umsatzklasse, möglich, um Ihnen das Potenzial Ihrer Praxis weiter zu verdeutlichen. Unsere betriebswirtschaftlichen Praxisberater erreichen Sie über den Praxisservice.
Die Ermittlung des Praxiswertes bescheinigt nicht nur Ihnen als Praxisabgeber den Unternehmenswert, sie bietet vor allem den Praxisinteressenten einen umfassenden Einblick in die wirtschaftliche Situation der Praxis. Bei Kooperationsverhandlungen lassen sich Hinweise aus unserer Orientierungshilfe zum Praxiswert ebenfalls nutzen.
Bereiten Sie Gespräche mit potenziellen Übernehmern und Kooperationspartnern gut vor. Um Ihnen für künftige Kaufpreisverhandlungen einen Anhaltswert als Hilfestellung zu geben, bietet unsere betriebswirtschaftliche Praxisberatung als kostenlose Serviceleistung an, eine Orientierungshilfe zum Gesamtwert Ihrer Praxis zu erstellen.
Voraussetzung für unsere Berechnung ist, dass Sie uns die notwendigen Daten und Informationen vorlegen. Dafür haben wir einen Fragebogen erstellt, der zusammen mit den Jahresabschlüssen (Gewinnermittlungen mit Kontennachweis) der vergangenen drei Jahre sowie einem aktuellen Anlageverzeichnis als Basis für die Berechnung dient. In einem externen Vergleich werden zunächst die Werte der Praxis gegenüber den Vergleichswerten der Fachgruppe analysiert. Darüber hinaus zeigt ein interner Vergleich die Entwicklung der Praxiswerte über den betrachteten Zeitraum. Nach Kalkulation des übertragbaren Umsatzes und der übertragbaren Kosten wird in der ertragswertorientierten Berechnung der immaterielle Wert „Good Will“ der Praxis ermittelt. Unter Berücksichtigung des aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelten materiellen Restwertes wird dann der Gesamtwert der Praxis ausgewiesen. Unsere betriebswirtschaftlichen Praxisberater erreichen Sie über den Praxisservice.
Abgabewilligen Ärzten und Psychotherapeuten empfehlen wir, sich etwa fünf bis drei Jahre vor der geplanten Praxisabgabe an unsere Niederlassungsberater zu wenden, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen. Empfehlungen und Tipps zur Abgabe und Übernahme einer Praxis bietet Band 2 unserer Buchreihe Beratungsservice für Ärzte sowie unser Praxisübergabefahrplan. Was Sie beachten müssen, erfahren Sie auch im Seminar „Praxis sucht Nachfolger“ unserer Management Akademie.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Löschen
Sie sollten Ihren Antrag etwa ein Jahr, bevor Sie die Praxis übergeben wollen, einreichen. Von der Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens bis zur Praxisübergabe dauert es erfahrungsgemäß etwa neun bis zwölf Monate. Der Grund: Es ist ein zweistufiges Verfahren notwendig.
1. Stufe: Der Zulassungsausschuss entscheidet zunächst, ob die Vertragsarztpraxis ausgeschrieben wird.
2. Stufe: In einer späteren Sitzung wird dann über die Nachfolge entschieden.
Ja. Sie müssen gegenüber dem Zulassungsausschussunwiderruflich erklären, dass sie auf eine Zulassung spätestens vor der Zulassung eines Nachfolgers verzichten werden. Ohne Ihre Absichtserklärung darf der Zulassungsausschuss keine Entscheidung treffen (§ 103 Abs. 3a S. 1 SGB V).
Ja. Für den Zulassungsausschuss und die Ausschreibungsentscheidung ist es hilfreich, wenn Sie dem Antrag für das Nachbesetzungsverfahren Nachweise über den Umfang Ihrer selektivvertraglichen Tätigkeit beifügen.
Der Grund: Da Sie die Behandlungen im Selektivvertrag direkt mit den Kassen abrechnen, hat die KVBW keine Kenntnis vom Umfang Ihrer ärztlichen Tätigkeiten in diesem Bereich.
Ja. Sie können den Nachbesetzungsantrag bis zurUnanfechtbarkeit der Auswahlentscheidung zurücknehmen.
Der Nachweis über die Erbenstellung (z. B. Erbschein o. a.) sowie die Sterbeurkunde müssen dem Zulassungsausschuss spätestens an dem Tag vorliegen, an dem er über das Nachbesetzungsverfahren entscheidet.
Ja. Es handelt sich um eine Fortführung Ihrer Praxis. Der Nachfolger darf aber eigene Qualifikationen einbringen, soweit dies zulassungsrechtlich erlaubt ist bzw. sich im Rahmen des Abrechnungsregelwerks bewegt.
Die dreijährige Kooperationsdauer mit dem privilegierten Nachfolger aus § 103 Abs. 3a S. 5 SGB V (mit Genehmigung vom Zulassungsausschuss bei Ihnen angestellter Arzt oder (Jobsharing-)Partner Ihrer BAG) muss zum Zeitpunkt der Ausschreibungsentscheidung erfüllt sein.
Nein. Sie müssen in diesem Fall keinen Antrag stellen. Der Nachfolger kann im Rahmen der partiellen Öffnung des Planungsbereiches einen Zulassungsantrag stellen. Die Praxis kann zivilrechtlich veräußert werden.
Sollte es sich allerdings um eine knappe partielle Öffnung handeln, besteht unter Umständen die Gefahr, dass der Planungsbereich gesperrt wird. In diesem Fall sollten Sie vorsorglich einen Nachbesetzungsantrag stellen. Lassen Sie sich von der Niederlassungs- und Kooperationsberatung der KVBW dazu beraten.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 2019 wurde auch die Zulassung eines drei Viertel Versorgungsauftrags eingeführt. Es ist daher denkbar, dass ein Inhaber eines vollen Versorgungsauftrages nur ein Viertel (0,25) oder die Hälfte (0,5) seines Versorgungsauftrages ausschreibt.
Ein 0,75-Anteil eines vollen Versorgungsauftrags kann dagegen nicht ausgeschrieben werden, da es keine Zulassung für einen ein Viertel Versorgungsauftrag gibt. Deshalb kann ein Inhaber eines hälftigen Versorgungsauftrages auch keinen 0,25-Anteil ausschreiben.
Ja. Ihr potentieller Nachfolger kann sich auf eine Praxisausschreibung bewerben, auch wenn er noch nicht im Arztregister eingetragen ist und noch keine Facharztanerkennung vorliegt. Diese Voraussetzungen muss er erst erfüllen, wenn er den Zulassungsantrag stellt.
Ja. Auch eine solche Bewerbung ist zulässig. Eine ausgeschriebene Praxis kann auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt. Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dürfen dem nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt auch für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ).
Ja. Eine Praxisübernahme und Fortführung durch teilzugelassene Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist zulässig. Dazu müssen sich beide Ärzte auf die Ausschreibung bewerben, jeweils ihren Zulassungsantrag stellen und gemeinschaftlich die Berufsausübungsgemeinschaft beantragen.
Nicht zulässig ist dagegen die Praxisfortführung durch teilzugelassene Ärzte in einer Praxisgemeinschaft. Hier fehlt es an der gemeinschaftlichen Tätigkeit.
Ja. Sie müssen allen Bewerbern Ihre Praxisübernahmebedingungen offenlegen. Nur so kann ein Bewerber sachgerecht entscheiden, ob er das Praxisübernahmevorhaben weiter verfolgt.
Legen Sie ausgewählten Bewerbern Ihre Übernahmebedingungen nicht offen, kann das zu einer Verfahrensverzögerung oder gar zu einer generellen Ablehnung der Praxisübergabe führen.
Ja. Das ist möglich. Möglicherweise will der niedergelassene Kollege selbst seine Praxis aufgeben. Oder er bzw. die Berufsausübungsgemeinschaft oder das Medizinisches Versorgungszentrum möchte die Praxis mit einem angestellten Arzt fortführen.
Nein. Das ist keine Voraussetzung für eine Praxisübernahme. Grundsätzlich sind alle Richtlinienverfahren für die psychotherapeutische Behandlung der Patienten gleich geeignet.
Die Zulassungsausschüsse können selbst ermessen und entscheiden, welche Bedeutung sie dem Richtlinienverfahren beimessen. Gibt es Mitbewerber im gleichen Richtlinienverfahren wie die abgebende Praxis, ist es möglich, dass Bewerber mit abweichendem Richtlinienverfahren auch abgelehnt werden.
Auch Sie als Abgeber unterliegen dem Fair Trial-Prinzip. Sie würden damit das Verfahren und eine erfolgreiche Praxisübergabe gefährden. Der Zulassungsausschuss müsste dann durch ein Verkehrswertgutachten zu Ihren Lasten den Verkehrswert Ihrer Praxis ermitteln.
Ja. Das darf er. Sein Zulassungsantrag hat aber eventuell geringere Aussicht auf Erfolg, wenn sich neben ihm auch ein ärztlicher Psychotherapeut bewerben oder wenn die bedarfsplanerische Mindestquote der ärztlichen Psychotherapeuten unterschritten wird.
Eine solche Bewerbung ist nur bedingt zu empfehlen. Der Zulassungsantrag des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird nur dann in der Bewerberauswahl berücksichtigt, wenn Sie selbst auch eine Weiterbildung zur Behandlung von Kinder und Jugendlichen haben und entsprechend tätig geworden sind.
Zur Steuerung der Verteilung innerhalb einzelner Fachgruppen wurden 2019 Maximalquoten festgelegt (§ 13 Abs 6 der Bedarfsplanungs-Richtlinie).
Gastroenterologen: 19 Prozent
Kardiologen: 33 Prozent
Nephrologen: 25 Prozent
Pneumologen: 18 Prozent.
Ist die Maximalquote erreicht, bleibt grundsätzlich nur die Möglichkeit der Nachbesetzung innerhalb des jeweiligen Schwerpunkts.
Diese Frage kann nicht mit ja oder nein beantwortet werden. Es kommt darauf an, ob die Praxis so wie sie war fortgeführt werden kann, d. h. die vormals durch Sie chirugisch behandelten Patienten der orthopädische Nachfolger auch tatsächlich weiterbehandeln kann.
Die Arztgruppen Chirurgie und Orthopädie wurden 2019 zusammengelegt. Seitdem ist insbesondere für den Bereich der Unfallchirurgie eine fachübergreifende Praxisnachfolge denkbar.
Wenn keine Bewerbung auf Ihren ausgeschriebenen Vertragsarztsitz vorliegt, leiten wir die erneute Veröffentlichung innerhalb des 6-monatigen Prognosezeitraumes automatisch erneut in die Wege.
Dann ist das Nachbesetzungsverfahren ins Leere gelaufen.
Sie möchten die Praxis weiterhin übergeben? Dann müssen Sie erneut kostenpflichtig die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens beantragen. Überlegen Sie ggf. noch einmal gemeinsam mit der Niederlassungs- und Kooperationsberatung, welche Wege der Nachfolgesuche Sie beschreiten können.
Nein. Der Ausschreibungsmonat ist eine Ausschlussfrist. Bewerbungen, die nach Ablauf des Ausschreibungsmonats eingehen, werden zurückgewiesen.
EinKaufvertrag,auch Praxisübergabevertraggenannt, ist Voraussetzung für die Nachfolgezulassung. Der Vertrag muss aber dem Zulassungsausschuss in der Regel nicht vorgelegt werden. Hier genügt die übereinstimmende Erklärung von Abgeber und ausgewähltem Nachfolger, dass ein Praxisübergabevertrag abgeschlossen wird.
Sie können auch bereits vor der Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss mit allen Bewerbern einen gleichlautenden Praxisübergabevertrag abschließen, der unter der jeweiligen Bedingung steht, dass der Bewerber die Zulassung erhält.
Ja. Das müssen Sie. Schließlich will und soll Ihr Nachfolger Ihre Praxis (ggf. auch nur anteilig) so gut es geht fortführen. Das schließt neben der Patientenbehandlung, einer etwaigen Warteliste, einer Weiterbeschäftigung des Personals auch die Praxisräumlichkeiten mit ein.
Ihre Verzichtserklärung muss spätestens in der Sitzung des Zulassungsausschusses vorliegen, in der Ihr Nachfolger zugelassen werden soll. Es genügt, dass Sie die vorbereitete und ausgefüllte Verzichtserklärung zu der Sitzung mitzubringen.
Den Verzicht müssen Sie höchstpersönlich erklären. Das heißt: Sie selbst müssen diese Verzichtserklärung unterzeichnen. Ein Vertreter oder Bevollmächtigter kann dies nicht für Sie übernehmen.
Eine andere Person (z. B. Rechtsanwalt, BAG-Partner) als der Praxisabgeber kann lediglich als Bote die vom Abgeber unterzeichnete Verzichtserklärung dem Zulassungsausschuss übergeben, ohne inhaltliche Veränderungen an der Verzichtserklärung vornehmen zu dürfen.
Ja. Sie dürfen die anderen Bewerber bitten, ihre Bewerbungen und ggf. bereits gestellte Zulassungsanträge zurückzunehmen.
Die Bewerber müssen dem aber nicht nachkommen. Sie können ihre Zulassungsanträge stellen bzw. aufrecht erhalten. Denn nicht Sie als Abgeber sondern der Zulassungsausschusstrifft die Auswahlentscheidung, welcher der Bewerber der Geeignetste im Sinne der bestmöglichen Patientenversorgung als Praxisnachfolger ist.
Bewerber wie Ehegatte, Kind oder Lebenspartner des Abgebers oder ein für diese Praxis vom Zulassungsausschuss genehmigter angestellter Arzt bzw. Partner der Berufsausübungsgemeinschaft werden bevorzugt
Interessen der in der Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Partner,
Wille des Bewerbers zur Fortführung der konkreten Praxis am konkreten Ort ‒ fehlt es an diesem Fortführungswillen, scheidet eine Praxisfortführung bereits dem Grunde nach aus.
für ausgeschriebene Hausarztsitze gilt: Allgemeinmediziner haben Vorrang vor Fachärzten
Interesse des Abgebers einen bestimmten Verkaufspreis zu erzielen ‒ dies kann allerdings nur bis zur Höhe des Verkehrswertes berücksichtigt werden.
Nein, in der Regel nicht. Der ausgewählte Bewerber und der Abgeber müssen eine schriftliche Erklärung unterzeichnen, wonach sie mit einer Praxisübernahme und -fortführung im Rahmen des Wiederbesetzungsverfahrens gem. § 103 Abs. 4 SGB V einverstanden sind.
In der Regel kann die Praxis nicht ohne die Praxisräume übergeben werden. Ziel des Nachbesetzungsverfahrens ist die Übergabe und Fortführung der Praxis mit ihren materiellen und immateriellen Vermögensgütern und nicht ein etwaiger (unzulässiger) Zulassungskauf.
Ist eine Fortführung der Praxis aus objektiven Gründen nicht möglich, muss der Abgeber dies dem Zulassungsausschuss darlegen und muss ggf. einen Nachweis erbringen. Objektive Gründe sind z. B.:
Vermieter vermietet nicht an den Nachfolger,
Immobilie ist Eigentum des Abgeber und dieser will die Räume nun privat nutzen,
Immobilie wird abgerissen
Nur in derart objektiv begründeten Fällen darf der Nachfolger den Praxissitz im Zusammenhang mit der Praxisübernahme verlegen.
Der Zulassungsausschuss muss diese Verlegung gesondert genehmigen. Der Nachfolger muss also einen Verlegungsantrag stellen. Findet der Nachfolger alternative Praxisräume nur in einem anderen Ortsteil oder gar anderer Gemeinde oder Stadt, muss er ggf. nachweisen, dass er in unmittelbarer Umgebung zur alten Praxis keine Räumlichkeiten gefunden hat.
Der Praxisabgeber ist rechtlich höchstpersönlich verpflichtet, die Patientenunterlagen aufzubewahren. Möglich ist, dass der Praxisabgeber mit dem Übernehmer neben dem Praxiskaufvertrag auch noch einen Verwahrungsvertrag gemäß §§ 688 ff. BGB über die Patientenunterlagen abschließt (sog. „2-Schränke-Modell“).
Der Praxisübernehmer verpflichtet sich damit, die Alt-Kartei getrennt von seinen (Neu-)Patienten unter Verschluss zu halten und Einsicht nur dann zu nehmen, wenn der jeweilige Patient seine ausdrückliche (bestenfalls schriftliche) Einwilligung erteilt hat. Mit der Einwilligung des Patienten geht dann das Eigentum an der jeweiligen Patientenkartei auf den Nachfolger über. Entsprechend wird verfahren, wenn die Kartei nur mittels EDV erfasst ist.