Was Sie als Übernehmer einer Praxis wissen sollten
Sie haben sich entschieden, selbst eine Praxis freiberuflich zu führen? Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg! Wir unterstützen Sie, damit Ihre Praxisgründung oder Ihre Praxisübernahme gut gelingt. In unserem Niederlassungsfahrplan und unserem Beratungsangebot Endlich Vertragsarzt! erhalten Sie einen Überblick und erfahren, worauf Sie achten sollten.
Praxisübernahme in offenen oder gesperrten Planungsbereichen
In offenen Planungsgebieten können Sie eine Praxis ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren übernehmen. Es ist auch eine Neuniederlassung ohne Praxisübernahme denkbar. In Gebieten mit Zulassungsbeschränkung können Sie nur eine öffentlich-rechtlich ausgeschriebene Praxis übernehmen. Eine Übersicht der offenen und gesperrten Planungsbereiche in Baden-Württemberg für Ihre Fachgruppe finden Sie unter Bedarfsplanung: Offen oder gesperrt?
Offener Planungsbereich
ggf. Förderantrag für Anschubfinanzierung im Rahmen des Förderprogramms Ziel und Zukunft (ZuZ) stellen, sofern Sie eine Gründung oder Übernahme in einem ausgewiesenen Fördergebiet geplant haben
Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses und Praxisübernahmeerklärung abgeben
zivilrechtlicher Praxisübergabevertrag
Zulassungsausschuss entscheidet
Der Zulassungsausschuss entscheidet im Sinne der bestmöglichen Patientenversorgung, welcher Bewerber der geeignetste Praxisnachfolger ist. Kriterien gem. § 103 Abs. 4 – 6 SGB V:
fachliche Eignung
Approbationsalter
Dauer der ausgeübten ärztlichen Tätigkeit
Eintrag in der bei der KVBW geführten Warteliste
Schaffung von Barrierefreiheit usw.
Bewerber ist Ehegatte, Kind oder Lebenspartner des Abgebers
Bewerber ist ein für diese Praxis vom Zulassungsausschuss genehmigter angestellter Arzt bzw. Partner der Berufsausübungsgemeinschaft
Interesse der in der Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Partner
Wille des Bewerbers zur Fortführung der konkreten Praxis am konkreten Ort
ausgeschriebene Hausarztsitze: Vorrang für Fachärzte für Allgemeinmedizin
Praxissuche: Eigeninitiative gefragt
Gehen Sie ruhig eigeninitiativ auf bestehende Praxen zu und nutzen Sie u. a. unsere kostenlose Online-Börse, um von abgabebereiten Praxen zu erfahren.
Service der KVBW
Mit unserer betriebswirtschaftlichen Praxisberatung können Sie Ihren Businessplan und Ihre Gespräche mit der Bank vorbereiten. Sie erhalten außerdem eine Liquiditätsvorschau zur Orientierung. Sie erfahren, was netto für Sie übrig bleibt, wenn Sie sich niederlassen. Mit unserer sechsbändigen Broschürenreihe Beratungsservice für Ärzte sowie unserem Seminar „Der Weg in die eigene Praxis“ unserer Management Akademie erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Niederlassung, zum Aufbau und zur Führung einer Vertragspraxis.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens sollte etwa ein Jahr bevor Sie die Praxis übernehmen wollen eingereicht werden. Von der Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens bis zur Praxisübergabe dauert es erfahrungsgemäß etwa neun bis zwölf Monate. Der Grund: Es ist ein zweistufiges Verfahren notwendig.
Stufe: Der Zulassungsausschuss entscheidet zunächst, ob die Vertragsarztpraxis ausgeschrieben wird.
Stufe: In einer späteren Sitzung wird dann über die Nachfolge entschieden.
Den Nachbesetzungsantrag stellen die (alle) Erben unter Nachweis ihrer Erbenstellung (Erbschein o. a.). Der Erbnachweis muss dem Zulassungsausschuss spätestens an dem Tag vorliegen, an dem er über das Nachbesetzungsverfahren entscheidet.
Ja. Das Nachbesetzungsverfahren muss trotzdem durchlaufen werden. Sie gelten als privilegierter Nachfolger gem. § 103 Abs. 3a S. 5 SGB V, wenn Sie mit Genehmigung vom Zulassungsausschuss drei Jahre lang in der Praxis des Abgebers angestellt sind oder (Jobsharing-)Partner des Praxisabgebers sind.
Diese dreijährige Kooperationsdauer muss zum Zeitpunkt der Ausschreibungsentscheidung erfüllt sein. Der aktuelle Praxisinhaber kann das Nachbesetzungsverfahren zu Ihren Gunsten (Angabe im Formular) also erst unmittelbar vor Ablauf der drei Jahre einleiten.
Nein. In diesem Fall können Sie im Rahmen der partiellen Öffnung des Planungsbereiches einen Zulassungsantrag stellen. Sie können die Praxis zivilrechtlich kaufen.
Sollte es sich allerdings um eine knappe partielle Öffnung handeln, besteht unter Umständen die Gefahr, dass der Planungsbereich gesperrt wird. In diesem Fall sollte der Praxisabgeber vorsorglich einen Nachbesetzungsantrag stellen. Lassen Sie sich von der Niederlassungs- und Kooperationsberatung der KVBW dazu beraten.
Ja. Sie können sich auf eine Praxisausschreibung bewerben, auch wenn Sie noch nicht im Arztregistereingetragen ist und Sie noch keine Facharztanerkennung haben. Diese Voraussetzungen müssen Sie erst erfüllen, wenn Sie den Zulassungsantrag stellen.
Ja. Sie dürfen sich bewerben. Ein Abgeber darf dem Zulassungsausschuss seine Vorstellungen zur Praxisnachfolge mitteilen. Die Entscheidung trifft aber der Zulassungsausschuss. Schließlich hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§ 103 Abs. 4 S. 4 SGB V).
Ja. Eine Praxisübernahme und Fortführung durch teilzugelassene Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist zulässig. Dazu müssen Sie sich beide auf die Ausschreibung bewerben, jeweils einen Zulassungsantrag stellen und gemeinschaftlich die Berufsausübungsgemeinschaft beantragen.
Nicht zulässig ist dagegen die Praxisfortführung durch teilzugelassene Ärzte in einer Praxisgemeinschaft. Hier fehlt es an der gemeinschaftlichen Tätigkeit.
Bitte nehmen Sie das Bewerberformular „Bewerbung um Vertragsarztsitz (Anstellung)“. Den Namen des Arztes, den Sie anstellen möchten, müssen Sie hier noch nicht nennen. Erst in dem Anstellungsantrag, den Sie später separat an den Zulassungsausschuss stellen, müssen Sie die Daten des konkret anzustellenden Arztes eintragen.
Nein. Das ist keine Voraussetzung für eine Praxisübernahme. Grundsätzlich sind alle Richtlinienverfahren für die psychotherapeutische Behandlung der Patienten gleich geeignet.
Die Zulassungsausschüsse können selbst ermessen und entscheiden, welche Bedeutung sie dem Richtlinienverfahren beimessen. Gibt es Mitbewerber im gleichen Richtlinienverfahren wie die abgebende Praxis, ist es möglich, dass der Zulassungsausschuss Bewerber mit abweichendem Richtlinienverfahren auch ablehnt.
Ja. Das dürfen Sie. Ihr Zulassungsantrag hat aber eventuell geringere Aussicht auf Erfolg, wenn sich neben Ihnen auch ein ärztlicher Psychotherapeut bewerben sollte oder die bedarfsplanerische Mindestquote der ärztlichen Psychotherapeuten unterschritten sein sollte.
Eine solche Bewerbung ist nur bedingt zu empfehlen. Ihr Zulassungsantrag wird nur dann in der Bewerberauswahl berücksichtig, wenn der Abgeber auch eine Weiterbildung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen hat und entsprechend tätig geworden ist.
Diese Frage kann nicht mit ja oder nein beantwortet werden. Es kommt darauf an, ob die Praxis so wie sie war fortgeführt werden kann, d. h. die vormals chirugisch behandelten Patienten durch Sie als orthopädischen Nachfolger auch tatsächlich von Ihnen weiterbehandelt werden können.
Die Arztgruppen Chirurgie und Orthopädie wurden 2019 zusammengelegt. Seitdem ist insbesondere für den Bereich der Unfallchirurgie eine fachübergreifende Praxisnachfolge denkbar.
Das hängt u. a. von sogenannten Maximalquoten für die Fachgruppen ab. Diese werden mit der Bedarfsplanung ausgewiesen. Zur Steuerung der Verteilung innerhalb einzelner Fachgruppen wurden 2019 Maximalquoten festgelegt (§ 13 Abs 6 der Bedarfsplanungs-Richtlinie).
Gastroenterologen: 19 Prozent
Kardiologen: 33 Prozent
Nephrologen: 25 Prozent
Pneumologen: 18 Prozent
Ist die Maximalquote erreicht, bleibt grundsätzlich nur die Möglichkeit der Nachbesetzung innerhalb des jeweiligen Schwerpunkts.
Nein. Der Ausschreibungsmonat ist eine Ausschlussfrist. Bewerbungen, die nach Ablauf des Ausschreibungsmonats eingehen, weisen wir zurück. Eventuell kann aber der Abgeber die Wiederholung der Ausschreibung beantragen. Er und Sie sollten sich daher unbedingt von der Niederlassungs- und Kooperationsberatung beraten lassen.
Sie können dennoch einen Zulassungsantrag stellen. Über ein Akteneinsichtsgesuch beim zuständigen Zulassungsausschuss für Ärzte erhalten Sie alle für den Zulassungsantrag notwendigen Daten. Die wesentlichen vertraglichen Bedingungen müssen dann vor dem Zulassungsausschuss geklärt werden.
Ja. Praxisabgeber können auch bereits vor der Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss mit allen Bewerbern einen gleichlautenden Praxisübergabevertrag abschließen. Der Vertrag enthält die Bedingung, dass er erst wirksam wird, wenn ein Bewerber die Zulassungserteilung durch den Zulassungsausschuss erhält.
Ein Praxisübergabevertrag ist Voraussetzung für die Nachfolgezulassung. Der Vertrag muss dem Zulassungsausschuss aber in der Regel nicht vorgelegt werden. Hier genügt die übereinstimmende Erklärung von Abgeber und ausgewähltem Nachfolger, dass ein Praxisübergabevertrag abgeschlossen wird.
Nein. Sie müssen der Bitte nicht nachkommen. Es ist dem Abgeber nicht verwehrt, konkurrierende Bewerber zu bitten, ihre Bewerbungen und ggf. bereits gestellte Zulassungsanträge zurückzunehmen, wenn er eine Wunschnachfolge im Auge hat.
Wenn Sie überzeugt sind, die besten Chancen zu haben, können Sie den Zulassungsantrag stellen. Denn nicht der Praxisabgeber sondern der Zulassungsausschuss trifft die Auswahlentscheidung, welcher Bewerber der geeignetste Praxisnachfolger im Sinne der bestmöglichen Patientenversorgung ist.
Sie erhalten vom Zulassungsausschuss in der Regel eine Mitteilung, bis wann Sie den Zulassungsantrag stellen müssen. Wann Sie diese Mitteilung erhalten, hängt davon ab, welchen Termin der Praxisabgeber für die Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss ausgewählt hat.
Nein. Der Zulassungsantrag wird in der Regel erst nach Ablauf der einmonatigen Bewerbungsfrist gestellt. Das ist auch vollkommen ausreichend. Die Bewerber werden von der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses in der Regel gesondert informiert, bis wann Sie den Zulassungsantrag gestellt haben müssen.
Bescheinigungen über die bisher ausgeübten ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeiten seit der Approbation (als Nachweis für die tabellarisch im Zulassungsantrag anzugebenden Tätigkeitsabschnitte),
unterzeichneter Lebenslauf,
Erklärung über zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder andere nichtehrenamtliche Tätigkeiten,
Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen waren (betrifft andere KVen im Bundesgebiet; aus ihr müssen Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung sowie der Grund einer etwaigen Beendigung ersichtlich sein).
aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Belegart N oder O); Da das polizeiliche Führungszeugnis in der Regel einige Wochen benötigt, zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages aber nicht älter als 3 Monate sein darf, empfiehlt sich die Beantragung des Führungszeugnisses zeitlich parallel zur Bewerbung.
Ja. Sie müssen die Praxisanschrift (des Abgebers) angeben, da der Antrag sonst unwirksam ist. Eine Zulassung kann nur für Ihre konkrete Praxisadresse, also dem konkret zu benennenden Vertragsarztsitz genehmigt werden.
Auch wenn Sie wissen, dass die Räumlichkeiten des Praxisabgebers für Sie nicht mehr zur Verfügung stehen werden, müssen Sie die alte Praxisanschrift im Zulassungsantrag angeben. Der Grund: Sie wollen die konkrete Praxis (mit Patientenstamm, Personal, Inventar etc.) fortführen und beantragen für diese Praxis die Zulassung.
Gleichzeitig müssen Sie einen Verlegungsantrag für Ihre neuen Praxisräumlichkeiten stellen.
Wenn Sie einen Zulassungsantrag stellen, müssen Sie über einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz verfügen (§ 95e SGB V). Sie müssen diesendurch eine Versicherungsbescheinigunggegenüber dem Zulassungsausschusses nachweisen (§ 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz).
Der Gesetzgeber definiert hier Mindestversicherungssummen:
Vertragsarzt ohne angestellte Ärzte: drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall; keine Begrenzung für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme
MVZ sowie Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten: fünf Millionen für Personen- und Sachschäden; keine Begrenzung für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme
Eine Vorlage zur Gegenzeichnung durch das Versicherungsunternehmen ist dem Zulassungsantrag als Anlage beigefügt. Bitte verwenden Sie diese. Es reicht nicht, die Versicherungspolice oder die Beitragsrechnung einzureichen!
Sollten Sie der einziger Bewerber sein, könnte die Auswahlentscheidung vertagt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses und besprechen es auch mit dem Abgeber. Sie können auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, der Sie dann in der Sitzung vertritt.
Die KVBW hält ein umfassendes kostenfreies Beratungsangebot „Endlich Vertragsarzt“ bereit, das den Start in die übernommene Praxis erleichtern soll. Diese Beratungsangebote können und sollten Sie auch schon vor der Praxisöffnung wahrnehmen. Zu denken sind dabei insbesondere an:
betriebswirtschaftliche Praxisberatung,
Abrechnungsberatung,
IT-Beratung,
Beratung zum Sprechstundenbedarf (Erstbeschaffung)
Bewerber wie Ehegatte, Kind oder Lebenspartner des Abgebers oder ein für diese Praxis vom Zulassungsausschuss genehmigter angestellter Arzt bzw. Partner der Berufsausübungsgemeinschaft werden bevorzugt
Interessen der in der Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Partner,
Wille des Bewerbers zur Fortführung der konkreten Praxis am konkreten Ort ‒ fehlt es an diesem Fortführungswillen, scheidet eine Praxisfortführung bereits dem Grunde nach aus.
für ausgeschriebene Hausarztsitze gilt: Allgemeinmediziner haben Vorrang vor Fachärzten
Interesse des Abgebers einen bestimmten Verkaufspreis zu erzielen ‒ dies kann allerdings nur bis zur Höhe des Verkehrswertes berücksichtigt werden.
Nein, in der Regel nicht. Der ausgewählte Bewerber und der Abgeber müssen eine schriftliche Erklärung unterzeichnen, wonach sie mit einer Praxisübernahme und -fortführung im Rahmen des Wiederbesetzungsverfahrens gem. § 103 Abs. 4 SGB V einverstanden sind.
In der Regel kann die Praxis nicht ohne die Praxisräume übergeben werden. Ziel des Nachbesetzungsverfahrens ist die Übergabe und Fortführung der Praxis mit ihren materiellen und immateriellen Vermögensgütern und nicht ein etwaiger (unzulässiger) Zulassungskauf.
Ist eine Fortführung der Praxis aus objektiven Gründen nicht möglich, muss der Abgeber dies dem Zulassungsausschuss darlegen und muss ggf. einen Nachweis erbringen. Objektive Gründe sind z. B.:
Vermieter vermietet nicht an den Nachfolger,
Immobilie ist Eigentum des Abgeber und dieser will die Räume nun privat nutzen,
Immobilie wird abgerissen
Nur in derart objektiv begründeten Fällen darf der Nachfolger den Praxissitz im Zusammenhang mit der Praxisübernahme verlegen.
Der Zulassungsausschuss muss diese Verlegung gesondert genehmigen. Der Nachfolger muss also einen Verlegungsantrag stellen. Findet der Nachfolger alternative Praxisräume nur in einem anderen Ortsteil oder gar anderer Gemeinde oder Stadt, muss er ggf. nachweisen, dass er in unmittelbarer Umgebung zur alten Praxis keine Räumlichkeiten gefunden hat.
Der Praxisabgeber ist rechtlich höchstpersönlich verpflichtet, die Patientenunterlagen aufzubewahren. Möglich ist, dass der Praxisabgeber mit dem Übernehmer neben dem Praxiskaufvertrag auch noch einen Verwahrungsvertrag gemäß §§ 688 ff. BGB über die Patientenunterlagen abschließt (sog. „2-Schränke-Modell“).
Der Praxisübernehmer verpflichtet sich damit, die Alt-Kartei getrennt von seinen (Neu-)Patienten unter Verschluss zu halten und Einsicht nur dann zu nehmen, wenn der jeweilige Patient seine ausdrückliche (bestenfalls schriftliche) Einwilligung erteilt hat. Mit der Einwilligung des Patienten geht dann das Eigentum an der jeweiligen Patientenkartei auf den Nachfolger über. Entsprechend wird verfahren, wenn die Kartei nur mittels EDV erfasst ist.