MVZ
Medizinische Versorgungszentren
In einem MVZ arbeiten grundsätzlich immer mindestens zwei Kollegen zusammen. Sie haben jeweils mindestens einen hälftigen Praxissitz in Anstellung oder Zulassung.
Kennzeichen eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)
- ärztlich oder psychotherapeutisch geleitete Einrichtung
- fachgleiche oder fachübergreifende ambulante Versorgung „aus einer Hand“
- gründungsberechtigt sind unter anderem zugelassene Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, Krankenhäuser und Kommunen
Ärzte und Psychotherapeuten können im MVZ als Angestellte oder mit Zulassung (Freiberufler-MVZ) tätig sein. Die Gründung eines MVZ erfordert eine genaue Abwägung von Vor- und Nachteilen gegenüber anderen Kooperationsformen. Eine gute umfassende Beratung, die auch steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte beinhaltet, ist angesichts der Komplexität unabdingbar.
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Bedarfsplanung
Durch die Gründung eines MVZ können keine neuen Sitze in einem Planungsbereich geschaffen werden. Es gilt auch für das MVZ die Bedarfsplanung.
- Offener Planungsbereich: Ist der Planungsbereich für die jeweilige Fachrichtung offen, kann für das MVZ eine Arztstelle beantragt werden.
- Gesperrter Planungsbereich: Ist der Planungsbereich hingegen gesperrt, kann sich ein MVZ wie jede andere Praxis auf ausgeschriebene Sitze zur Übernahme bewerben. Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten haben zudem die Möglichkeit, auf ihre Zulassung zu verzichten, um sich im MVZ anstellen zu lassen. Sie bringen so ihre Praxis in das MVZ ohne Ausschreibung ein. Bei dieser Variante muss aber die dreijährige Anstellungsbindung beachtet werden.
Zulassung
Damit ein MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, muss es der zuständige Zulassungsausschuss zulassen.
Hierzu ist ein Antrag auf Zulassung des MVZ unter Beachtung der Fristen des Zulassungsausschusses einzureichen. Es gilt grundsätzlich eine dreimonatige Antragsfrist. Bei bedarfsabhängigen Anträgen (z. B. Sonderbedarf, Ermächtigungen) ist fallbezogen zusätzlich von verlängerten Bearbeitungszeiten auszugehen.
Das MVZ kann in den Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH, eingetragen Genossenschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform gegründet werden. Bei der Rechtsform einer GmbH müssen alle Gesellschafter eine Sicherheitsleistung (z. B. Bürgschaft) für etwaige Forderungen von Kassen und KV leisten.
Weitere Zulassungsanträge notwendig
Neben der Zulassung des MVZ sind die jeweiligen Anträge auf Anstellung oder Zulassung der Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten beim Zulassungsausschuss vollständig einzureichen.
Ferner muss mindestens ein ärztlicher Leiter (bei rein psychotherapeutisch geführten MVZ ein psychotherapeutischer Leiter) benannt werden. Da ein ärztlicher Leiter immer durchgängig bestellt sein muss und nie in seiner Funktion vertreten sein darf, ist die Bestellung von mehreren ärztlichen Leitern zu überlegen.
Es gilt auch für die Zulassung eines MVZ, dass ein konkreter Vertragsarztsitz angeben werden muss. Unabhängig davon kann ein MVZ wie jede andere Praxis auch Nebenbetriebsstätten führen.
Auch gelten für das MVZ wie bei allen anderen Kooperationsformen dieselben KV-Bestimmungen, insbesondere Abrechnungsbestimmungen. Bei Implementierung einer Jobsharingvariante gilt auch für das MVZ eine Leistungsobergrenze.
Weitere Informationen finden Sie auch unter MVZ auf der Homepage der KBV.