Assistenten
Ärzte in Weiterbildung und Ärzte zur Sicherstellung
Möchten Sie einen Arzt zur Sicherstellung oder einen Arzt in Weiterbildung in Ihrer Praxis beschäftigen, bedarf das einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). Entsprechendes gilt für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP).
Bitte denken Sie daran, in angemessener Zeit vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn eines Sicherstellungs- und Weiterbildungsassistenten sowie einer gewünschten Weiterbildungsförderung einen schriftlichen Antrag zu stellen. Alle notwendigen Informationen und Antragsformulare hierfür, finden Sie auf den folgenden Unterseiten:
- Sicherstellungsassistenz
- Weiterbildungsassistenz
- Weiterbildungsförderung Allgemeinmedizin
- Fachärztliche Weiterbildungsförderung
Bitte beachten: Bei Änderungen eines bestehenden Anstellungsverhältnisses ist immer ein neuer Antrag mit aktualisierten Angaben an die KVBW zu übermitteln.
Auf Fristen und Fallzahlen achten
Beschäftigen Sie einen Assistenten ohne vorherige Genehmigung der KV, können Honorare zurückgefordert werden. Assistentengenehmigungen sind befristet und an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt. Ist die Weiterbildung abgeschlossen, endet die Genehmigung. Ein Assistent darf nicht der Vergrößerung der Praxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dienen. Beobachten Sie daher die Entwicklung Ihrer Fallzahlen.
Rechtliche Grundlagen
§ 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) regelt, unter welchen Voraussetzungen zugelassene oder angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten Assistenten nach vorheriger Genehmigung der KV zeitlich befristet beschäftigen dürfen. Lesen Sie hier mehr zu den Voraussetzungen zur Beschäftigung eines Assistenten.