RSV-Prophylaxe bei Säuglingen ist kein Sprechstundenbedarf

Bitte achten Sie auf den korrekten Bezugsweg und einen vorhandenen Versichertennachweis

Bei der Verordnung von Beyfortus® (Nirsevimab) sollten Sie unbedingt die formalen Vorgaben einhalten. Denn bei falschem Bezugsweg oder bei fehlendem Versichertennachweis können Ihnen Nachforderungen drohen. Was Sie wissen müssen, wenn Sie bei Säuglingen die RSV-Prophylaxe verordnen, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Keine Impfung und kein Sprechstundenbedarf

Auch wenn Beyfortus® gerne landläufig als „Impfung” bezeichnet wird, handelt es sich um eine Prophylaxe mit einem monoklonalen Antikörper, die Sie als GKV-Leistung auf Namen des Kindes verordnen müssen. Ein Bezug über Sprechstundenbedarf (SSB) ist nicht zulässig und zieht Prüfanträge und Nachforderungen nach sich.Ebenso dürfen Sie auf der Verordnung weder die Ziffer „8” (Impfung) noch die Ziffer „9” (SSB) markieren.

Die Kosten für Beyfortus® werden automatisch aus dem Verordnungsvolumen Ihrer Praxis herausgerechnet (Zuordnung zum exRW-Bereich).

Achten Sie bei der Verordnung auf das Alter

Im ersten Lebensjahr

Seit 14. September 2024 können alle Säuglinge – unabhängig vom Risiko für einen schweren Infektionsverlauf – in ihrer ersten RSV-Saison eine einmalige RSV-Prophylaxe mit dem Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) als Kassenleistung erhalten.

Neugeborene, die zwischen April und September geboren werden, sollten Nirsevimab möglichst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison (idealerweise von September bis November) erhalten. Neugeborene, die von Oktober bis März geboren werden, sollen Nirsevimab möglichst zeitnah nach der Geburt erhalten.

Im zweiten Lebensjahr

Zusätzlich ist eine weitere Nirsevimab-Dosis im zweiten Lebensjahr bei Kindern mit einem hohen Risiko für schwere Infektionsverläufe zulasten der GKV möglich. Hierzu zählen Patienten,

  • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen (z. B. Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren, Diuretika) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigt haben, oder
  • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (z. B. Links-Rechts- oder Rechts-Links-Shunt, pulmonale Hypertonie, pulmonalvenöse Stauung) oder
  • mit Trisomie 21.

Eine Verordnung im zweiten Lebensjahr ist über diese Fälle hinaus ausnahmsweise mit Begründung in der Patientenakte möglich, wenn im Einzelfall ein vergleichbares Risiko für einen schweren Infektionsverlauf besteht.

Vorgehensweise bei Säuglingen ohne Versichertennachweis

Aufgrund der Kosten des Antikörpers Nirsevimab (rund 470 Euro inklusive ärztlicher Leistung) empfehlen wir Ihnen dringend, die RSV-Prophylaxe mit Beyfortus® nur bei Vorliegen eines gültigen GKV-Versichertennachweises für das Kind durchzuführen; dies ist entweder die eGK oder ein schriftlicher Versichertennachweis der Krankenkasse. Im letzteren Fall wird das Ersatzverfahren angewendet.

Letzte Aktualisierung: 21.02.2025