Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL)
Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln
Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) definiert, welche Heilmittel Vertragsärzte verordnen dürfen. Das betrifft medizinische Dienstleistungen wie Physiotherapie oder Ergotherapie, die von entsprechend qualifizierten Therapeuten erbracht werden. Heilmittel, die in der ärztlichen Praxis abgegeben werden, sind nach dem EBM abrechenbar.
Heilmittelkatalog
Wesentlicher Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie ist der Heilmittel-Katalog. Er beschreibt, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Diagnosen (Diagnosegruppen) zu einer medizinisch angemessenen und wirtschaftlichen Versorgung führen. Außerdem gibt er Auskunft darüber, welche Heilmittel (vorrangig, ergänzend) im Einzelnen indikationsbezogen verordnungsfähig sind.
Änderung von Heilmittelverordnungen
Wann und in welcher Form eine Änderung der Heilmittelverordnung notwendig ist, wenn der Therapeut unvollständige oder fehlerhafte Angaben auf der Verordnung feststellt, ist in der Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie festgelegt.
Ausführliche Erläuterungen zum Umgang mit nachträglichen Korrekturen bei Heilmittelrezepten finden Sie in unserem Verordnungsforum 65.