FAQ: Praxisnachfolge in gesperrten Planungsbereichen
Antworten auf häufige Fragen
Sie sollten Ihren Antrag etwa ein Jahr, bevor Sie die Praxis übergeben wollen, einreichen. Von der Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens bis zur Praxisübergabe dauert es erfahrungsgemäß etwa neun bis zwölf Monate. Der Grund: Es ist ein zweistufiges Verfahren notwendig.
- 1. Stufe: Der Zulassungsausschuss entscheidet zunächst, ob die Vertragsarztpraxis ausgeschrieben wird.
- 2. Stufe: In einer späteren Sitzung wird dann über die Nachfolge entschieden.
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Der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens sollte etwa ein Jahr bevor Sie die Praxis übernehmen wollen eingereicht werden. Von der Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens bis zur Praxisübergabe dauert es erfahrungsgemäß etwa neun bis zwölf Monate. Der Grund: Es ist ein zweistufiges Verfahren notwendig.
- Stufe: Der Zulassungsausschuss entscheidet zunächst, ob die Vertragsarztpraxis ausgeschrieben wird.
- Stufe: In einer späteren Sitzung wird dann über die Nachfolge entschieden.
Ja. Sie müssen gegenüber dem Zulassungsausschuss unwiderruflich erklären, dass sie auf eine Zulassung spätestens vor der Zulassung eines Nachfolgers verzichten werden. Ohne Ihre Absichtserklärung darf der Zulassungsausschuss keine Entscheidung treffen (§ 103 Abs. 3a S. 1 SGB V).
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Den Nachbesetzungsantrag stellen die (alle) Erben unter Nachweis ihrer Erbenstellung (Erbschein o. a.). Der Erbnachweis muss dem Zulassungsausschuss spätestens an dem Tag vorliegen, an dem er über das Nachbesetzungsverfahren entscheidet.
Eine Verzichtserklärung hat weitreichende Folgen. Bitte lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie eine Verzichtserklärung abgeben:
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Ja. Das Nachbesetzungsverfahren muss trotzdem durchlaufen werden. Sie gelten als privilegierter Nachfolger gem. § 103 Abs. 3a S. 5 SGB V, wenn Sie mit Genehmigung vom Zulassungsausschuss drei Jahre lang in der Praxis des Abgebers angestellt sind oder (Jobsharing-)Partner des Praxisabgebers sind.
Diese dreijährige Kooperationsdauer muss zum Zeitpunkt der Ausschreibungsentscheidung erfüllt sein. Der aktuelle Praxisinhaber kann das Nachbesetzungsverfahren zu Ihren Gunsten (Angabe im Formular) also erst unmittelbar vor Ablauf der drei Jahre einleiten.
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Ja. Für den Zulassungsausschuss und die Ausschreibungsentscheidung ist es hilfreich, wenn Sie dem Antrag für das Nachbesetzungsverfahren Nachweise über den Umfang Ihrer selektivvertraglichen Tätigkeit beifügen.
Der Grund: Da Sie die Behandlungen im Selektivvertrag direkt mit den Kassen abrechnen, hat die KVBW keine Kenntnis vom Umfang Ihrer ärztlichen Tätigkeiten in diesem Bereich.
Nein. In diesem Fall können Sie im Rahmen der partiellen Öffnung des Planungsbereiches einen Zulassungsantrag stellen. Sie können die Praxis zivilrechtlich kaufen.
Sollte es sich allerdings um eine knappe partielle Öffnung handeln, besteht unter Umständen die Gefahr, dass der Planungsbereich gesperrt wird. In diesem Fall sollte der Praxisabgeber vorsorglich einen Nachbesetzungsantrag stellen. Lassen Sie sich von der Niederlassungs- und Kooperationsberatung der KVBW dazu beraten.
Ja. Sie können den Nachbesetzungsantrag bis zur Unanfechtbarkeit der Auswahlentscheidung zurücknehmen.
Das Praxisausschreibungs-Team hilft Ihnen gern:
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Der Nachweis über die Erbenstellung (z. B. Erbschein o. a.) sowie die Sterbeurkunde müssen dem Zulassungsausschuss spätestens an dem Tag vorliegen, an dem er über das Nachbesetzungsverfahren entscheidet.
Ja. Sie können sich auf mehrere Praxisausschreibungen gleichzeitig bewerben.
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Ja. Es handelt sich um eine Fortführung Ihrer Praxis. Der Nachfolger darf aber eigene Qualifikationen einbringen, soweit dies zulassungsrechtlich erlaubt ist bzw. sich im Rahmen des Abrechnungsregelwerks bewegt.
Ja. Sie können sich auf eine Praxisausschreibung bewerben, auch wenn Sie noch nicht im Arztregister eingetragen ist und Sie noch keine Facharztanerkennung haben. Diese Voraussetzungen müssen Sie erst erfüllen, wenn Sie den Zulassungsantrag stellen.
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Die dreijährige Kooperationsdauer mit dem privilegierten Nachfolger aus § 103 Abs. 3a S. 5 SGB V (mit Genehmigung vom Zulassungsausschuss bei Ihnen angestellter Arzt oder (Jobsharing-)Partner Ihrer BAG) muss zum Zeitpunkt der Ausschreibungsentscheidung erfüllt sein.
Ja. Sie dürfen sich bewerben. Ein Abgeber darf dem Zulassungsausschuss seine Vorstellungen zur Praxisnachfolge mitteilen. Die Entscheidung trifft aber der Zulassungsausschuss. Schließlich hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§ 103 Abs. 4 S. 4 SGB V).
Nein. Sie müssen in diesem Fall keinen Antrag stellen. Der Nachfolger kann im Rahmen der partiellen Öffnung des Planungsbereiches einen Zulassungsantrag stellen. Die Praxis kann zivilrechtlich veräußert werden.
Sollte es sich allerdings um eine knappe partielle Öffnung handeln, besteht unter Umständen die Gefahr, dass der Planungsbereich gesperrt wird. In diesem Fall sollten Sie vorsorglich einen Nachbesetzungsantrag stellen. Lassen Sie sich von der Niederlassungs- und Kooperationsberatung der KVBW dazu beraten.
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Ja. Eine Praxisübernahme und Fortführung durch teilzugelassene Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist zulässig. Dazu müssen Sie sich beide auf die Ausschreibung bewerben, jeweils einen Zulassungsantrag stellen und gemeinschaftlich die Berufsausübungsgemeinschaft beantragen.
Nicht zulässig ist dagegen die Praxisfortführung durch teilzugelassene Ärzte in einer Praxisgemeinschaft. Hier fehlt es an der gemeinschaftlichen Tätigkeit.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 2019 wurde auch die Zulassung eines drei Viertel Versorgungsauftrags eingeführt. Es ist daher denkbar, dass ein Inhaber eines vollen Versorgungsauftrages nur ein Viertel (0,25) oder die Hälfte (0,5) seines Versorgungsauftrages ausschreibt.
Ein 0,75-Anteil eines vollen Versorgungsauftrags kann dagegen nicht ausgeschrieben werden, da es keine Zulassung für einen ein Viertel Versorgungsauftrag gibt. Deshalb kann ein Inhaber eines hälftigen Versorgungsauftrages auch keinen 0,25-Anteil ausschreiben.
Bitte nehmen Sie das Bewerberformular „Bewerbung um Vertragsarztsitz (Anstellung)“. Den Namen des Arztes, den Sie anstellen möchten, müssen Sie hier noch nicht nennen. Erst in dem Anstellungsantrag, den Sie später separat an den Zulassungsausschuss stellen, müssen Sie die Daten des konkret anzustellenden Arztes eintragen.
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Nein. Das ist keine Voraussetzung für eine Praxisübernahme. Grundsätzlich sind alle Richtlinienverfahren für die psychotherapeutische Behandlung der Patienten gleich geeignet.
Die Zulassungsausschüsse können selbst ermessen und entscheiden, welche Bedeutung sie dem Richtlinienverfahren beimessen. Gibt es Mitbewerber im gleichen Richtlinienverfahren wie die abgebende Praxis, ist es möglich, dass der Zulassungsausschuss Bewerber mit abweichendem Richtlinienverfahren auch ablehnt.
Ja. Ihr potentieller Nachfolger kann sich auf eine Praxisausschreibung bewerben, auch wenn er noch nicht im Arztregister eingetragen ist und noch keine Facharztanerkennung vorliegt. Diese Voraussetzungen muss er erst erfüllen, wenn er den Zulassungsantrag stellt.
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Ja. Das dürfen Sie. Ihr Zulassungsantrag hat aber eventuell geringere Aussicht auf Erfolg, wenn sich neben Ihnen auch ein ärztlicher Psychotherapeut bewerben sollte oder die bedarfsplanerische Mindestquote der ärztlichen Psychotherapeuten unterschritten sein sollte.
Ja. Auch eine solche Bewerbung ist zulässig. Eine ausgeschriebene Praxis kann auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt. Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dürfen dem nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt auch für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ).
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Eine solche Bewerbung ist nur bedingt zu empfehlen. Ihr Zulassungsantrag wird nur dann in der Bewerberauswahl berücksichtig, wenn der Abgeber auch eine Weiterbildung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen hat und entsprechend tätig geworden ist.
Ja. Eine Praxisübernahme und Fortführung durch teilzugelassene Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist zulässig. Dazu müssen sich beide Ärzte auf die Ausschreibung bewerben, jeweils ihren Zulassungsantrag stellen und gemeinschaftlich die Berufsausübungsgemeinschaft beantragen.
Nicht zulässig ist dagegen die Praxisfortführung durch teilzugelassene Ärzte in einer Praxisgemeinschaft. Hier fehlt es an der gemeinschaftlichen Tätigkeit.
Diese Frage kann nicht mit ja oder nein beantwortet werden. Es kommt darauf an, ob die Praxis so wie sie war fortgeführt werden kann, d. h. die vormals chirugisch behandelten Patienten durch Sie als orthopädischen Nachfolger auch tatsächlich von Ihnen weiterbehandelt werden können.
Die Arztgruppen Chirurgie und Orthopädie wurden 2019 zusammengelegt. Seitdem ist insbesondere für den Bereich der Unfallchirurgie eine fachübergreifende Praxisnachfolge denkbar.
Ja. Sie müssen allen Bewerbern Ihre Praxisübernahmebedingungen offenlegen. Nur so kann ein Bewerber sachgerecht entscheiden, ob er das Praxisübernahmevorhaben weiter verfolgt.
Legen Sie ausgewählten Bewerbern Ihre Übernahmebedingungen nicht offen, kann das zu einer Verfahrensverzögerung oder gar zu einer generellen Ablehnung der Praxisübergabe führen.
Das hängt u. a. von sogenannten Maximalquoten für die Fachgruppen ab. Diese werden mit der Bedarfsplanung ausgewiesen. Zur Steuerung der Verteilung innerhalb einzelner Fachgruppen wurden 2019 Maximalquoten festgelegt (§ 13 Abs 6 der Bedarfsplanungs-Richtlinie).
- Gastroenterologen: 19 Prozent
- Kardiologen: 33 Prozent
- Nephrologen: 25 Prozent
- Pneumologen: 18 Prozent
Ist die Maximalquote erreicht, bleibt grundsätzlich nur die Möglichkeit der Nachbesetzung innerhalb des jeweiligen Schwerpunkts.
Ja. Das ist möglich. Möglicherweise will der niedergelassene Kollege selbst seine Praxis aufgeben. Oder er bzw. die Berufsausübungsgemeinschaft oder das Medizinisches Versorgungszentrum möchte die Praxis mit einem angestellten Arzt fortführen.
Nein. Der Ausschreibungsmonat ist eine Ausschlussfrist. Bewerbungen, die nach Ablauf des Ausschreibungsmonats eingehen, weisen wir zurück. Eventuell kann aber der Abgeber die Wiederholung der Ausschreibung beantragen. Er und Sie sollten sich daher unbedingt von der Niederlassungs- und Kooperationsberatung beraten lassen.
Nein. Das ist keine Voraussetzung für eine Praxisübernahme. Grundsätzlich sind alle Richtlinienverfahren für die psychotherapeutische Behandlung der Patienten gleich geeignet.
Die Zulassungsausschüsse können selbst ermessen und entscheiden, welche Bedeutung sie dem Richtlinienverfahren beimessen. Gibt es Mitbewerber im gleichen Richtlinienverfahren wie die abgebende Praxis, ist es möglich, dass Bewerber mit abweichendem Richtlinienverfahren auch abgelehnt werden.
Sie können dennoch einen Zulassungsantrag stellen. Über ein Akteneinsichtsgesuch beim zuständigen Zulassungsausschuss für Ärzte erhalten Sie alle für den Zulassungsantrag notwendigen Daten. Die wesentlichen vertraglichen Bedingungen müssen dann vor dem Zulassungsausschuss geklärt werden.
Auch Sie als Abgeber unterliegen dem Fair Trial-Prinzip. Sie würden damit das Verfahren und eine erfolgreiche Praxisübergabe gefährden. Der Zulassungsausschuss müsste dann durch ein Verkehrswertgutachten zu Ihren Lasten den Verkehrswert Ihrer Praxis ermitteln.
Ja. Praxisabgeber können auch bereits vor der Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss mit allen Bewerbern einen gleichlautenden Praxisübergabevertrag abschließen. Der Vertrag enthält die Bedingung, dass er erst wirksam wird, wenn ein Bewerber die Zulassungserteilung durch den Zulassungsausschuss erhält.
Ein Praxisübergabevertrag ist Voraussetzung für die Nachfolgezulassung. Der Vertrag muss dem Zulassungsausschuss aber in der Regel nicht vorgelegt werden. Hier genügt die übereinstimmende Erklärung von Abgeber und ausgewähltem Nachfolger, dass ein Praxisübergabevertrag abgeschlossen wird.
Ja. Das darf er. Sein Zulassungsantrag hat aber eventuell geringere Aussicht auf Erfolg, wenn sich neben ihm auch ein ärztlicher Psychotherapeut bewerben oder wenn die bedarfsplanerische Mindestquote der ärztlichen Psychotherapeuten unterschritten wird.
Nein. Sie müssen der Bitte nicht nachkommen. Es ist dem Abgeber nicht verwehrt, konkurrierende Bewerber zu bitten, ihre Bewerbungen und ggf. bereits gestellte Zulassungsanträge zurückzunehmen, wenn er eine Wunschnachfolge im Auge hat.
Wenn Sie überzeugt sind, die besten Chancen zu haben, können Sie den Zulassungsantrag stellen. Denn nicht der Praxisabgeber sondern der Zulassungsausschuss trifft die Auswahlentscheidung, welcher Bewerber der geeignetste Praxisnachfolger im Sinne der bestmöglichen Patientenversorgung ist.
Eine solche Bewerbung ist nur bedingt zu empfehlen. Der Zulassungsantrag des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird nur dann in der Bewerberauswahl berücksichtigt, wenn Sie selbst auch eine Weiterbildung zur Behandlung von Kinder und Jugendlichen haben und entsprechend tätig geworden sind.
Sie erhalten vom Zulassungsausschuss in der Regel eine Mitteilung, bis wann Sie den Zulassungsantrag stellen müssen. Wann Sie diese Mitteilung erhalten, hängt davon ab, welchen Termin der Praxisabgeber für die Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss ausgewählt hat.
Zur Steuerung der Verteilung innerhalb einzelner Fachgruppen wurden 2019 Maximalquoten festgelegt (§ 13 Abs 6 der Bedarfsplanungs-Richtlinie).
- Gastroenterologen: 19 Prozent
- Kardiologen: 33 Prozent
- Nephrologen: 25 Prozent
- Pneumologen: 18 Prozent.
Ist die Maximalquote erreicht, bleibt grundsätzlich nur die Möglichkeit der Nachbesetzung innerhalb des jeweiligen Schwerpunkts.
Diese Frage kann nicht mit ja oder nein beantwortet werden. Es kommt darauf an, ob die Praxis so wie sie war fortgeführt werden kann, d. h. die vormals durch Sie chirugisch behandelten Patienten der orthopädische Nachfolger auch tatsächlich weiterbehandeln kann.
Die Arztgruppen Chirurgie und Orthopädie wurden 2019 zusammengelegt. Seitdem ist insbesondere für den Bereich der Unfallchirurgie eine fachübergreifende Praxisnachfolge denkbar.
Nein. Der Zulassungsantrag wird in der Regel erst nach Ablauf der einmonatigen Bewerbungsfrist gestellt. Das ist auch vollkommen ausreichend. Die Bewerber werden von der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses in der Regel gesondert informiert, bis wann Sie den Zulassungsantrag gestellt haben müssen.
Wenn keine Bewerbung auf Ihren ausgeschriebenen Vertragsarztsitz vorliegt, leiten wir die erneute Veröffentlichung innerhalb des 6-monatigen Prognosezeitraumes automatisch erneut in die Wege.
Einzureichen sind:
- Auszug aus dem Arztregister,
- Bescheinigungen über die bisher ausgeübten ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeiten seit der Approbation (als Nachweis für die tabellarisch im Zulassungsantrag anzugebenden Tätigkeitsabschnitte),
- unterzeichneter Lebenslauf,
- Erklärung über zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder andere nichtehrenamtliche Tätigkeiten,
- Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen waren (betrifft andere KVen im Bundesgebiet; aus ihr müssen Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung sowie der Grund einer etwaigen Beendigung ersichtlich sein).
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Belegart N oder O);
Da das polizeiliche Führungszeugnis in der Regel einige Wochen benötigt, zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages aber nicht älter als 3 Monate sein darf, empfiehlt sich die Beantragung des Führungszeugnisses zeitlich parallel zur Bewerbung.
Dann ist das Nachbesetzungsverfahren ins Leere gelaufen.
Sie möchten die Praxis weiterhin übergeben? Dann müssen Sie erneut kostenpflichtig die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens beantragen.
Überlegen Sie ggf. noch einmal gemeinsam mit der Niederlassungs- und Kooperationsberatung, welche Wege der Nachfolgesuche Sie beschreiten können.
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Ja. Sie müssen die Praxisanschrift (des Abgebers) angeben, da der Antrag sonst unwirksam ist. Eine Zulassung kann nur für Ihre konkrete Praxisadresse, also dem konkret zu benennenden Vertragsarztsitz genehmigt werden.
Nein. Der Ausschreibungsmonat ist eine Ausschlussfrist. Bewerbungen, die nach Ablauf des Ausschreibungsmonats eingehen, werden zurückgewiesen.
Auch wenn Sie wissen, dass die Räumlichkeiten des Praxisabgebers für Sie nicht mehr zur Verfügung stehen werden, müssen Sie die alte Praxisanschrift im Zulassungsantrag angeben. Der Grund: Sie wollen die konkrete Praxis (mit Patientenstamm, Personal, Inventar etc.) fortführen und beantragen für diese Praxis die Zulassung.
Gleichzeitig müssen Sie einen Verlegungsantrag für Ihre neuen Praxisräumlichkeiten stellen.
Ein Kaufvertrag, auch Praxisübergabevertrag genannt, ist Voraussetzung für die Nachfolgezulassung. Der Vertrag muss aber dem Zulassungsausschuss in der Regel nicht vorgelegt werden. Hier genügt die übereinstimmende Erklärung von Abgeber und ausgewähltem Nachfolger, dass ein Praxisübergabevertrag abgeschlossen wird.
Sie können auch bereits vor der Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss mit allen Bewerbern einen gleichlautenden Praxisübergabevertrag abschließen, der unter der jeweiligen Bedingung steht, dass der Bewerber die Zulassung erhält.
Wenn Sie einen Zulassungsantrag stellen, müssen Sie über einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz verfügen (§ 95e SGB V). Sie müssen diesen durch eine Versicherungsbescheinigung gegenüber dem Zulassungsausschusses nachweisen (§ 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz).
Der Gesetzgeber definiert hier Mindestversicherungssummen:
- Vertragsarzt ohne angestellte Ärzte: drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall; keine Begrenzung für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme
- MVZ sowie Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten: fünf Millionen für Personen- und Sachschäden; keine Begrenzung für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme
Eine Vorlage zur Gegenzeichnung durch das Versicherungsunternehmen ist dem Zulassungsantrag als Anlage beigefügt. Bitte verwenden Sie diese. Es reicht nicht, die Versicherungspolice oder die Beitragsrechnung einzureichen!
Ja. Das müssen Sie. Schließlich will und soll Ihr Nachfolger Ihre Praxis (ggf. auch nur anteilig) so gut es geht fortführen. Das schließt neben der Patientenbehandlung, einer etwaigen Warteliste, einer Weiterbeschäftigung des Personals auch die Praxisräumlichkeiten mit ein.
Sollten Sie der einziger Bewerber sein, könnte die Auswahlentscheidung vertagt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses und besprechen es auch mit dem Abgeber. Sie können auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, der Sie dann in der Sitzung vertritt.
Ihre Verzichtserklärung muss spätestens in der Sitzung des Zulassungsausschusses vorliegen, in der Ihr Nachfolger zugelassen werden soll. Es genügt, dass Sie die vorbereitete und ausgefüllte Verzichtserklärung zu der Sitzung mitzubringen.
Den Verzicht müssen Sie höchstpersönlich erklären. Das heißt: Sie selbst müssen diese Verzichtserklärung unterzeichnen. Ein Vertreter oder Bevollmächtigter kann dies nicht für Sie übernehmen.
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Die KVBW hält ein umfassendes kostenfreies Beratungsangebot „Endlich Vertragsarzt“ bereit, das den Start in die übernommene Praxis erleichtern soll. Diese Beratungsangebote können und sollten Sie auch schon vor der Praxisöffnung wahrnehmen. Zu denken sind dabei insbesondere an:
- betriebswirtschaftliche Praxisberatung,
- Abrechnungsberatung,
- IT-Beratung,
- Beratung zum Sprechstundenbedarf (Erstbeschaffung)
- wirtschaftlichen Verordnungsweise,
- Beratung zu qualitätsgesicherten Leistungen
- Qualitätsmanagement
Weiterführende Informationen
Eine andere Person (z. B. Rechtsanwalt, BAG-Partner) als der Praxisabgeber kann lediglich als Bote die vom Abgeber unterzeichnete Verzichtserklärung dem Zulassungsausschuss übergeben, ohne inhaltliche Veränderungen an der Verzichtserklärung vornehmen zu dürfen.
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Ja. Sie dürfen die anderen Bewerber bitten, ihre Bewerbungen und ggf. bereits gestellte Zulassungsanträge zurückzunehmen.
Die Bewerber müssen dem aber nicht nachkommen. Sie können ihre Zulassungsanträge stellen bzw. aufrecht erhalten. Denn nicht Sie als Abgeber sondern der Zulassungsausschuss trifft die Auswahlentscheidung, welcher der Bewerber der Geeignetste im Sinne der bestmöglichen Patientenversorgung als Praxisnachfolger ist.
Berücksichtigt werden folgende Aspekte (§ 103 Abs. 4 - 6 SGB V):
- fachliche Eignung,
- Approbationsalter,
- Dauer der ausgeübten ärztlichen Tätigkeit,
- Eintrag in der bei der KVBW geführten Warteliste,
- Schaffung von Barrierefreiheit usw.,
- Bewerber wie Ehegatte, Kind oder Lebenspartner des Abgebers oder ein für diese Praxis vom Zulassungsausschuss genehmigter angestellter Arzt bzw. Partner der Berufsausübungsgemeinschaft werden bevorzugt
- Interessen der in der Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Partner,
- Wille des Bewerbers zur Fortführung der konkreten Praxis am konkreten Ort ‒ fehlt es an diesem Fortführungswillen, scheidet eine Praxisfortführung bereits dem Grunde nach aus.
- für ausgeschriebene Hausarztsitze gilt: Allgemeinmediziner haben Vorrang vor Fachärzten
- Interesse des Abgebers einen bestimmten Verkaufspreis zu erzielen ‒ dies kann allerdings nur bis zur Höhe des Verkehrswertes berücksichtigt werden.
Nein, in der Regel nicht. Der ausgewählte Bewerber und der Abgeber müssen eine schriftliche Erklärung unterzeichnen, wonach sie mit einer Praxisübernahme und -fortführung im Rahmen des Wiederbesetzungsverfahrens gem. § 103 Abs. 4 SGB V einverstanden sind.
In der Regel kann die Praxis nicht ohne die Praxisräume übergeben werden. Ziel des Nachbesetzungsverfahrens ist die Übergabe und Fortführung der Praxis mit ihren materiellen und immateriellen Vermögensgütern und nicht ein etwaiger (unzulässiger) Zulassungskauf.
Ist eine Fortführung der Praxis aus objektiven Gründen nicht möglich, muss der Abgeber dies dem Zulassungsausschuss darlegen und muss ggf. einen Nachweis erbringen. Objektive Gründe sind z. B.:
- Vermieter vermietet nicht an den Nachfolger,
- Immobilie ist Eigentum des Abgeber und dieser will die Räume nun privat nutzen,
- Immobilie wird abgerissen
Nur in derart objektiv begründeten Fällen darf der Nachfolger den Praxissitz im Zusammenhang mit der Praxisübernahme verlegen.
Der Zulassungsausschuss muss diese Verlegung gesondert genehmigen. Der Nachfolger muss also einen Verlegungsantrag stellen. Findet der Nachfolger alternative Praxisräume nur in einem anderen Ortsteil oder gar anderer Gemeinde oder Stadt, muss er ggf. nachweisen, dass er in unmittelbarer Umgebung zur alten Praxis keine Räumlichkeiten gefunden hat.
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Der Praxisabgeber ist rechtlich höchstpersönlich verpflichtet, die Patientenunterlagen aufzubewahren. Möglich ist, dass der Praxisabgeber mit dem Übernehmer neben dem Praxiskaufvertrag auch noch einen Verwahrungsvertrag gemäß §§ 688 ff. BGB über die Patientenunterlagen abschließt (sog. „2-Schränke-Modell“).
Der Praxisübernehmer verpflichtet sich damit, die Alt-Kartei getrennt von seinen (Neu-)Patienten unter Verschluss zu halten und Einsicht nur dann zu nehmen, wenn der jeweilige Patient seine ausdrückliche (bestenfalls schriftliche) Einwilligung erteilt hat. Mit der Einwilligung des Patienten geht dann das Eigentum an der jeweiligen Patientenkartei auf den Nachfolger über. Entsprechend wird verfahren, wenn die Kartei nur mittels EDV erfasst ist.