Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln
Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) auf der Grundlage des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) regelt die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten und enteraler Ernährung in der vertragsärztlichen Versorgung.
Übersicht der Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie
Anlage I | OTC-Übersicht |
Anlage II | Lifestyle-Arzneimittel |
Anlage III | Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse |
Anlage IV | Therapiehinweise |
Anlage V | Medizinprodukte Merkblatt |
Anlage Va | Verbandmittel |
Anlage VI | Off-Label-Use |
Anlage VII | Aut idem |
Anlage VIIa | Biologika und Biosimilars Merkblatt |
Anlage VIII | Hinweise zu Analogpräparaten |
Anlage IX | Festbetragsgruppenbildung |
Anlage X | Aktualisierung von Vergleichsgrößen |
Anlage XI | Anforderungen an die Qualifikationen der verordnenden ärztlichen Person |
Anlage XII | (Frühe) Nutzenbewertung |
Verordnungsfähige verschreibungsfreie Arzneimittel: Anlage I
Zulässige Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss verschreibungsfreier (= nicht verschreibungspflichtiger) Medikamente finden sich in der OTC-Übersicht.
OTC-Präparate
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Präparate; „OTC“ = „over the counter“) sind grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV ausgeschlossen. In der „OTC-Übersicht“ (Anlage I AM-RL) legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, welche OTC-Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und vom Vertragsarzt ausnahmsweise zulasten der GKV verordnet werden können.
Für welche Wirkstoffe und Wirkstoffklassen sowohl verschreibungsfreie als auch verschreibungspflichtige Medikamente existieren und welche Kriterien jeweils für die korrekte Arzneimittelauswahl maßgeblich sind, zeigt unsere Übersicht Verschreibungsfrei versus verschreibungspflichtig.
Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse: Anlage III
Wichtig ist die Anlage III als Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse für einzelne Wirkstoffe oder ganze Substanzklassen (z. B. Evolocumab, Reboxetin, Hypnotika, Stimulantien).
Manche dieser Regelungen gelten auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Kindern unter 12 Jahren und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren. Beispielsweise sind Antidiarrhoika, Carminativa, Hustenmittel-Fixkombinationen und Otologika für Kinder nur eingeschränkt verordnungsfähig.
Ausnahmen vom jeweiligen Ausschluss, beispielsweise für bestimmte Indikationen, werden ebenfalls hier genannt.
Um den Umgang mit der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu erleichtern, hat die KBV einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) erstellt, in dem auf eine Auswahl an Nummern der Anlage eingegangen wird.
Arzneimittel-Einzelprüfanträge
Verordnen Sie Arzneimittel, auf die Versicherte keinen Anspruch haben, auf einem Kassenrezept, kann das über einen Prüfantrag der Krankenkasse zu einer Nachforderung mit eventuell sehr hohen Kosten führen. Mehr dazu unter: Vorsicht Nachforderung.
Arzneimittelberatung der KVBW
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie ein Medikament zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen dürfen? Das Beratungsteam steht Ihnen verlässlich zu allen Fragen der wirtschaftlichen Verordnung für Patienten zur Verfügung.