Abrechnungsrichtlinie
Bekanntmachung gem. § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW
Die Vertreterversammlung der KV Baden-Württemberg hat am 19. März 2025 die 10. Änderung der „Abrechnungsrichtlinie“ beschlossen.
Die Änderungen der „Abrechnungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW)“ werden hiermit gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW bekannt gemacht und treten zum 1. April 2025 in Kraft.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird nach „Der Vertragsarzt muss“ folgender Text eingefügt: „ , alle Mitglieder einer BAG sowie alle ärztlichen Leiter und der Vertretungsberechtigte eines MVZ müssen“.
Der bisherige § 5 Abs. 6 wird in einen Abs. 6 und Abs. 7 wie folgt aufgeteilt, sowie in Abs. 7 Satz 2 die Bezeichnung „Hausarzt“ durch „ambulant behandelnden Vertragsarzt“ ersetzt, ein neuer Satz 3 „3Ausgenommen von Satz 1 sind strahlentherapeutische Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KHEntgG.“ und ein neuer Satz 4 „4Die Abrechnung belegärztlich-stationärer Leistungen richtet sich nach dem Belegarztvertrag der KVBW in seiner jeweils gültigen Fassung.“ eingefügt.
„(6) Angaben auf Überweisungsscheinen
1Alle Informationen von den Überweisungsscheinen sind in die Abrechnungsdaten zu übernehmen.
(7) Keine ambulante Abrechnung bei stationärer Behandlung
1Während des stationären Aufenthaltes eines Patienten in der Hauptabteilung eines Krankenhauses dürfen Leistungen, die in den Versorgungsauftrag des Krankenhauses fallen, nicht vertragsärztlich abgerechnet werden. 2Auch eine Arzneimittelverordnung oder die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den ambulant behandelnden Vertragsarzt während der stationären Behandlung des Patienten ist nicht gestattet. 3Ausgenommen von Satz 1 sind strahlentherapeutische Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KHEntgG. 4Die Abrechnung belegärztlich-stationärer Leistungen richtet sich nach dem Belegarztvertrag der KVBW in seiner jeweils gültigen Fassung.“
Dadurch ändert sich die Nummerierung der nachfolgenden Absätze von ehemals Abs. 7 bis 11 in Abs. 8 bis 13.
In Abs. 10 Satz 2 (neu Abs. 12 Satz 2) wird das Wort „entsprechend“ gestrichen und am Ende folgender Halbsatz eingefügt „ , die im Notfalldienst nicht abrechnungsfähig sind.“