Öffentliche Zustellungen

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

gem. § 10 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz
gem. § 11 Absatz 2 Satz 2 Landesverwaltungszustellungsgesetz


Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), die nicht an den Adressaten zugestellt werden können, werden durch öffentliche Zustellung bekannt­gemacht. Dies ist zulässig

  • wenn der Aufenthaltsort des Empfängers von amtlichen Dokumenten unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
  • wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Als Bekanntgabeort für öffentliche Zustellungen hat die KVBW in ihrem Rundschreiben März 2022 die Internetseite www.kvbawue.de/oeffentliche-zustellung/ bestimmt. Bescheide der KVBW werden an dieser Stelle seit Mai 2022 öffentlich zugestellt.

Aktuelle öffentliche Zustellungen

Öffentliche Bekanntmachung

gem. § 10 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz
gem. § 11 Absatz 2 Satz 2 Landesverwaltungszustellungsgesetz


Herr Sammy Staudt, Registrierungsnummer: 600708200
letzte bekannte Anschrift:
Hartkirchweg 61
79111 Freiburg

wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass zwei
Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
vom


29. September 2023 und
13. Januar 2025


des Geschäftsbereiches Abrechnung-TestV der Bezirksdirektion Reutlingen

Aktenzeichen:
600708200SWSGTestV

in der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
Bezirksdirektion Stuttgart
Albstadtweg 11, 70567 Stuttgart
am Empfang während der Ansprechzeiten von 8 bis 16 Uhr
gegen Nachweis einer Berechtigung in Empfang genommen werden kann.

Der Zustellungsadressat kann das Dokument einsehen und mit der KVBW in Verbindung treten.

Telefon: 0711 -78 75 0
E-Mail-Adresse: abrechnungspruefung.testv@kvbawue.de

Die Dauer der Veröffentlichung beträgt 14 Kalendertage.

Das Dokument gilt nach Ablauf der Frist als öffentlich zugestellt.
Durch diese Öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist nach § 84 Sozialgerichtsgesetz bzw. Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz in Gang gesetzt,
nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Diese Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung wurde auf der Internetseite der KVBW unter www.kvbawue.de/offentliche-zustellung/ am  17.01.2025 veröffentlicht
und ist bis einschließlich 31.01.2025 verfügbar.