7. Änderung der Entschädigungsregelung der KVBW

Bekanntmachung gem. § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW

Bekanntmachung der 7. Änderung der Entschädigungsregelung der KVBW 

Die Vertreter­versammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat in ihrer Sitzung am 10. Juli 2024 die 7. Änderung der Entschädigungs­regelung der KVBW beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung bekannt gemacht.

Die Entschädigungs­regelung der KVBW gemäß Beschluss der Vertreterversammlung der KVBW vom 14.12.2005, in der Fassung der Beschlüsse der Vertreter­versammlung vom 03.07.2013, 06.12.2017, 21.03.2018, 05.12.2018, 07.04.2020, 06.12.2023 wird wie folgt geändert:

In Ziffer 1 „Sitzungs­vorbereitungs­pauschale“ werden in der Aufzählung der Sitzungen die „Notfalldienstkommissionen“ aufgenommen und die Euro Beträge wie folgt ersetzt:

  • über 2 bis 4 Stunden 105,00 111,20 
  • über 4 Stunden 210,00 222,40 €.

In Ziffer 1 „Sitzungstagegeld“ wird der Euro-Betrag in Höhe von 53,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 56,20 € ersetzt. Ferner wird der maximale Betrag in Höhe von 265,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 281,00 € ersetzt.

In Ziffer 3 „Erstattung von Fahrtkosten“ werden im ersten und zweiten Spiegelstrich die Worte DB und Flugreisekosten gestrichen und durch die Worte Bahn und Flugpreis ersetzt.

In Ziffer 5 „Praxisausfallentschädigung“ werden die Euro-Beträge wie folgt ersetzt:

  • bis 2 Stunden 126,00 133,50 €
  • bis 4 Stunden 252,00 266,90 €
  • bis 6 Stunden378,00 400,30 €
  • bis 8 Stunden 504,00 533,80 €
  • bis 10 Stunden 630,00 667,20 €
  • bis 12 Stunden 756,00 800,60 €

In Ziffer 6.1 wird der Euro-Betrag in Höhe von 5.000,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 5.295,00 € ersetzt.
In Ziffer 6.2 wird der Euro-Betrag in Höhe von 2.100,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 2.223,90 € ersetzt.
In Ziffer 6.3 wird der Euro-Betrag in Höhe von 1.400,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 1.482,60 € ersetzt.
In Ziffer 6.4 wird der Euro-Betrag in Höhe von 420,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 444,80 € ersetzt.

Die Änderungen treten zum 01.07.2024, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, in Kraft.