7. Änderung der Entschädigungsregelung der KVBW
Bekanntmachung gem. § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW
Bekanntmachung der 7. Änderung der Entschädigungsregelung der KVBW
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat in ihrer Sitzung am 10. Juli 2024 die 7. Änderung der Entschädigungsregelung der KVBW beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung bekannt gemacht.
Die Entschädigungsregelung der KVBW gemäß Beschluss der Vertreterversammlung der KVBW vom 14.12.2005, in der Fassung der Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 03.07.2013, 06.12.2017, 21.03.2018, 05.12.2018, 07.04.2020, 06.12.2023 wird wie folgt geändert:
In Ziffer 1 „Sitzungsvorbereitungspauschale“ werden in der Aufzählung der Sitzungen die „Notfalldienstkommissionen“ aufgenommen und die Euro Beträge wie folgt ersetzt:
- über 2 bis 4 Stunden
105,00111,20 € - über 4 Stunden
210,00222,40 €.
In Ziffer 1 „Sitzungstagegeld“ wird der Euro-Betrag in Höhe von 53,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 56,20 € ersetzt. Ferner wird der maximale Betrag in Höhe von 265,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 281,00 € ersetzt.
In Ziffer 3 „Erstattung von Fahrtkosten“ werden im ersten und zweiten Spiegelstrich die Worte DB und Flugreisekosten gestrichen und durch die Worte Bahn und Flugpreis ersetzt.
In Ziffer 5 „Praxisausfallentschädigung“ werden die Euro-Beträge wie folgt ersetzt:
- bis 2 Stunden
126,00133,50 € - bis 4 Stunden
252,00266,90 € - bis 6 Stunden
378,00400,30 € - bis 8 Stunden
504,00533,80 € - bis 10 Stunden
630,00667,20 € - bis 12 Stunden
756,00800,60 €
In Ziffer 6.1 wird der Euro-Betrag in Höhe von 5.000,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 5.295,00 € ersetzt.
In Ziffer 6.2 wird der Euro-Betrag in Höhe von 2.100,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 2.223,90 € ersetzt.
In Ziffer 6.3 wird der Euro-Betrag in Höhe von 1.400,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 1.482,60 € ersetzt.
In Ziffer 6.4 wird der Euro-Betrag in Höhe von 420,00 € gestrichen und durch den Euro-Betrag in Höhe von 444,80 € ersetzt.
Die Änderungen treten zum 01.07.2024, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, in Kraft.