Einzelleistungen

Ohne Mengen­begrenzung in voller Höhe ausbezahlt 

Für Leistungen, die sie als besonders förderungswürdig erachten, können die Krankenkassen zusätzliches Geld bereitstellen und damit Anreize für die Ärzte setzen. Einzelleistungen werden ohne Mengenbegrenzung und in der Höhe ausbezahlt, wie sie mit den Krankenkassen vereinbart wurden, also zu festen Preisen. Dazu gehören insbesondere die Prävention, Substitution und das ambulante Operieren. Die Vergütung der Einzelleistungen wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt und ist damit nicht gedeckelt.

Gebührenziffern (GOPs) und Vergütungshöhe für die in Baden-Württemberg geltenden besonders förderungswürdigen Leistungen und Einzelleistungen im jeweiligen Quartal als PDF-Übersichten:

Einzelleistungen & geförderte Leistungen 2024/3

Übersicht über die besonders förderungswürdigen Leistungen und die Einzelleistungen im dritten Quartal 2024 (gültig ab 1. Juli 2024) für alle GKV-Kassen

Einzelleistungen & geförderte Leistungen 2024/4

Übersicht über die besonders förderungswürdigen Leistungen und die Einzelleistungen im vierten Quartal 2024 (gültig ab 1. Oktober 2024) für alle GKV-Kassen

Einzelleistungsübersichten älterer Quartale finden Sie im Archiv Arzthonorare.

Unverzichtbarer Teil des Gesamthonorars

Einzelleistungen zu festen Preisen sind ein wichtiger Bestandteil eines angemessenen und planbaren Honorars. Das Regelleistungsvolumen (RLV) macht einen immer geringeren Teil des Gesamthonorars aus. Ein leicht rückläufiger Fallwert wird oftmals durch extrabudgetäre Leistungen weit kompensiert.