RLV

­Regelleistungsvolumen: Fallwerte und Fallzahlen

Wenige Tage vor Quartalsbeginn teilt die KVBW jeder Praxis ihr individuelles Regelleistungsvolumen (RLV) in Euro mit. Bis zu dieser Mengengrenze bekommen Sie Ihre Leistungen in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung (EBM) bezahlt. Alle über dieses Volumen hinausgehend abgerechneten RLV-Leistungen werden ebenfalls vergütet, allerdings mit niedrigeren Beträgen, die abhängig von der Menge der abgerechneten Leistungen von Quartal zu Quartal variieren.

Der RLV-Fallwert Ihrer Arztgruppe wird für jedes Quartal neu ermittelt. Dabei wird das Honorar, das im Arztgruppentopf Ihrer Fachgruppe für RLV-Leistungen zur Verfügung steht, durch die Zahl sämtlicher RLV-relevanten Fälle geteilt, die diese Arztgruppe im Vorjahresquartal abgerechnet hat.

Berechnung des Regelleistungsvolumens:

Das individuelle RLV eines Arztes ergibt sich, indem man den arztgruppen­spezifischen Fallwert mit seiner Fallzahl aus dem Vorjahres­quartal multipliziert. Über einen weiteren Faktor fließt die Alters­struktur der Patienten der Praxis mit ein.

RLV des Arztes = Fallzahl des Arztes x Fallwert der Arztgruppe x Altersfaktor

Das RLV für die Praxis ergibt sich aus der Addition der RLV der Ärzte, die in der Arztpraxis tätig sind sowie gegebenenfalls der entsprechenden Kooperationszuschläge.

Die so berechneten Regel­­leistungs­volumina können bei Teilnahme an Selektiv­verträgen bereinigt werden. Siehe dazu Selektivverträge.

RLV-Fallwerte und Fallzahlen 1. Quartal 2025

Übersicht über Fallwerte/Fallzahlen der Regelleistungsvolumen im ersten Quartal 2025 (gültig ab 1. Januar 2025)

RLV-Fallwerte und Fallzahlen 4. Quartal 2024

Übersicht über Fallwerte/Fallzahlen der Regelleistungsvolumen im vierten Quartal 2024 (gültig ab 1. Oktober 2024)

RLV-Fallwerte und Fallzahlen älterer Quartale finden Sie im Archiv Arzthonorare.

Für Ärzte, die im Vorjahresquartal noch nicht niedergelassen waren (Neupraxis), gilt vier Quartale lang die tatsächliche Fallzahl im Abrechnungsquartal für die RLV-Berechnung. Da sich die tatsächlichen Zahlen erst im Nachhinein bei der Honorarabrechnung berücksichtigen lassen, berechnen wir das RLV bei der Information über die Höhe des RLV-QZV-Volumens vor Quartalsbeginn zunächst stellvertretend mit der Durchschnittsfallzahl der Arztgruppe.

Auf Antrag kann nach den ersten vier Quartalen ein weiterer Entwicklungszeitraum von höchstens acht Quartalen, als sogenannte Jungpraxis, gewährt werden.

Neuaufnahme eines Partners (BAG/MVZ/Anstellung)

Für den Übernehmer eines Praxissitzes in einer BAG, einem MVZ oder einer Praxis mit angestellten Ärzten (ohne Leistungsbeschränkung) besteht auf Antrag die Möglichkeit, für das erste Jahr der Neuaufnahme seiner Tätigkeit die anteilige RLV-Fallzahl seines Vorgängers aus dem Vorjahresquartal zu erhalten, sofern seine eigene RLV-Fallzahl im Abrechnungsquartal niedriger ist. Der Anfängerstatus gilt nur für den neuen Arzt. Das RLV für die übrigen Kooperationspartner der Praxis ermittelt sich wie üblich auf Basis ihrer anteiligen Behandlungsfallzahl im Vorjahresquartal.

Zu den Fallzahl-Regelungen bei Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit haben wir ein Merkblatt für Sie zusammengestellt.

Anträge richten Sie bitte per E-Mail an HVM_Antraege@kvbawue.de.

Dokumente zum Download

Direktkontakt

Abrechnungsberatung
0711 7875-3397

KIM als sicheren Übertragungsweg zur KVBW nutzen

Verwenden Sie KIM-E-Mails als vertraulichen Kommunikationskanal, wenn Sie besonders schützenswerte Daten (mit Personenbezug) verschlüsselt an die KVBW übermitteln möchten (z. B. Schriftverkehr zu Genehmigungsverfahren, Dokumentations­prüfungen, Honorarunterlagen, Praxiskennzahlen, Angebote zur IT-Ausstattung).

KIM-E-Mails können Sie einfach und sicher aus Ihrem Praxisverwaltungssystem oder dem KIM-Client-Modul innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) versenden. 

Wichtig: Damit Nachrichten bei einem KIM-Adressaten ankommen, müssen diese als KIM-E-Mail innerhalb der TI übermittelt werden (funktioniert nicht aus dem freien Internet).

  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten, deren Teilnehmer sich am gleichen Standort befinden, erhalten in der Regel ein höheres Regelleistungsvolumen (RLV), um die kooperative Behandlung von Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern.

Kooperationszuschlag: RLV der Praxis

  • bei fach- und schwerpunktgleichen BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten um 10 Prozent erhöht,
  • bei fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten um 10 Prozent bis 20 Prozent erhöht, wenn ein höherer Kooperationsgrad der Einrichtung oder Praxis nachgewiesen ist (siehe Tabelle)
Kooperationsgrad  RLV-Anpassungsfaktor
0 bis unter 15 Prozent10 Prozent
15 bis unter 20 Prozent15 Prozent
20 und größer Prozent20 Prozent