QZV

Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen

Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) bilden spezielle Qualifikationen und besondere Leistungen innerhalb einer Arztgruppe ab. Die meisten QZVs setzen für die Abrechnung der jeweiligen Leistungen eine Genehmigung der KV voraus, zum Beispiel Sonographie oder Psychosomatische Grundversorgung. In anderen Fällen ist eine entsprechende Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung erforderlich, um Anspruch zu haben.

Qualifikations­gebundene Zusatz­volumen (QZV) berechnen sich analog dem RLV. Jedem Arzt werden Quartal für Quartal RLV und QZV gleichzeitig und in einer Summe zu­gewiesen. Das RLV-/QZV-Honorar­volumen bildet also eine Ober­grenze, bis zu der alle RLV- und QZV-Leistungen mit festen Preisen vergütet werden. Wird das Honorar­volumen überschritten, wird es nach den bekannten Regeln abgestaffelt (siehe Mengenbegrenzung).

QZV-Fallwerte und -Quoten 4. Quartal 2024

Übersicht über Fallwerte/Quoten der Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen im vierten Quartal 2024 (gültig ab 1. Oktober 2024)

QZV-Fallwerte und -Quoten 3. Quartal 2024

Übersicht über Fallwerte/Quoten der Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen im dritten Quartal 2024 (gültig ab 1. Juli 2024)

QZV-Fallwerte und QZV-Quoten älterer Quartale finden Sie im Archiv Arzthonorare.

Flexible Verrechnungsmöglichkeiten

Die einzelnen QZV lassen sich untereinander verrechnen. Darüber hinaus kann ein nicht ausgeschöpftes Regelleistungsvolumen (RLV) mit QZV-Leistungen aufgefüllt werden und umgekehrt. Die abgerechneten Leistungen werden in beiden Blöcken addiert und bis zum festgesetzten RLV-/QZV-Volumen zum Preis laut EBM vergütet.