QZV
Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen
Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) bilden spezielle Qualifikationen und besondere Leistungen innerhalb einer Arztgruppe ab. Die meisten QZVs setzen für die Abrechnung der jeweiligen Leistungen eine Genehmigung der KV voraus, zum Beispiel Sonographie oder Psychosomatische Grundversorgung. In anderen Fällen ist eine entsprechende Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung erforderlich, um Anspruch zu haben.
Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) berechnen sich analog dem RLV. Jedem Arzt werden Quartal für Quartal RLV und QZV gleichzeitig und in einer Summe zugewiesen. Das RLV-/QZV-Honorarvolumen bildet also eine Obergrenze, bis zu der alle RLV- und QZV-Leistungen mit festen Preisen vergütet werden. Wird das Honorarvolumen überschritten, wird es nach den bekannten Regeln abgestaffelt (siehe Mengenbegrenzung).
QZV-Fallwerte und -Quoten 1. Quartal 2025
QZV-Fallwerte und -Quoten 4. Quartal 2024
QZV-Fallwerte und QZV-Quoten älterer Quartale finden Sie im Archiv Arzthonorare.
Flexible Verrechnungsmöglichkeiten
Die einzelnen QZV lassen sich untereinander verrechnen. Darüber hinaus kann ein nicht ausgeschöpftes Regelleistungsvolumen (RLV) mit QZV-Leistungen aufgefüllt werden und umgekehrt. Die abgerechneten Leistungen werden in beiden Blöcken addiert und bis zum festgesetzten RLV-/QZV-Volumen zum Preis laut EBM vergütet.