Ambulante Operationen

AOP-Vertrag

Viele chirurgische Eingriffe sind heute ambulant möglich. In Baden-Württemberg sind alle Leistungen des ambulanten Operierens (EBM Kapitel 31 und Anhang 2) extrabudgetäre Einzelleistungen und werden damit immer zu 100 Prozent vergütet.

Für ambulante Operationen sowie für belegärztliche Operationen und Arthroskopien brauchen Vertragsärzte eine Genehmigung.

Die für die OP-Abrechnung zutreffende Gebührenordnungsposition (GOP) ergibt sich aus den in Anhang 2 EBM aufgeführten Prozedurenschlüsseln (OPS).

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EBM Anhang 2 – OPS-Codes (KBV)

Das Verzeichnis der ambulanten und belegärztlichen Operationen nach OPS codiert stellt die KBV als maschinenlesbare Datei im csv bzw. xls-Format zur Verfügung. Mit dem Anhang2-Browser gibt es dort außerdem ein Suchinstrument, das die OPS-Codes des Anhangs 2 nach unterschiedlichen Kriterien filtern kann.

Operateure: Bitte OPS mitteilen

Wir bitten Ärzte, die Leistungen nach dem AOP-Katalog erbringen, ihren hinzugezogenen Kollegen, insbesondere auch der Fachgruppen Radiologie und Pathologie, die Prozedurenschlüssel (OPS) des geplanten bzw. durchgeführten Eingriffes mitzuteilen (z. B. auf der Überweisung).

AOP-Vertrag (KBV)

Der bundesweit verbindliche AOP-Vertrag legt ergänzend einen Katalog der ambulant durch­führbaren Operationen und stations­ersetzenden Eingriffe fest (Vertrag nach § 115b SGB V).

115b-Leistungen

Diese Eingriffe sowie alle dazu gehörenden Begleitleistungen sind gemäß Vertrag nach § 115 b SGB V extrabudgetäre Einzelleistungen und werden damit ebenfalls zu 100 Prozent vergütet. Dies betrifft außer den ambulanten Operationen beispielsweise auch Leistungen im Bereich Herzkatheter oder Zystoskopien und die kurative Koloskopie.

Alle Prozeduren, die als Leistungen nach § 115 b SGB V abrechenbar sind, finden sich in diesem AOP-Katalog. Abschnitt 1 bis 3 der Anlage 1 zum Vertrag nach § 115 b SGB V stellt die KBV als Datei im XLS- und PDF-Format zur Verfügung.

Begleitleistungen

Unter Begleitleistungen verstehen wir Leistungen aller Ärzte (Operateur, Zuweiser, Weiterbehandler), die in direktem Zusammen­hang mit diesen stations­entlastenden Eingriffen stehen, also zum Beispiel die allgemeinärztliche Untersuchung und Labor­diagnostik vor einer ambulanten OP oder die orthopädisch-unfallchirurgische Röntgen­diagnostik bei vorliegender Indikation für eine ambulante Operation. Damit profitieren nicht nur die ambulanten Operateure selbst, sondern ebenso die Anästhesisten, die konservativ tätigen Fachärzte sowie Hausärzte, die nicht selbst operieren.

Werden ausschließlich Leistungen im Zusammenhang mit § 115b SGB V erbracht (keine sonstigen Behandlungskontakte), müssen Sie keinen zweiten Abrechnungsschein anlegen. In diesem Fall reicht die Kennzeichnung mit der Pseudo-GOP 88115 sowie die Angabe des OPS direkt hinter der EBM-Leistung.

Informationen und Fallbeispiele zur Abrechnung von Leistungen/Begleitleistungen nach § 115­b SGB­­ V mit der Pseudo-GOP 88115: Merkblatt § 115b (AOP-Vertrag)

Wichtig bei Begleitleistungen nach 115b

  • direkter Zusammenhang mit einer Leistung aus dem AOP-Katalog
  • gesonderter Abrechnungsschein unter Angabe der Pseudo-GOP 88115
  • Angabe der OPS der zugrundeliegenden 115b-Leistung im KVDT-Feld 5035

Präoperative und postoperative Leistungen: Hinweise zur Abrechnung

Dermatochirurgie: Hinweise zur Abrechnung