TSVG-Fälle verstehen und abrechnen

Terminvermittlung & offene Sprechstunde

Gesetzlich Versicherte sollen schneller Arzttermine bekommen. Das war Ziel des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) von 2019. Für Niedergelassene hat dieses Gesetz neue Pflichten und gleichzeitig verschiedene extrabudgetäre Vergütungsmöglichkeiten gebracht, die als „TSVG-Konstellationen“, „TSVG-Fälle“ oder „TSVG-Leistungen“ in den Sprachgebrauch eingegangen sind:

Terminservicestelle (TSS-Akutfall, TSS-Terminfall)

  • verpflichtende Terminmeldung
  • extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen für Patienten, die von der Terminservicestelle (TSS) vermittelt werden
  • wartezeitabhängige Zuschläge auf die Versicherten-/Grund-/Konsiliarpauschalen
  • Kennzeichnung Behandlungsfall (aktiv durch Arztpraxis in der Abrechnung)

Hausarztvermittlungsfall

  • verpflichtende Vermittlung dringend erforderlicher Facharzttermine durch den Hausarzt oder Pädiater (131 Punkte extrabudgetär für die Vermittlung)
  • extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen für Patienten, denen der dringende Facharzttermin durch ihren Hausarzt vermittelt wurde,
  • wartezeitabhängige Zuschläge auf die Versicherten-/Grund-/Konsiliarpauschalen für den Facharzt
  • Kennzeichnung Behandlungsfall (aktiv durch Arztpraxis in der Abrechnung)

Offene Sprechstunden

  • 5 Stunden pro Woche für Patienten ohne Termin (Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Neurochirurgen, Orthopäden, Psychiater und Urologen)
  • extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall in der offenen Sprechstunde
  • Kennzeichnung Behandlungsfall (aktiv durch Arztpraxis in der Abrechnung)

TSVG & Terminvermittlung: Mehr Informationen

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Letzte Aktualisierung: 18.02.2025