Verträge für Dermatologen nach § 73c, § 83 und § 140a SGB V
Die KVBW hat mit verschiedenen Krankenkassen Verträge abgeschlossen mit dem Ziel, Hautveränderungen auf ihren Krankheitswert zu untersuchen, insbesondere Hautkrebs zu erkennen und frühzeitig zu behandeln.
Vereinbarung nach § 73c SGB V zwischen der KVBW, der BARMER GEK und dem Berufsvberband der Dermatologen über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens (inklusive Anlage 1 Teilnahmeerklärung Ärzte)
Vereinbarung nach § 73c SGB V über die Durchführung von prophylaktischen Untersuchungen und Frühbehandlung von Hautveränderungen zwischen der KVBW und der BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft (inklusive Anlage 2 Teilnahmeerklärung Ärzte, Anlage 1 teilnehmende BKKen siehe Abrechnungsinformation Seite 3)
Vereinbarung nach § 73c SGB V zwischen der KVBW, der Bosch BKK und dem Berufsvberband der Dermatologen über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens (inklusive Anlage 3 Teilnahmerklärung Arzt)
Vereinbarung nach § 140a SGB V über die Durchführung von prophylaktischen Untersuchungen und Frühbehandlungen von Hautveränderungen zwischen der KVBW und der Mercedes-Benz BKK (ehemalige Daimler BKK). Die Vereinbarung gilt auch für beigetretene Betriebskrankenkassen.
Vereinbarung nach § 73c SGB V zwischen der KVBW, der HEK und dem Berufsvberband der Dermatologen über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens(inklusive Anlage 1 Teilnahmeerklärung Versicherter, Anlage 2 Patienteninformation zum Datenschutz, Anlage 3 Teilnahmeerklärung Arzt)
Vereinbarung nach § 73c SGB V über die Durchführung von prophylaktischen Untersuchungen und Frühbehandlung von Hautveränderungen zwischen der KVBW und der TK (inklusive Anlage 1 Teilnahmeerklärung Versicherter und Anlage 2 Teilnahmeerklärung Arzt)