Im Bundesmantelvertrag werden Regelungen zur Organisation der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung, zur persönlichen Leistungserbringung und zu Überweisungen und Verordnungen getroffen. Seit 1. Oktober 2013 gilt ein einheitlicher Bundesmantelvertrag für alle Kassenarten.
Bundesmantelvertrag und Anlagen
Bundesmantelvertrag zwischen der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) gemäß § 82 Abs. 1 SGB V über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge.
Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung
(Anlage 2a BMV-Ä)
Vereinbarungen von Qualitifkationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(Anlage 3 BMV-Ä)
Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V oder in hausärztlichen Praxen
(Anlage 8 BMV-Ä)
Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen
(Anlage 27 BMV-Ä)
Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291g Abs. 1 Satz 1 SGB V
(Anlage 31a BMV-Ä)
Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 Satz 5 SGB V (Anlage 32 BMV-Ä)