Die neue „ePA für alle” kommt 2025

Wissenswertes zur elektronischen Patientenakte 3.0

Ab Januar 2025 sollen alle gesetzlich Kranken­versicherten die neue elektronische Patientenakte (ePA) erhalten – es sei denn sie widersprechen (sogenannte Opt-Out-Regelung). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die ePA 3.0 – „ePA für Alle“ künftig zu einem zentralen und breit genutzten Element in der vernetzten Gesundheits­versorgung werden.

Patienten erhalten damit die Möglichkeit, alle relevanten Informationen wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder die Medikation auf einen Blick digital einzusehen und diese ihren behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten zur Verfügung zu stellen. Welche Inhalte letztlich in die ePA kommen, entscheidet aber nach wie vor der Versicherte.

Technische Voraussetzungen und Verfügbarkeit der ePA 3.0

Um die neue elektronische Patientenakte zu nutzen, muss die Praxis an die Telematik­infra­struktur (TI) angeschlossen und das PVS-Modul für die ePA aktiviert sein. Die neue Softwareversion 3.0 für die „ePA für alle” soll ab Januar 2025 bereitstehen.

Zeitplan für die Einführung

Ab 15. Januar 2025 wird die ePA 3.0 zunächst in den Modellregionen Franken, Hamburg sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens vier Wochen lang getestet. Verläuft die Pilotphase reibungslos, soll dann der bundesweite Rollout zum 15. Februar 2025 mit einem digital gestützten Medikations­prozess erfolgen. Elektroni­sche Arztbriefe, Daten aus Laborbefunden und eine Patientenkurzakte können zu einem späteren Zeitpunkt auch eingepflegt werden.

Ausführliche Praxisinformationen zur ePA 3.0

Umfassende Informationen zur ePA 3.0 ab 2025, insbesondere zu den Befüllungs-, Informations- und Dokumentationspflichten der Praxen sowie zu den einzelnen Widerspruchs­möglichkeiten der Versicherten (inkl. Zugriffsrechte), finden Sie hier:

Zugriffsrechte von Ärzten und Psychotherapeuten

Wird in einer Arzt- oder Psychotherapiepraxis eine eGK gesteckt, hat die Praxis automatisch für 90 Tage Zugriff auf alle Inhalte der ePA des Versicherten. Versicherte können jedoch mithilfe ihrer ePA-App sowohl die Zugriffsdauer anpassen als auch die Zugriffsberechtigungen einer Praxis auf bestimmte Inhalte der ePA beschränken, indem sie widersprechen, Inhalte verbergen oder löschen.

Befüllungs- und Informationspflichten der Praxen

Die ePA 3.0 ist laut Gesetz eine versichertengeführte Akte, in der „Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapie­maßnahmen sowie zu Behandlungsberichten“ enthalten sind. Diese sollen die Anamnese, Diagnostik und Therapie unterstützen und damit die individuelle Patientenversorgung verbessern.

Ärzte und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, künftig eine Reihe von Daten in die ePA einzustellen, wenn sie diese in der aktuellen Behandlung erhoben haben und diese elektronisch vorliegen. Voraussetzung ist immer, dass der Patient dem nicht widersprochen hat. Denn was letztlich in die ePA kommt, entscheidet nach wie vor der Versicherte. Möchte er beispielsweise nicht, dass seine Medikamente darin gespeichert werden, kann er dem widersprechen.

Wichtig

Die elektronische Patientenakte ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation im Praxisverwaltungssystem. Ärzte und Therapeuten sind unverändert verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung eines Patienten zeitnah in der Patientenakte festzuhalten.

Vergütung für die Befüllung der ePA

Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten zurzeit folgende GOP abrechnen:

GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“
(2024: 1,79 Euro / 15 Punkte)

  • beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
  • wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
  • ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
  • ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (GOP 01648) abgerechnet wird

GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebühren­ordnungs­positionen 01430, 01435 und 01820“
(2024: 36 Cent / 3 Punkte)

  • wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
  • umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
  • ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig
  • ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig

    * Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.

GOP 01648 „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“
(2024: 10,62 Euro / 89 Punkte)

  • Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA des Versicherten eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
  • Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
  • Die GOP ist im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ sowie der GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den GOP 01430, 01435 und 01820“ berechnungsfähig.
  • Details sind in der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung geregelt.