Elektronische Patientenakte (ePA)

Wissenswertes zur neuen
„ePA für alle“ ab 2025

Ab Januar 2025 sollen alle gesetzlich Kranken­versicherten die neue elektronische Patientenakte (ePA) erhalten – es sei denn sie widersprechen (sogenannte Opt-Out-Regelung). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die ePA 3.0 – „ePA für Alle“ künftig zu einem zentralen und breit genutzten Element in der vernetzten Gesundheits­versorgung werden.

Patienten erhalten damit die Möglichkeit, alle relevanten Informationen wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder die Medikation auf einen Blick digital einzusehen und diese ihren behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten zur Verfügung zu stellen. Welche Inhalte letztlich in die ePA kommen, entscheidet aber nach wie vor der Versicherte.

Technische Voraussetzungen und Verfügbarkeit der ePA 3.0

Um die neue elektronische Patientenakte zu nutzen, muss die Praxis an die Telematik­infra­struktur (TI) angeschlossen und das PVS-Modul für die ePA aktiviert sein. Die neue Softwareversion 3.0 für die „ePA für alle” soll zu Beginn des zweiten Quartals 2025 bundesweit bereitstehen.

Zeitplan für die Einführung

Nach einer verlängerten Testphase in den Modellregionen soll die ePA 3.0 laut Bundesgesundheitsministerium vom 29. April 2025 an in ganz Deutschland genutzt werden können. Spätestens ab Oktober 2025 sind Arztpraxen und Krankenhäuser dann auch formal dazu verpflichtet, die Patientenakten ihrer Versicherten zu befüllen. Die erste Ausbaustufe startet mit einer digital gestützten Medikationsliste. Elektroni­sche Arztbriefe, Daten aus Laborbefunden und eine Patientenkurzakte können zu einem späteren Zeitpunkt auch eingepflegt werden.

Ausführliche Praxisinformationen zur ePA 3.0

Umfassende Informationen zur ePA 3.0 ab 2025, insbesondere zu den Befüllungs-, Informations- und Dokumentationspflichten der Praxen sowie zu den einzelnen Widerspruchs­möglichkeiten der Versicherten (inkl. Zugriffsrechte), finden Sie hier:

ePA-Check-up: Online-Format für Praxen

Um Praxen bei der Einführung der „ePA für alle“ zu unterstützen, startet die KVBW das neue Online-Informationsformat „ePA-Check-up“. 14-tägig bieten wir Ihnen die Gelegenheit, Ihre Fragen rund um die neue ePA zu stellen. Unsere IT-Berater beantworten diese dann ausführlich im Termin und sorgen für inhaltliche Klarheit.

Die nächsten Termine

  • Mittwoch, 16. April 2025, 14 Uhr
  • Mittwoch, 30. April 2025, 14 Uhr
  • Mittwoch, 14. Mai 2025, 14 Uhr
  • Mittwoch, 28. Mai 2025, 14 Uhr

Zugriffsrechte von Ärzten und Psychotherapeuten

Wird in einer Arzt- oder Psychotherapiepraxis eine eGK gesteckt, hat die Praxis automatisch für 90 Tage Zugriff auf alle Inhalte der ePA des Versicherten. Versicherte können jedoch mithilfe ihrer ePA-App sowohl die Zugriffsdauer anpassen als auch die Zugriffsberechtigungen einer Praxis auf bestimmte Inhalte der ePA beschränken, indem sie widersprechen, Inhalte verbergen oder löschen.

Befüllungs- und Informationspflichten der Praxen

Die ePA 3.0 ist laut Gesetz eine versichertengeführte Akte, in der „Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapie­maßnahmen sowie zu Behandlungsberichten“ enthalten sind. Diese sollen die Anamnese, Diagnostik und Therapie unterstützen und damit die individuelle Patientenversorgung verbessern.

Ärzte und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, künftig eine Reihe von Daten in die ePA einzustellen, wenn sie diese in der aktuellen Behandlung erhoben haben und diese elektronisch vorliegen. Voraussetzung ist immer, dass der Patient dem nicht widersprochen hat. Denn was letztlich in die ePA kommt, entscheidet nach wie vor der Versicherte. Möchte er beispielsweise nicht, dass seine Medikamente darin gespeichert werden, kann er dem widersprechen.

Wichtig

Die elektronische Patientenakte ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation im Praxisverwaltungssystem. Ärzte und Therapeuten sind unverändert verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung eines Patienten zeitnah in der Patientenakte festzuhalten.

Vergütung für die Befüllung der ePA

Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten zurzeit folgende GOP abrechnen:

GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“
(2024: 1,79 Euro / 15 Punkte)

  • beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
  • wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
  • ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
  • ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (GOP 01648) abgerechnet wird

GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebühren­ordnungs­positionen 01430, 01435 und 01820“
(2024: 36 Cent / 3 Punkte)

  • wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
  • umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
  • ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig
  • ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig

    * Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.

GOP 01648 „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“
(2024: 10,62 Euro / 89 Punkte)

  • Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA des Versicherten eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
  • Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
  • Die GOP ist im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ sowie der GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den GOP 01430, 01435 und 01820“ berechnungsfähig.
  • Details sind in der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung geregelt.

GOP 01648 nur einmalig bei ePA-Erstbefüllung

Die GOP 01648 kann ausschließlich für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) des Versicherten abgerechnet werden. Davon zu unterscheiden ist die verpflichtende Primär- bzw. Behandlungsdokumentation in Ihrem Praxisverwaltungssystem, die wie bisher nicht gesondert abrechnungs­fähig ist.

Derzeit ist nur bei ca. 1 Prozent der Versicherten eine ePA für die Nutzung freigeschaltet. Nur bei diesen wenigen Versicherten kann die GOP 01648 für die Erstbefüllung sektorenübergreifend einmalig je Patient abgerechnet werden. Erst nach Abschluss der laufenden Testphase wird die neue ePA 3.0 auch in Baden-Württemberg für alle gesetzlich Krankenversicherten ausgerollt.

Letzte Aktualisierung: 23.04.2025