Ja. Für die TK gilt jedoch folgende Ausnahme: TK-Versicherte können nur gleichzeitig am Diabetes-Vertrag und an der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilnehmen, wenn die Einschreibung - und in der Folge auch die Behandlung der TK-Versicherten - in den vorgenannten Verträgen nicht durch den gleichen Arzt erfolgt. Ausschlaggebend ist hierbei die LANR, nicht die BSNR. Die vereinbarten Regularien des HzV-Vertrages bleiben bestehen, d. h. der an der HzV-teilnehmende Versicherte benötigt vorher eine Überweisung zum Facharzt (auch innerhalb der gleichen Betriebsstätte).
Ja. Die Ausnahme für die TK-Versicherten ist dabei zu beachten. Diese wird beschrieben in der FAQ „Dürfen HzV-Patienten in den Diabetes-Vertrag eingeschrieben werden“.
Die Abrechnung erfolgt mit der Quartalsabrechnung über die KVBW. Bei Selektivvertragspatienten wird ein Abrechnungsschein mit den Pseudo-GOP 88192 oder 88194 gekennzeichnet und die GOP des Diabetes-Vertrags hierüber abgerechnet. Die Ausnahme für die TK-Versicherten ist dabei zu beachten (vgl. FAQ: „Dürfen auch HzV-Patienten in den Diabetes-Vertrag eingeschrieben werden?“).
Der Arzt muss aktiv keine GOP ansetzen. Die 2,50 Euro werden von der KVBW bei der Abrechnung automatisch zugesetzt und auch die Bereinigung von 2,50 Euro erfolgt automatisch. Aufgrund der anschließenden Bereinigung erhält der Arzt faktisch keine Auszahlung. Die Regelung zur Bereinigung ist aus gesetzlichen Gründen notwendig.
Nein, es zählen alle Patienten, also zum Beispiel auch privatversicherte Patienten.
Grundsätzlich ist es möglich, gerätegestützte Untersuchungen auch durch Überweisung zu beauftragen, wenn ein Apparat in der Praxis nicht zur Verfügung steht, zum Beispiel dopplersonographische Untersuchung im Rahmen des Modul 3 oder Sonographie des Leberparenchyms im Rahmen des Modul 4.
Es sind keine speziellen Fortbildungen vorgeschrieben. Der Arzt muss sich regelmäßig fortbilden, um die Patienten im Rahmen dieses Vertrags stets nach dem aktuellen medizinischen Stand behandeln und betreuen zu können sowie die besonderen Untersuchungstechniken dieses Vertrages leitliniengerecht durchführen zu können.
Bisher sind keine Kurse geplant.
Es darf keine der im jeweiligen Modul unter Teilnahmevoraussetzungen "Versorgungsprogramm" aufgeführten Diagnosen vorliegen.
Modul 1: ohne bekannte Diagnose E10.4- G, E11.4- G, E12.4- G, E13.4- G oder E14.4- G und/oder G59.0, G63.2, G99.0
Modul 2: ohne bekannte Diagnose N31.1 oder N31.2
Modul 3: ohne bekannte Diagnose I70.2-; Vollendung des 50. Lebensjahrs
Modul 4: ohne bekannte Diagnose K77.8
Modul 5: ohne bekannte Diagnose N18, N19, I12.0-, I13.1-, I13.2-, Z49.0 bis Z49.2, Z99.2
Die Diagnosen bzw. die Ausschlüsse beziehen sich jeweils nur auf das entsprechende Modul.
Ja, der Patient kann trotzdem eingeschrieben werden. Für die Module, in denen bereits Komplikationen vorliegen, können allerdings keine Versorgungs- und Weiterbetreuungsprogramme erbracht werden. Die Versorgungs- und Weiterbetreuungsprogramme können nur für die Module erbracht werden, in denen beim Patient noch keine Komplikationen diagnostiziert wurden.
Neuropad-Testpflaster und Mikroalbuminurie-Teststreifen (Teststreifen, die speziell zum Nachweis einer Mikroalbuminurie geeignet sind; die gängigen Kombi-Streifentests zum Nachweis von Proteinurie und Hämaturie sind nicht geeignet).
Anhand der im Vertrag genannten Gebührenordnungspositionen:
GOP 98913: Diagnosemittel zur Schweißsekretionsbestimmung (Neuropad-Testpflaster); Vergütung 17 Euro; einmal je Modul 1 abzurechnen
GOP 98953: Teststreifen Mikroalbuminurie; Vergütung 2 Euro; einmal je Modul 5 abzurechnenEine Abrechnung über den Sprechstundenbedarf ist nicht möglich.
Es wird ein sogenanntes Neuropad-Testpflaster verwendet. Für eine Untersuchung werden zwei Testpflaster benötigt (rechter und linker Fuß).
Den Bezugsweg kann der Arzt grundsätzlich frei wählen. Unten finden Sie ein Fax-Bestellformular, mit dem die Neuropad-Testpflaster bezogen werden können. Sie müssen dieses Formular aber nicht verwenden, und es steht Ihnen frei, die Testpflaster auch von einem anderen Anbieter zu beziehen.
Die Abrechnung erfolgt durch Angabe der GOP 98913 in der Quartalsabrechnung. Es werden pauschal 17 Euro je durchgeführtem Modul 1 vergütet. Die Neuropad-Testpflaster können nicht im Rahmen des Sprechstundenbedarfs abgerechnet werden.
Nein, die Portokosten sind bereits in den Pauschalen, die im Rahmen des Diabetes-Vertrags abgerechnet werden können, enthalten.
Die Gebührenziffer (GOP) des entsprechenden Versorgungs- oder Weiterbetreuungsprogramms kann unverändert abgerechnet werden, und dem Patienten ist eine Überweisung für die entsprechende Untersuchung auszustellen.
Es muss keine über die üblichen Dokumentationspflichten hinausgehende Dokumentation erbracht werden. Ebenso ist keine über die normale Quartalsabrechnung hinausgehende Datenlieferung erforderlich.
Nein.
Ja.
Das Versorgungsprogramm ohne Befund wird abgerechnet, solange der Patient keine Komplikationen im entsprechenden Modul aufweist.
Werden bei der Durchführung des Versorgungsprogramms im Rahmen eines Moduls Komplikationen entdeckt, wird das Versorgungsprogramm mit Befund abgerechnet und für dieses Modul in Zukunft ausschließlich das Weiterbetreuungsprogramm erbracht und abgerechnet.
Sobald für ein Modul das Weiterbetreuungsprogramm erbracht wurde, ist es nicht mehr möglich, für dieses Modul ein Versorgungsprogramm abzurechnen (siehe auch Abrechnungsinformation).
Liegt kein Befund vor, muss nur die Diabetesgrunderkrankung entsprechend verschlüsselt werden. Liegt eine Komplikation vor, müssen in der Regel mehrere ICD angegeben werden. Die genaue Kodierung kann der Anlage 6 des Vertrags oder der Abrechnungsinformation entnommen werden.