FAQ Pflegeheimversorgung

Antworten auf häufige Fragen

Die Abrechnung der Leistungen des Kapitels 37 setzt den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung voraus. Die KVBW bietet einen „Musterkooperationsvertrag“ als Vorlage an, der mit den Mitgliedsverbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg abgestimmt ist.

Auf der Sammelerklärung bestätigt der Arzt, dass er alle Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt. Die Kooperationsvereinbarung ist nicht an die KV zu senden.

  • erster Patient: GOP 01410 – 37102
  • zweiter und ggf. weitere Patienten, bei denen der Besuch erkrankungsbedingt notwendig ist: GOP 01413 – 37102 – 37113
  • weitere erkrankungsbedingt notwendige Besuche im Quartal bei Ansatz der GOP 01413 jeweils mit Zuschlag nach 37113

Dokumente zum Download

Ja. Dies ist möglich.

Die Vereinbarung ist schriftlich zu treffen, jedoch formlos möglich. Die Bestätigung erfolgt über die Sammelerklärung (Punkt 9).