FAQ Pflegeheimversorgung
Antworten auf häufige Fragen
Bestehen Kooperationsverträge gemäß § 119b SGB V mit Einrichtungen, die neben vollstationären Leistungen auch teilstationäre Leistungen (z. B. Tagespflege) oder Kurzzeitpflege erbringen, können bei allen dort befindlichen Patienten die Kooperations- und Koordinationsleistungen des EBM-Kapitels 37.2 abgerechnet werden. Ausgenommen sindexplizit nur Einrichtungen, die nicht klar dem stationären Bereich zuzuordnen sind.
Ja. Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in dringenden Fällen außerhalb der Sprechstundenzeitenerfolgt über den organisierten Notfalldienst. Abweichende Regelungen zur telefonischen Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstundenzeiten können gesondert vereinbart werden.
Im erforderlichen Kooperationsvertrag muss der einzelne angestellte Arzt der kooperierenden Praxis genannt sein.
Im Rahmen einer Vertretung können die GOPs aus Kapitel 37 nur von Ärzten mit Kooperationsvertrag abgerechnet werden (Abrechnungsvoraussetzung).
Damit kann auch ein Vertreter die GOP nur abrechnen, wenn er einen Kooperationsvertrag hat. Anders verhält es sich bei einem Praxisvertreter, welcher in der Praxis und unter der BSNR und LANR des Vertretenen abrechnet.
Der Hausarzt kann auch ohne Kooperation mit dem Facharzt einen Vertrag abschließen. Ebenso kann ein Facharzt ohne Beteiligung des Hausarztes einen Kooperationsvertrag abschließen.
Nein. Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind von der Regelung nicht umfasst. Der § 119b bezieht sich explizit und ausschließlich auf stationäre Pflegeeinrichtungen.
Die Abrechnung der Leistungen des Kapitels 37 setzt den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung voraus. Die KVBW bietet einen „Musterkooperationsvertrag“ als Vorlage an, der mit den Mitgliedsverbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg abgestimmt ist.
Auf der Sammelerklärung bestätigt der Arzt, dass er alle Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt. Die Kooperationsvereinbarung ist nicht an die KV zu senden.
Dokumente zum Download
- erster Patient: GOP 01410 – 37102
- zweiter und ggf. weitere Patienten, bei denen der Besuch erkrankungsbedingt notwendig ist: GOP 01413 – 37102 – 37113
- weitere erkrankungsbedingt notwendige Besuche im Quartal bei Ansatz der GOP 01413 jeweils mit Zuschlag nach 37113
Dokumente zum Download
Ja. Dies ist möglich.
Die Vereinbarung ist schriftlich zu treffen, jedoch formlos möglich. Die Bestätigung erfolgt über die Sammelerklärung (Punkt 9).