Die Abrechnung der Leistungen des Kapitels 37 setzt den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung voraus. Die KVBW bietet einen „Musterkooperationsvertrag“ als Vorlage an, der mit den Mitgliedsverbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg abgestimmt ist.
Auf der Sammelerklärung bestätigt der Arzt, dass er alle Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt. Die Kooperationsvereinbarung ist nicht an die KV zu senden.